Debtor's Asset Depletion Constitutes Criminal Creditor Damage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that a debtor's reduction of assets, even if civilly reclaimable under specific provisions, can constitute criminal creditor damage by depletion of assets. The law aims to ensure all creditors are satisfied by maximizing the debtor's available assets, and actions that defeat this purpose, such as transactions challengeable under insolvency law, are criminal. The court reasoned that the debtor was effectively impoverished by the transaction, as the funds were removed from the estate and were not available for equal creditor satisfaction, regardless of whether the funds could be recovered civilly or if the depletion was ultimately permanent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 164 Ziff. 1 StGB, Art. 164 SchKG; Debtor's Asset Depletion Constitutes Criminal Creditor Damage: The law aims to ensure all creditors are satisfied by maximizing the debtor's available assets, and actions that defeat this purpose, such as transactions challengeable under insolvency law, are criminal. The court reasoned that the debtor was effectively impoverished by the transaction, as the funds were removed from the estate and were not available for equal creditor satisfaction, regardless of whether the funds could be recovered civilly or if the depletion was ultimately permanent.
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KI-generiertThis article establishes the legal basis for creditor damage through asset reduction, aiming to ensure fair distribution of remaining assets among creditors.
Volltext
Rechtsprechung des Kantonsgerichts
Strafrecht
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung
*Art. 164 Ziff. 1 StGB hat zum Ziel eine möglichst vollständige Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen. Dieser Gesetzeszweck wird insbesondere auch durch Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, vereitelt. Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können, schliesst demnach die Anwendbarkeit von Art. 164 SchKG nicht aus (Erw. 2.1.1.3).*
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Erwägungen
2.1.1.3 ( ... ) An der Erfüllung des objektiven Tatbestandes vermögen sodann die Einwendungen des Appellanten 2 nichts zu ändern. Zivilrechtliche Grundlage von Art. 164 Ziff. 1 StGB ist das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere das damit verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger. Dieser Gesetzeszweck wird durch die in Art. 164 StGB allgemein umschriebenen Tathandlungen vereitelt, und zwar - im Gegensatz zu Art. 163 StGB - nicht nur zum Schein, sondern zum Schaden der Gläubiger tatsächlich.
Darunter fallen zivilrechtlich insbesondere die Geschäfte, die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbar sind, so die Veräusserung von Vermögenswerten ohne Gegenleistung, die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen, Darlehensrückzahlungen an nahe Personen oder verdeckte Gewinnausschüttungen an nahe Personen (vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 1 zu Art. 164). Dass Leistungen des Schuldners aus solchen Geschäften zivilrechtlich zurückgefordert werden können oder gar zurückerstattet werden, schliesst die Anwendbarkeit des Art. 164 StGB nicht aus (vgl. Bernhard Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd.
I, Bern 2002, N. 4 zu Art. 164). Wie Art. 163 StGB für die fiktive Verminderung, verlangt Art. 164 StGB nämlich nicht, dass die inkriminierte Vermögensverminderung für die Gläubiger zu einem endgültigen Schaden führt (BGer. 6S.438/2005 vom 28. Februar 2006, Erw. 3). Im vorliegenden Fall wurden mit CHF 3'586.20, welche vom Konto bei der E. der konkursiten A. AG abgehoben wurde, unstreitig Waren in Zürich für die Z. AG in Gründung gekauft. Dadurch wurde die A. AG nicht nur zum Schein, sondern effektiv entreichert. Durch die Verwendung der fraglichen CHF 3'586.20 für Zahlungen der Z.
AG in Gründung wurden diese der A. AG bzw. deren Konkursmasse entzogen und standen nicht mehr zur gleichmässigen Befriedigung der Gläubiger der A. AG zur Verfügung. Damit war die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung vollendet. Dass nach erfolgter Gründung der Z. AG auf Veranlassung des Appellanten 2 an einzelne Gläubiger der A. AG zu Lasten der Z. AG Zahlungen geleistet wurden oder gar zu seinen eigenen Lasten erbracht worden sein sollen und Debitoren der Z. AG fälschlicherweise Überweisungen auf das Konto der A. AG getätigt haben sollen, vermag die Anwendung von Art. 164 StGB somit nicht auszuschliessen.
Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst wenn mit dem Appellanten 2 davon auszugehen wäre, dass nur bei einem endgültigen Schaden eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung angenommen werden könnte, der Appellant 2 nicht freigesprochen werden könnte. Denn diejenigen Gläubiger, die nachträglich nicht befriedigt wurden, sind aufgrund der Verwendung des Guthabens von CHF 3'586.20 der A. AG für Zahlungen der Z. AG nach wie vor geschädigt.
KGE ZS vom 25. März 2008 i.S. Besonderes Untersuchungsrichteramt gegen R. R. (100 07 354/STS)
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