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82.2003 • SG BL 82.2003 KI-generiert

Building Right Interest Payments Not Deductible for Foreign Tax Credit

Geschäftsnummer 82.2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that "building right interest" payments are not deductible as interest expenses when calculating the maximum tax credit for foreign taxes. The court reasoned that the deduction for interest expenses is intended to reduce taxable income by the cost of borrowing money. "Building right interest," however, is akin to rent or lease payments for the use of land, not a payment on a debt. Therefore, these payments do not qualify as deductible interest under the relevant tax provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schuldzinsen sind Zahlungen, die der Gläubiger eines Guthabens vom Schuldner erhält. Daraus folgt, dass der Baurechtszins keinen Schuldzins darstellen kann, da der Baurechtsberechtigte kein Guthaben vom Grundeigentümer erhält, sondern sich mit diesem in einem miet- oder pachtähnlichem Verhältnis befindet. Die Baurechtszinsen sind somit für die Berechnung des Maximalbetrages der anrechenbaren Steuern nicht zu berücksichtigen.

Schlagwörter

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Abzug für Schuldzinsen Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Baurechtszins anrechenbares Einkommen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen Baukredit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 PStAV

Used to determine that building rights interest cannot be deducted as interest on debt when calculating the maximum amount of creditable taxes.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2003 (82/2003)

Schuldzinsen sind Zahlungen, die der Gläubiger eines Guthabens vom Schuldner erhält. Daraus folgt, dass der Baurechtszins keinen Schuldzins darstellen kann, da der Baurechtsberechtigte kein Guthaben vom Grundeigentümer erhält, sondern sich mit diesem in einem mietoder pachtähnlichem Verhältnis befindet. Die Baurechtszinsen sind somit für die Berechnung des Maximalbetrages der anrechenbaren Steuern nicht zu berücksichtigen.

03-82 Pauschale Steueranrechnung: Maximalbetrag

Aus den Erwägungen:

2. Die pauschale Steueranrechnung bezweckt, dass bei in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen für die Besteuerung in der Schweiz berücksichtigt wird (E. Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 134). Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht dabei gemäss Art. 8 Abs. 2 PStAV der Summe derjenigen Steuern, die im entsprechenden Vertragsstaat von den im Laufe eines Jahres (Fälligkeitsjahres) fällig gewordenen Erträgnissen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen erhoben worden sind, höchstens aber der Summe der auf diese Erträgnisse entfallenden schweizerischen Steuern (Maximalbetrag). Für die Berechnung des Maximalbetrages können die im Vertragsstaat erzielten Erträgnisse um die Schuldzinsen, die auf sie entfallen, sowie um die Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen, gekürzt werden (Art. 11 Abs. 1 PStAV).

Im Bereich der pauschalen Steueranrechnung hat die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ein Merkblatt publiziert (Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten [DA-M]). Gemäss Ziff. 8c dieses Merkblatts können ausländische Erträge, wenn die Schuldzinsen oder Unkosten wesentlich ins Gewicht fallen, für die Berechnung des Maximalbetrages um die auf diese Erträgnisse entfallenden Schuldzinsen und die damit zusammenhängenden Unkosten gekürzt werden.

a) Ausgangspunkt für die Auslegung steuerrechtlicher Begriffe stellen die entsprechenden zivilrechtlichen Begriffe dar (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 30). Das Baurecht (auch Baurechtsdienstbarkeit genannt) besteht in der Befugnis, auf oder unter einer Bodenfläche ein eigenständiges Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art 779 Abs. 1 ZGB; BGE 111 II 134 ff.). Das Baurecht ist in all seinen Arten stets ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, und zwar, da es dem Berechtigten Gebrauchsund Nutzungsrechte vermittelt, eine Dienstbarkeit (vgl. H.M. Riemer, Das Baurecht [Baudienstbarkeit] des Zivilgesetzbuches und seine Behandlung im Steuerrecht, Dissertation Zürich 1968, S. 21). Die Einräumung eines Baurechts hat zur Folge, dass das Bodeneigentum und das Eigentum an der Baute in Durchbrechung des Akzessionsprinzips auseinander fallen (vgl. P. Tuor/B. Schnyder/J. Schmid/A. Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002 S. 960). Als Gegenleistung zur Einräumung der Baurechtsdienstbarkeit schuldet der Baurechtsberechtigte dem Grundeigentümer regelmässig einen Baurechtszins (vgl. Tuor/Schyder/Schmid/Rumo-Jungo, a.a.O., S. 963). Baurechtszinsen stellen für den Baurechtsberechtigten einen mietoder pachtähnlichen Zins für die Benutzung des Bodens eines Grundeigentümers dar (vgl. Riemer, a.a.O., S. 222).

b) Schuldzinsen sind Zahlungen, die der Gläubiger eines Guthabens vom Schuldner erhält (E. Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht Band I, 8 Aufl. 1997, §14 N. 54). Daraus folgt, dass der Baurechtszins keinen Schuldzins darstellen kann, da der Baurechtsberechtigte kein Guthaben vom Grundeigentümer erhält, sondern sich mit diesem in einem mietoder pachtähnlichem Verhältnis befindet.

3. Die Beschwerdeführer machen die pauschale Steueranrechnung im Zusammenhang mit Wertschriften geltend, deren Erträgnisse in den Niederlanden der Besteuerung unterliegen. Für die Berechnung des Maximalbetrages berücksichtigte die Steuerverwaltung dabei nebst den Schuldzinsen der X von Fr. ... (1999) und Fr. … (2000) sowie den Kosten für die Vermögensverwaltung von Fr. … (1999) und Fr. … (2000) auch die Baurechtszinsen von Fr. … (1999) und Fr. … (2000). Diesen Baurechtszinsen steht jedoch keine Schuld gegenüber, vielmehr handelt es sich dabei um eine Dienstbarkeit, welche für die Beschwerdeführer eine mietoder pachtähnliche Aufwendung darstellt. Aus diesem Grund stellen die wiederkehrenden Baurechtszinsen keine Schuldzinsen im Sinne von Art 11 Abs. 1 PStAV dar.

Entscheid Nr. 82/2003 vom 15.8.2003