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860.16.379 • KG BL 860.16.379 KI-generiert

Exclusion from Canton Overturned for Lack of Grounds

Geschäftsnummer 860.16.379
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who entered Switzerland illegally and was subsequently denied asylum and ordered to leave, later obtained a residence permit in Italy. While in Switzerland, he was detained for failing to pay a fine. The cantonal migration office ordered his exclusion from the canton, citing his lack of a permit and disruption of public order due to his prolonged stay. The court overturned this exclusion, finding no evidence of repeated or serious violations of immigration laws or persistent defiance of authorities, and noting that the migration office's justification was solely based on the individual's alleged failure to depart, which is not a valid ground for exclusion under the relevant law.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 74 AuG, Art. 119 AuG, Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG, § 20 Abs. 1 VPO, § 20 Abs. 3 VPO; Exclusion from Canton Overturned for Lack of Grounds: While in Switzerland, he was detained for failing to pay a fine. The cantonal migration office ordered his exclusion from the canton, citing his lack of a permit and disruption of public order due to his prolonged stay. The court overturned this exclusion, finding no evidence of repeated or serious violations of immigration laws or persistent defiance of authorities, and noting that the migration office's justification was solely based on the individual's alleged failure to depart, which is not a valid ground for exclusion under the relevant law.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Asylgrund Aufenthaltsbewilligungen Fernhaltemassnahme unrechtmässig erlangte Beweise strafrechtliche Landesverweisung Ausländerrecht Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG
The court used this provision as the basis for the appeal being granted and the exclusion order being overturned, as the legal grounds for exclusion were not met.
Art. 74 AuG
Die in Art. 74 AuG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht sofort weggewiesen werden können, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen.
Art. 119 AuG
Bei Missachtung der Anordnung kann der Ausländer gemäss Art. 119 AuG zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden (vgl.
Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG
Eine Ein- oder Ausgrenzung kann insbesondere nicht auf diese Bestimmung gestützt werden, nur weil der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist; für diesen Fall wurde die Tatbestandsalternative des Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eingeführt.
§ 20 Abs. 1 VPO
This provision is cited in relation to the procedural costs of the cantonal court proceedings.
§ 20 Abs. 3 VPO
This provision is cited in relation to the allocation of procedural costs in the cantonal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG

The court used this provision as the basis for the appeal being granted and the exclusion order being overturned, as the legal grounds for exclusion were not met.

§ 20 Abs. 1 VPO

This provision is cited in relation to the procedural costs of the cantonal court proceedings.

§ 20 Abs. 3 VPO

This provision is cited in relation to the allocation of procedural costs in the cantonal court proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Februar 2017 (860 16 379)

Ausländerrecht

Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft

Besetzung · Vizepräsident Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy

Beteiligte · A.____, Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft, 4402 Frenkendorf, Beschwerdegegner

Betreff · Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2016)

A. Der im Jahre 1981 geborene tunesische Staatsangehörige A.____ reiste am 17. Dezember 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte am 12. Juni 2012 ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2012 reiste er unkontrolliert aus der Schweiz aus, woraufhin das von ihm gestellte Asylgesuch abgeschrieben wurde.

B. Am 25. September 2014 ersuchte A.____ um Wiederaufnahme seines Asylgesuchs. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am 5. Januar 2015 erwuchs der negative Asylentscheid in Rechtskraft.

C. Am 8. Juli 2015 erhielt A.____ in Italien eine bis zum 7. Juli 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno).

D. Am 2. Dezember 2015 wurde die unkontrollierte Abreise von A.____ offiziell festgestellt.

E. Am 8. Dezember 2016 wurde A.____ im Rahmen einer Polizeikontrolle angehalten. A.____ wies sich mit einem tunesischen Pass und der italienischen Aufenthaltsbewilligung aus. Anlässlich der Kontrolle stellten die Polizeibeamten fest, dass er vom Kanton Basel-Landschaft zu einer Restbusse von Fr. 87.-- oder einem Tag Haft und vom Kanton Zürich zu einer Busse von Fr. 100.-- ausgeschrieben war. Da A.____ die Restbusse nicht zahlen konnte, wurde er nach Rücksprache mit dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Landschaft zur Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag dem Untersuchungsgefängnis Arlesheim zugeführt.

F. Nach der verbüssten Ersatzfreiheitsstrafe verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) am 9. Dezember 2016 gegen A.____ die Ausgrenzung aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel-Landschaft mit der Begründung, dass er keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze und die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe oder gefährde, weil er sich seit drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalte.

G. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, es sei die Ausgrenzungsverfügung vom 9. Dezember 2016 vollumfänglich aufzuheben.

H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

I. Am 4. Januar 2017 reichte das AfM seine Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. § 15 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann gegen die Anordnung von Aus- bzw. Eingrenzungsmassnahmen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden. Da vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Die in Art. 74 AuG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht sofort weggewiesen werden können, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen.

Verletzen sie die Ein- oder Ausgrenzung, kann die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet werden. Andererseits betrifft die Ein- oder Ausgrenzung Personen, die wegen eines länger andauernden Wegweisungshindernisses nicht ausgeschafft werden können, jedoch von bestimmten Orten ferngehalten oder überwacht werden sollen. Bei Missachtung der Anordnung kann der Ausländer gemäss Art. 119 AuG zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden (vgl. zum Ganzen Thomas Hugi Yar in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.

Auflage, Basel 2009, Rz. 10.170). Wohl hatte der Gesetzgeber für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge. Das schliesst aber nicht aus, auch andere drohende Verstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne einer Generalklausel, formuliert ist. Um die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu definieren, ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.2, Die Praxis [Pra] 2004 S. 444).

Die fremdenpolizeilichen Vorschriften gehören zur öffentlichen Ordnung der Schweiz. Eine Ein- oder Ausgrenzung kann sich somit auch dann rechtfertigen, wenn der Ausländer wiederholt oder schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen missachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 3a und 2A.501/2005 vom 30. August 2005, E. 2.1). Einzelne Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vermögen demgegenüber für sich allein genommen eine Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG noch nicht zu rechtfertigen.

Eine Ein- oder Ausgrenzung kann insbesondere nicht auf diese Bestimmung gestützt werden, nur weil der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist; für diesen Fall wurde die Tatbestandsalternative des Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG eingeführt.

3.1 Das AfM stützte die Ausgrenzung auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG mit der Begründung, A.____ halte sich gemäss eigenen Angaben seit drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf, wodurch er gegen das AuG verstossen habe. Zwar könne sich A.____ aufgrund seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung jährlich zweimal drei Monate in der Schweiz aufhalten. Diesen Zeitraum habe er jedoch massiv überschritten. Schliesslich würde die angeordnete Ausgrenzung aufgehoben werden, sollte das laufende Strafverfahren gegen A.____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es stimme nicht, dass er sich seit drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Vielmehr verfüge er über eine italienische Aufenthaltsbewilligung und habe seinen Wohnsitz in X.___, Italien. Er komme zwar zwischendurch seine Freunde und Familie in der Schweiz besuchen. Dazu sei er jedoch dank seiner italienischen Aufenthaltsbewilligung berechtigt. Auch seien die Akten des AfM, wonach er weiterhin Asylsuchender sei, nicht aktuell, da er sich bereits im 2015 beim zuständigen Amt des Kantons Basel-Landschaft abgemeldet habe. Ausserdem sei er in seiner Zeit als Asylsuchenden in der Schweiz einzig wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis einmal gebüsst worden. Er könne daher nicht nachvollziehen, inwiefern er die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe oder gefährde.

3.3 Entgegen der Auffassung des AfM ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt oder schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen missachtet oder sich wiederholt und beharrlich behördlichen Anordnungen widersetzt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegweisungsentscheid vom 3. Dezember 2014 die Schweiz verlassen und am 8. Juli 2015 in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sein Aufenthalt in Italien wird im Übrigen auch durch einen Passstempel bestätigt. Damit erscheint der Vorwurf des AfM, der Beschwerdeführer habe sich seit drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, als unbegründet. Zudem legt das AfM nicht dar, dass weitere Verstösse des Beschwerdeführers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorliegen würden. Vielmehr führt das AfM selbst aus, es würde die Ausgrenzung aufheben, sofern das – nach dem Erlass der Ausgrenzungsverfügung eingeleitete – Strafverfahren eingestellt oder mit einem Freispruch enden würde. Daraus erhellt, dass das AfM die Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG einzig darauf stützt, dass der Beschwerdeführer angeblich seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen sei, was eine Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG nicht zu rechtfertigen vermag. Demgemäss ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Ausgrenzungsverfügung aufzuheben.

3.4 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung.

4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang werden dementsprechend keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

Demgemäss wird erkannt:

://: · 1. · In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 9. Dezember 2016 aufgehoben.

2. · Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. · Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident Beat Walther · Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy