Custody Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court decided not to consider an appeal against a child custody arrangement because the appeal was not substantiated. The mother of the child filed an appeal against the decision of the child and adult protection authority but did not provide any grounds for her appeal, only requesting an extension to submit them. The court reasoned that, according to relevant law, appeals must be filed in writing and substantiated. Given that the appellant was represented by legal counsel and had previously been advised on the requirement for substantiation, filing an appeal without any grounds, other than a request for more time, was considered an abuse of process, therefore the court did not grant an extension and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 3 ZGB, § 5 Abs. 3 VPO, § 22 Abs. 2 VPO, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; Custody Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The mother of the child filed an appeal against the decision of the child and adult protection authority but did not provide any grounds for her appeal, only requesting an extension to submit them. The court reasoned that, according to relevant law, appeals must be filed in writing and substantiated. Given that the appellant was represented by legal counsel and had previously been advised on the requirement for substantiation, filing an appeal without any grounds, other than a request for more time, was considered an abuse of process, therefore the court did not grant an extension and dismissed the appeal.
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KI-generiertThis provision allows the court to dismiss a filing if it is unclear, incomplete, or lacks a signature or justification, after a reasonable deadline has passed.
This provision allows the court to reject a request for legal aid if the case is deemed hopeless.
This provision allows the court to waive the collection of procedural costs in cases involving minimal effort.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 24. Juni 2015 (810 15 165) ____________________________________________________________________
Rechtspflege
Beschwerdeeingabe ohne Begründung / Nichteintreten
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, Advokat gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladener D.____, Beschwerdegegner
Betreff Besuchsregelung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom
22. April 2015)
1. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) entschied am 22. April 2015 über das Besuchsrecht von D.____ zu seiner Tochter E.____ (geb. 4. Oktober 2006). Die neue Besuchsregelung wurde probeweise für die Dauer von vier Monaten ab Eintritt der Rechtskraft angeordnet. Der Entscheid wurde A.____, der Mutter von E.____, am 15. Mai 2015 eröffnet.
2. Dagegen erhob A.____, vertreten durch B.____, Advokat, mit Eingabe vom 15. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei ihr für die Beschwerdebegründung eine angemessene Frist anzusetzen.
3.1. Gemäss Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006), wobei in formeller Hinsicht an die Begründung und an die Form keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein Schreiben, aus dem das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem kurz hervorgeht, warum die betroffene Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, ist hinreichend (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBI] 2006 S. 7085). Subsidiär sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts (d.h. des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom
16. Dezember 1993) anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).
3.2. Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden, oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten (§ 5 Abs. 3 VPO).
3.3. Der in § 5 Abs. 3 enthaltene Anspruch auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes (vgl. BGE 120 V 413 E. 6a). Leidet eine Eingabe an einem prozessualen Formmangel, hat das Gericht eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen. In BGE 121 II 252 (=Die Praxis [Pra] 85 [1996] S. 505) hat das Bundesgericht präzisiert, dass ein Anspruch auf Nachfristansetzung nur bei unfreiwilligen, nicht bei freiwilligen Unterlassungen besteht, da sonst eine andere Regelwidrigkeit zugelassen würde: die Nichtbeachtung der Frist (ebenso [nicht publiziertes] Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom
9. Dezember 2009 [810 09 322] E. 4.3). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts [I 126/05] vom 6. Juni 2005 E. 4.2). Bei rechtsunkundigen Personen ist das Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs hingegen nicht leichthin anzunehmen.
4. Der angefochtene Entscheid der KESB ist mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die innert 30 Tagen zu erhebende Beschwerde zu begründen ist. Das Kantonsgericht hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zudem kürzlich in einem anderen Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsvertreter eine Beschwerde eingereicht hatte, die in Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren keine sachbezogene Begründung enthalten hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen ist. Unter diesen Umständen erscheint das Einreichen einer Beschwerde, die nicht einmal ansatzweise eine Begründung, sondern bloss einen Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Begründung enthält, als rechtsmissbräuchlich, zumal die Mandatierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bereits eine Woche vor Fristablauf erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist demgemäss ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten.
5.1. Aufgrund des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demgemäss wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit B.____, Advokat, ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 22 Abs. 2 VPO).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht