Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
copy.of.2008.14 • KG BL copy.of.2008.14 KI-generiert

Debt Enforcement Without Certificate of Legal Finality Permitted for Non-Suspensive Appeals

Geschäftsnummer copy.of.2008.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor sought to continue debt enforcement proceedings after obtaining a definitive order for payment. The debtor appealed this order, claiming the enforcement proceedings should not proceed without a certificate of legal finality. The court ruled that a certificate of legal finality for a payment order is not required if the relevant cantonal law only provides for an extraordinary appeal that does not have suspensive effect, as is the case when an appeal is not permitted against a lower court's decision on debt enforcement matters below a certain value. Therefore, the enforcement proceedings could validly continue based on the definitive order, even if the debtor filed an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, § 233 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 5 Ziff. 1 i.V.m. § 9 ZPO; Debt Enforcement Without Certificate of Legal Finality Permitted for Non-Suspensive Appeals: The debtor appealed this order, claiming the enforcement proceedings should not proceed without a certificate of legal finality. The court ruled that a certificate of legal finality for a payment order is not required if the relevant cantonal law only provides for an extraordinary appeal that does not have suspensive effect, as is the case when an appeal is not permitted against a lower court's decision on debt enforcement matters below a certain value. Therefore, the enforcement proceedings could validly continue based on the definitive order, even if the debtor filed an appeal.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Wirkungen des Zertifikats Standby Letter of Credit Zulassung der Zwangsvollstreckung Verlustschein Fortsetzungsbegehren nach rechtskräftigem Rechtsöffnungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

Basis for the complaint, allowing the review of legal violations in enforcement proceedings.

§ 233 Abs. 2 ZPO

Cited to establish that the extraordinary remedy of Beschwerde has no suspensive effect by law.

§ 233 ZPO

Cited as the sole admissible remedy against the Rechtsöffnungsentscheid, indicating its extraordinary nature.

§ 5 Ziff. 1 i.V.m. § 9 ZPO

Used to determine that the ordinary appeal (Appellation) is not available for certain Rechtsöffnungsentscheide.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fortsetzungsbegehren nach rechtskräftigem Rechtsöffnungsentscheid

*Dem Fortsetzungsbegehren darf nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist. Wenn das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid nur ein ausserordentliches Rechtsmittel vorsieht, dem nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, besteht kein Anlass, eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids zu verlangen (E. 2).*

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Sachverhalt

Mit Urteil vom 19.11.2007 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes Binningen für CHF 1'869.00 nebst Zins zu 5 % seit 16.08.2007, CHF 58.40 aufgelaufenen Verzugszins und CHF 40.00 Mahngebühren die definitive Rechtsöffnung. Am 21.11.2007 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren in dieser Betreibung. Das Betreibungsamt Arlesheim stellte am 26.11.2007 die Pfändungsankündigung aus und stellte diese dem Schuldner zu.

Mit Schreiben vom 28.11.2007 erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und beantragte, die Pfändungsankündigung resp. die Fortsetzung in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamtes Binningen sei aufzuheben, unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung machte er Folgendes geltend: Gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten habe er fristgerecht appelliert. Ein Entscheid stehe noch aus. Infolge der fehlenden Rechtskraftbescheinigung hätte das Betreibungsamt auf das von der Gläubigerin gestellte Fortsetzungsbegehren gar nicht eintreten dürfen.

Mit Vernehmlassung vom 06.12.2007 beantragte das Betreibungsamt Binningen, die Beschwerde abzuweisen. Auch im vorliegenden Fall sei die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids überprüft worden. Im Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19.11.2007 sei klar vermerkt, dass es in Rechtskraft erwachsen sei. Gegen dieses Urteil sei keine Appellation mehr möglich.

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Erwägungen

1. ( … )

2. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gerügt werden, dass eine Gesetzesverletzung oder eine Unangemessenheit vorliege. Der Beschwerdeführer macht eine Gesetzesverletzung geltend.

Dem Fortsetzungsbegehren darf nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (vgl. SchKG-Lebrecht, Art. 88 N 6). Es besteht kein Anlass, eine Rechtskraftbescheinigung des Rechtsöffnungsentscheids zu verlangen, wenn sich die Rechtskraft des Entscheids klar aus dem Gesetz ergibt. Das ist der Fall, wenn das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid nur ein ausserordentliches Rechtsmittel vorsieht, dem nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BGE 126 III 479 ff.). Im basellandschaftlichen Prozessrecht ist gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide mit einem Streitwert unter CHF 8'000.00 oder mit einer CHF 5'000.00 nicht übersteigenden Beschwer das ordentliche Rechtsmittel der Appellation nicht gegeben (vgl. § 5 Ziff. 1 i.V.m. § 9 ZPO). Zulässig ist einzig die Beschwerde gemäss § 233 ZPO, welche von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 233 Abs. 2 ZPO).

Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 19.11.2007 ist aufgrund des in Betreibung gesetzten Betrags nicht appellabel, sondern unterliegt nur dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde. Zufolge unmittelbar eingetretener Rechtskraft, die im erwähnten Rechtsöffnungsentscheid zutreffend vermerkt wurde, durfte das Betreibungsamt Binningen gestützt auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin die Pfändungsankündigung gegen den Beschwerdeführer ausstellen. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass der Beschwerdeführer trotzdem ein als "Appellation" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben hat (vgl. dazu Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht vom 05.02.2008 i.S. A.B. gegen D.C. betr. Definitive Rechtsöffnung). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

3. ( ... )

Entscheid der AB SchKG vom 05. Februar 2008 i.S. A.B. gegen D.C. (200 07 1060)

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