Court Upholds Decision Against Adult Protection Measures for Intellectually Disabled Individual
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision by the child and adult protection authority (KESB) not to initiate adult protection measures for an intellectually disabled individual. The KESB had investigated concerns raised by a residential facility regarding the individual's family, but concluded that the family adequately supported the individual's needs and that no endangerment was present, especially since the family was seeking a new, suitable placement. The court found that the KESB conducted sufficient investigations, that the family's involvement, combined with the potential for relocation, did not warrant intervention, and that the individual's right to self-determination was being respected.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 ZGB, Art. 388 ZGB; Court Upholds Decision Against Adult Protection Measures for Intellectually Disabled Individual: The KESB had investigated concerns raised by a residential facility regarding the individual's family, but concluded that the family adequately supported the individual's needs and that no endangerment was present, especially since the family was seeking a new, suitable placement. The court found that the KESB conducted sufficient investigations, that the family's involvement, combined with the potential for relocation, did not warrant intervention, and that the individual's right to self-determination was being respected.
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KI-generiertCited as the legal basis for appealing decisions of the KESB to the competent court.
Cited to establish the standing of the Beschwerdeführerinnen (B.____ and Stiftung A.____) to appeal.
Cited to define the grounds for appeal available to the court, including legal violations, incorrect/incomplete factual findings, and inappropriateness.
Cited for the obligation of the KESB to investigate the facts ex officio.
Cited as the purpose of adult protection measures: to ensure the welfare and protection of needy persons while promoting self-determination.
Cited to establish the principles of subsidiarity and proportionality for adult protection measures.
Cited to state that adult protection measures are not ordered if support is already guaranteed by family, close persons, or services.
Cited in conjunction with Art. 378 Abs. 1 Ziff. 6 and 7 ZGB to state that parents and siblings can represent the affected person regarding the care contract.
Cited in conjunction with Art. 382 Abs. 3 ZGB to state that parents and siblings can represent the affected person regarding the care contract.
Cited in conjunction with Art. 382 Abs. 3 ZGB to state that parents and siblings can represent the affected person regarding the care contract.
Cited as the basis for the proceedings before the Kantonsgericht being subject to costs.
Cited for the imposition of costs on the party that loses the proceedings, in whole or in part.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 2. Juli 2014 (810 14 77) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Verfahrenseröffnung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader
Parteien Stiftung A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
B.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladene D.____ und E.____,
Betreff Verfahrenseröffnung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom
19. Februar 2014)
A. F.____, geboren 1990, ist mehrfach geistig behindert. Bis zu ihrer Volljährigkeit war sie deshalb im Wohnheim G.____ untergebracht, wo sie die Schule besuchte. Seit Juli 2008 wohnt und arbeitet sie im Wohnheim H.____ (Wohnheim), welches von der Stiftung A.____ (Stiftung) geführt wird. Im September 2008 wurde von Dr. med. I.____ die Urteilsunfähigkeit von F.____ ärztlich festgestellt, woraufhin mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde J.____ vom
30. Oktober 2008 für F.____ eine Vertretungsund Verwaltungsbeistandschaft errichtet wurde. Als Beiständin wurde zunächst ihre Schwester K.____ und per 1. November 2011 L.____ ernannt.
B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 stellte M.____, Heimleiter des Wohnheims, bei der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) einen Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft von F.____. Zur Begründung führte er aus, dass von Seiten des Wohnheims eine Zusammenarbeit mit den Eltern nicht möglich sei. Insbesondere sei unklar, wer innerhalb der Familie Ansprechperson sei, wer entscheide und ob bei diesen Entscheiden die Interessen von F.____ angemessen berücksichtigt würden. Er zeigte sich zudem besorgt, dass die Familie von F.____ vorhabe, sie aus dem Wohnheim zu nehmen.
C. Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 lehnte die KESB den Antrag von M.____ vom 28. Februar 2013 ab. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen sei man zum Schluss gekommen, dass F.____ die notwendige Betreuung und Unterstützung vollständig durch ihre Familie erhalte. Die Familie übernehme bereits heute die Aufgaben, die eigentlich der Beiständin zukommen würden, weshalb eine Weiterführung der Beistandschaft nicht mehr notwendig sei. Die KESB entliess daher L.____ auf ihren Antrag hin aus dem Amt als Beiständin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 stellten M.____ und B.____, stellvertretende Heimleiterin des Wohnheims, bei der KESB erneut einen Antrag auf Prüfung von Erwachsenschutzmassnahmen für F.____. Sie führten aus, die Angehörigen von F.____ wollten diese nach Hause nehmen, wo sie die erkrankte Mutter im Haushalt unterstützen müsste. Die Vertreter des Wohnheims sähen durch diesen Schritt das Interesse von F.____ gefährdet, ein möglichst unabhängiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.
E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 teilte die KESB den Vertretern des Wohnheims mit, dass gemäss ihren Erstabklärungen kein Handlungsbedarf bestehe und daher kein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen eröffnet werde.
F. Dagegen erhoben B.____ und die Stiftung, vertreten durch B.____, mit Schreiben vom
12. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, es sei der Entscheid der KESB vom
19. Februar 2014 aufzuheben und eine Beistandschaft für F.____ zu errichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die KESB zurückzuweisen.
G. Mit Schreiben vom 28. April 2014 äusserten sich der Bruder von F.____, N.____, sowie die zum Verfahren beigeladenen Eltern von F.____, D.____ und E.____, zur Sache. Sie
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestreiten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und unterstellen diesen, ihrerseits nicht im Interesse von F.____ zu handeln. Den Beschwerdeführerinnen gehe es nur um die finanziellen Ausfälle, die ein Wohnheimwechsel für sie bedeuten würde und nicht um das Wohlbefinden von F.____. Die Suche nach einem neuen Platz verlaufe erfolgsversprechend.
H. Die KESB liess sich mit Schreiben vom 5. Mai 2014 zur Sache vernehmen. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde und hielt erneut fest, es bestehe ihrerseits kein Handlungsbedarf.
I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2014 wurde die Sache der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom
10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die KESB betitelte ihr Schreiben vom 19. Februar 2014 mit "Keine Verfahrenseröffnung". Aus dem Schreiben geht indes hervor, dass die KESB Abklärungen unternommen hat, um zu prüfen, ob im Fall von F.____ Erwachsenschutzmassnahmen angezeigt sind. Die KESB hat dementsprechend eine materielle Prüfung vorgenommen und aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen keine Gefährdung von F.____ erkannt. Das Schreiben der KESB stellt insofern einen materiellen Nichteintretensentscheid dar, welchem die Tragweite eines anfechtbaren Entscheids zukommt (BERNHARD SCHNYER/ERWIN MURER, Berner Kommentar, Das Familienrecht, Das Vormundschaftsrecht, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397 ZGB, Bern, 1984, aArt. 373, N 96).
1.2 Zuständiges Gericht im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen, die am Verfahren beteiligt sind, Personen, die der betroffenen Person nahestehen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen. Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person gut kennen und kraft ihrer Eigenschaft sowie kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren (DANIEL STECK, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern, 2013, Art. 450, N 24). Vorliegend haben B.____ und die Stiftung A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin B.____ ist die stellvertretende Heimleiterin des Wohnheims, in welchem F.____ untergebracht ist und steht daher in regelmässigem Kontakt mit ihr und ihrer Familie. Als im
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnheim verantwortliche Person ist sie geeignet, die Interessen von F.____ zu wahren und dementsprechend als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Zur Frage, ob auch juristische Personen wie die Stiftung A.____ selbständig zur Beschwerde legitimiert sind, äussert sich das Gesetz nicht. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, zumal B.____ beschwerdelegitimiert ist und die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt – ohnehin abzuweisen ist. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Angehörigen von F.____ nicht in deren Interesse handelten, weshalb eine Beistandschaft zu errichten sei. Zudem machen sie geltend, dass die KESB keine ausreichende Sachverhaltsabklärung vorgenommen habe und insbesondere F.____ nicht angehört worden sei. Strittig ist demzufolge, ob die KESB zu Recht darauf verzichtet hat, Erwachsenenschutzmassnahmen für F.____ zu ergreifen.
3.1 Erfolgt wie im vorliegenden Fall eine Gefährdungsmeldung, ist die KESB verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens von Amtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist, sofern nicht ein offensichtlich unbegründeter Fall vorliegt (DANIEL STECK, a.a.O., Art. 443, N 10; BERNHARD SCHNYER/ERWIN MURER, a.a.O., aArt. 373, N 77 ff. und aArt. 397, N 31). Nach Art. 446 ZGB muss sie den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen, wozu sie die erforderlichen Erkundigungen einholen und die notwendigen Beweise erheben kann. Wie sie das bewerkstelligt, ist der Behörde überlassen (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser, a.a.O., Art. 447, N 6).
3.2 Der Zweck von behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Gleichzeitig soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit als möglich erhalten und gefördert werden. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Massnahmen sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; HELMUT HENKEL, in: Geiser/Reusser, a.a.O., Art. 389, N 5). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, werden keine Erwachsenenschutzmassnahmen angeordnet (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
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3.3 Bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2013 beantragte M.____, es sei durch die KESB eine Prüfung der Situation von F.____ vorzunehmen. Die KESB nahm verschiedene Abklärungen vor und hörte den Antragsteller, die Eltern sowie die Schwester von F.____ an. Zudem verifizierte sie die Angaben der Angehörigen durch weitere Erkundigungen bei den entsprechenden Institutionen, dem Betreibungsamt sowie der damaligen Beiständin. Gestützt darauf kam die KESB zum Schluss, dass die Familie bereits damals die Interessen von F.____ wahrte und die Beistandschaft nicht weiter notwendig war. Dieser Entscheid und der entsprechende Sachverhalt blieben unangefochten. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren damaligen Verzicht auf eine Beschwerde im erneuten Antrag vom 3. Dezember 2013 damit, dass die Familie F.____ damals nicht aus dem Wohnheim habe nehmen wollen und daher kein Grund bestanden habe, den Entscheid anzufechten. Diese Situation habe sich nun aber geändert und die Familie wolle F.____ wieder nach Hause holen, wo sie der Mutter im Haushalt helfen müsste.
Nach dem erneuten Antrag bzw. der Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2013 traf die KESB weitere Abklärungen. Aus den mit N.____, dem Bruder von F.____, am 19. Dezember 2013 und am 14. Februar 2014 geführten Telefongesprächen ergab sich, dass die Familie das Heim tatsächlich nicht für geeignet hielt, sie F.____ aber nicht aus dem Wohnheim holen wollten, um sie als Haushaltshilfe arbeiten zu lassen. Die Familie war vielmehr auf der Suche nach einem neuen Heim. In ihrem Schreiben vom 19. Februar 2014 hielt die KESB das Ergebnis ihrer Abklärungen fest und führte aus, es bestehe dementsprechend kein Grund zur Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen. In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 ergänzte die KESB, die aktuellen Abklärungen hätten ergeben, dass in der O.____ zwei Plätze frei seien und F.____ gute Chancen habe, einen dieser Plätze zu erhalten. Der Schutzbedürftigkeit von F.____ werde durch die Unterstützung der Familie genügend Rechnung getragen.
3.4 Gemäss den Abklärungen der KESB erhält F.____ die notwendige Unterstützung durch ihre Familie. Die früher bestehende Beistandschaft wurde von der KESB als überflüssig erachtet und daher aufgehoben. Alleine die Tatsache, dass die Angehörigen mit dem bestehenden Wohnheim nicht einverstanden sind und eine Alternative suchen, stellt keine Gefährdung für F.____ dar. Eine anderweitige konkrete Gefährdung wird von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Solange die Familie der Betroffenen dazu bereit und fähig ist, diese zu unterstützen und sich keine konkreten Hinweise dafür finden, dass die gewählte Alternative eine Gefährdung von F.____ darstellt, besteht für ein Eingreifen der KESB kein Anlass. Da sich der anfängliche Gefährdungsverdacht nicht erhärtete und keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ergriffen wurden, konnte im vorliegenden Fall auch auf eine persönliche Anhörung von F.____ verzichtet werden.
3.5 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen im Schreiben vom 31. März 2014 ist auch keine Beistandschaft erforderlich, um den Wechsel in ein anderes Wohnheim zu organisieren. Die Eltern und Geschwister der Betroffenen können diese von Gesetzes wegen bei einem Abschluss, der Änderung oder der Aufhebung des Betreuungsvertrags vertreten (vgl. Art. 382 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 378 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 ZGB).
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4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die KESB den Sachverhalt genügend abgeklärt hat und basierend darauf zu Recht von der Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen hat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.
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