Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
copy.of.2008.35 • KG BL copy.of.2008.35 KI-generiert

Spousal Support Calculation and Helplessness Allowance

Geschäftsnummer copy.of.2008.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce protection proceeding, a court determined that a spousal support payment should not be reduced by the amount of a helplessness allowance received by the obligor. The court reasoned that the helplessness allowance is intended to cover specific, disability-related costs and thus functions as a form of compensation for damages, rather than as general income. Including it in the calculation of support would divert it from its intended purpose and be contrary to its nature as a non-attachable payment designed to address personal losses.

Legislator-Regeste

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Art. 173 ZGB, Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 37 IVV, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG; Spousal Support Calculation and Helplessness Allowance: The court reasoned that the helplessness allowance is intended to cover specific, disability-related costs and thus functions as a form of compensation for damages, rather than as general income. Including it in the calculation of support would divert it from its intended purpose and be contrary to its nature as a non-attachable payment designed to address personal losses.

Schlagwörter

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Bemessung der Hilflosenentschädigung Einkommensberechnung Entschädigung für Invalidität Dauer des nachehelichen Unterhalts hypothetisches Einkommen des Ehegatten Eheschutzmassnahmen Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 ZGB

Cited as the basis for the court's decision regarding the calculation of maintenance payments in a marriage protection procedure.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Zivilrecht

Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung

*Die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung wird bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen berücksichtigt, da es sich hierbei um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt (Art. 173 ZGB ; E. 4).*

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Sachverhalt

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der Ehemann gegen den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag appelliert, welchen er der Ehefrau zu leisten habe. Die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung sei insofern nicht korrekt, als die Hilflosenentschädigung als Einkommen berücksichtigt worden sei.

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Erwägungen

( … )

4. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Ehemann ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt wird. Das Bundesgericht stellte in einem Urteil betreffend der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten.

Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m.

Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen. Daraus ergibt sich, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen ist. Denn mit dieser Entschädigung sollen nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in:

Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 140 f.). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten (I 615/06 Urteil vom 23. Juli 2007, II. sozialrechtliche Abteilung).

Es wird festgehalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei stützt sich das Kantonsgericht auf die oben zitierte bundesgerichtliche Praxis, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist. Eine Berücksichtigung der Entschädigung bei der Unterhaltsberechnung würde zu einer zweckfremden Verwendung führen. (…)

KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S. (100 08 267/AFS)

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