Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
copy.of.2008.54 • KG BL copy.of.2008.54 KI-generiert

Debtor's Representation Rights During Imprisonment Do Not Invalidate Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer copy.of.2008.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a debtor is imprisoned and being pursued for debt, the bailiff must grant them time to appoint a representative. Failure to do so does not automatically invalidate the debt enforcement proceedings, as the primary purpose of this provision is to protect the debtor, not the public interest. Therefore, even if the provision is violated, the debt enforcement actions are not rendered void. The court found that the debtor had timely raised an objection to the payment order, thereby temporarily halting the proceedings and preventing any disadvantage from their imprisonment. Additionally, the debtor was subsequently given a deadline to appoint a representative. Consequently, invalidating the debt enforcement actions was deemed disproportionate, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 60 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 22 Abs. 1 SchKG; Debtor's Representation Rights During Imprisonment Do Not Invalidate Debt Enforcement Proceedings: Failure to do so does not automatically invalidate the debt enforcement proceedings, as the primary purpose of this provision is to protect the debtor, not the public interest. Therefore, even if the provision is violated, the debt enforcement actions are not rendered void. The court found that the debtor had timely raised an objection to the payment order, thereby temporarily halting the proceedings and preventing any disadvantage from their imprisonment. Additionally, the debtor was subsequently given a deadline to appoint a representative. Consequently, invalidating the debt enforcement actions was deemed disproportionate, and the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Forderungsklage Einstellung des Konkursverfahrens Gefängnisstrafe öffentliche Schulden Zustellung durch den Weibel Rechtsstillstand wegen Haft des Schuldners

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 SchKG

Cited to state that the violation of this article does not necessarily make the collection actions void and that the purpose of the provision is to protect the debtor, not the public order.

Art. 22 Abs. 1 SchKG

Used to establish the principle that invalidity of a collection action can only be assumed in exceptional cases where the violated provision has been enacted in the public interest.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsstillstand wegen Haft des Schuldners

*Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Die Missachtung von Art. 60 SchKG macht die vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht zwingend nichtig (Art. 60 SchKG; E. 2).*

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Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes L. nicht rechtsgültig ausgestellt und zugestellt worden sei. Er lässt die Ansicht vertreten, dass Art. 60 SchKG verletzt sei, weil er sich zurzeit im Strafvollzug befinde und ihm keine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung einzureichen. Andernfalls ist auf sie nicht einzutreten. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist hingegen jederzeit eine Beschwerde möglich (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung liegt im Falle einer Verletzung von Art. 60 SchKG eine jederzeit beschwerdefähige formelle Rechtsverweigerung vor (vgl. SchKG-Bauer, N 10 zu Art. 60 SchKG mit Hinweisen). Soweit hingegen bei einer Zustellung des Zahlungsbefehls lediglich die Zustellvorschriften verletzt wären, kann ein jederzeitiges Beschwerderecht wegen Nichtigkeit nur solange geltend gemacht werden, als die betreffende Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (BGE 128 III 101 E. 2; 125 III 384 E. 1b). Danach läuft sonst eine zehntägige Frist, in der der behauptete Zustellmangel geltend zu machen ist. Im vorliegenden Fall ist wegen Rechtsverweigerung auf die Beschwerde einzutreten. Zumal die Einhaltung der Zustellvorschriften nicht unmittelbar in Frage gestellt wird und der fragliche Zahlungsbefehl dem Schuldner zweifellos zugegangen ist, ist die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht von Vornherein nichtig.

2. Art. 60 SchKG bestimmt, dass bei der Betreibung eines Verhafteten, der keinen Vertreter hat, der Betreibungsbeamte dem Betriebenen zur Bestellung eines solchen eine Frist anzusetzen hat. Der Zweck dieser Norm liegt darin, dass der verhaftete Schuldner in seiner physischen Bewegungsfreiheit und regelmässig auch in seinen psychischen Kräften eingeschränkt ist, weshalb ihm das Gesetz die Möglichkeit gewähren will, seine Interessen angemessen zu wahren. Während der Frist zur Bestellung des Vertreters besteht Rechtsstillstand, so dass keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 SchKG). Zu den Rechtsfolgen einer Missachtung dieses Verbots sagt das SchKG nichts. Der Beschwerdeführer, welcher nachgewiesenermassen eine Freiheitsstrafe verbüsst, hält dafür, dass die Verletzung von Art. 60 SchKG die bisherigen Betreibungshandlungen nichtig mache. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs teilt diese Ansicht nicht. Nichtigkeit einer Betreibungshandlung kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die verletzte Vorschrift in öffentlichen Interesse erlassen worden ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand wegen Verhaftung wollen jedoch nicht die öffentliche Ordnung, sondern ausschliesslich den Schuldner selbst schützen. Selbst wenn vorliegend Art. 60 SchKG als verletzt anzusehen wäre, wäre die Beschwerde abzuweisen. Indem der Schuldner gegen den fraglichen Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, hat er alles getan, was zur vorläufigen Hemmung der Betreibung getan werden konnte, so dass ihm aus der Inhaftierung kein Nachteil erwachsen ist. Im Übrigen hat das Betreibungsamt L. dem Beschwerdeführer mittlerweile mit Schreiben vom 24. Juni 2008 Frist angesetzt, um für das weitere Vollstreckungsverfahren einen Vertreter zu bestellen. Eine Nichtigerklärung der in Verletzung des Rechtsstillstandes gemäss Art. 60 SchKG vorgenommenen Betreibungshandlungen erscheint mithin als nicht verhältnismässig. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 13. Juni 2008 daher abzuweisen.

3. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 19. August 2008 i.S. Z. gegen Betreibungsamt L. (200 08 570/LIA)

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