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810.2013.305 • KG BL 810.2013.305 KI-generiert

Tax Authority Ordered to Pay Partial Legal Fees After Federal Court Reversal

Geschäftsnummer 810.2013.305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following an appeal to the Federal Court, which overturned the Cantonal Court's decision concerning a tax assessment for 2008, the Cantonal Court ordered that no court costs be charged and that the advance payment be refunded. The tax authority was ordered to pay the appealing parties a partial legal fee of CHF 2,203.20, with the remainder of the claim being rejected. The case was remanded to the lower tax court to decide on the costs of the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs. 1 VPO, § 21 Abs. 3 VPO, § 20 Abs. 3 und 4 VPO; Tax Authority Ordered to Pay Partial Legal Fees After Federal Court Reversal: The tax authority was ordered to pay the appealing parties a partial legal fee of CHF 2,203.20, with the remainder of the claim being rejected. The case was remanded to the lower tax court to decide on the costs of the initial proceedings.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Steuerrückerstattung Steuerbehörde Kostenvorschussleistung Kostenfestsetzung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_116/2013
Basel-Stadt v. Basel-Landschaft: Double Taxation of One-Off Payment Upon Cantonal Relocation
2C_117/2013
September 2013 (2C_116/2013, 2C_117/2013) wurde die von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staatssteuer 2008 gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. 1 VPO

This provision is cited to establish that in administrative court proceedings, costs are generally imposed on the losing party, and to justify that no costs are to be levied in this case as per the outcome.

§ 21 Abs. 3 VPO

This provision is cited to allow for the awarding of an appropriate party compensation to the prevailing party for the involvement of a representative in tax matters, and to determine the amount payable by the opposing party.

§ 20 Abs. 3 und 4 VPO

These provisions are cited to clarify that the lower courts are generally not subject to procedural costs, unless they involve the cantonal court as per specific laws, which is relevant for the decision not to impose costs on the lower court.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. November 2013 (810 13 305) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Kostenentscheid

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Kostenentscheid (Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 2. September 2013) Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. A.____ und B.____ zogen per 15. Januar 2008 vom Ausland in den Kanton Basel- Stadt und per 1. März 2008 vom Kanton Basel-Stadt nach C.____, Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2010 betreffend die Staatsund Gemeindesteuer 2008 wurden sie zu einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 108'722.-- und einem satzbestimmenden Einkommen in der Höhe von Fr. 64'454.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) mit

Entscheid vom 11. August 2011 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Kornel Wick und Martin Poletti, Ernst & Young AG, beim Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht) mit Schreiben vom 8. September 2011 Rekurs. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 17. Februar 2012 (zugestellt am 10. Mai 2012) den Rekurs ab. Hiergegen erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Kornel Wick und Clemens Frei, Ernst & Young AG, mit Schreiben vom 8. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit

Urteil vom 17. Oktober 2012 ab.

2. Mit Urteil vom 2. September 2013 (2C_116/2013, 2C_117/2013) wurde die von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staatssteuer 2008 gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufforderungsgemäss Stellung zur Kostenverlegung und beantragten im Wesentlichen, es sei Ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie verwiesen bezüglich der zu verfügenden Parteientschädigung auf die mit Schreiben vom 11. September 2012 bereits eingereichte Kostennote. Ausserdem beantragten sie, es sei das Steuergericht anzuweisen, die Kostenverlegung ebenfalls neu zu beurteilen.

4. Das Steuergericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, es seien die vor Kantonsgericht entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Anschliessend sei das Verfahren zur Fällung der Kostenentscheide für die erstinstanzlichen Verfahren an das Steuergericht zurückzuweisen.

5. Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Den Vorinstanzen werden gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser wenn die kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6. Gemäss § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten. In ihrer Honorarnote vom 11. September 2012 machen die Vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die Staatssteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008 insgesamt 27 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich einer Administrationspauschale von 2% sowie 8% Mehrwertsteuer geltend.

Angesichts des Umstandes, dass vor Kantonsgericht eine Urteilsberatung stattgefunden hat, sind die von den Vertretern der Beschwerdeführer geltend gemachten sechs Stunden für Verhandlungsvorbereitungen nicht nachvollziehbar und in Abzug zu bringen. Im Weiteren erscheinen die insgesamt 13 geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der beiden Beschwerden als deutlich zu viel. Zum einen sind die Beschwerden betreffend die Staatssteuer 2008 und die direkte Bundessteuer 2008 - bis auf die jeweiligen steuerbaren Faktoren - identisch und zählen jeweils bloss sieben Seiten.

Zum anderen machen die Vertreter der Beschwerdeführer laut Honorarnote vom 11. September 2012 bereits für das Verfahren vor dem Steuergericht sieben Stunden für Materialiensammlung und Aktenstudium geltend. Ein zusätzlicher Aufwand für Materialiensammlung und Aktenstudium von fünf Stunden im Verfahren vor Kantonsgericht ist in diesem Umfang nicht nachvollziehbar. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht erscheinen insgesamt acht Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der Beschwerden als angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die Analyse der angefochtenen Entscheide, zwei Stunden für die Besprechung und Koordination des weiteren Vorgehens sowie zwei Stunden für das Mitverfolgen der Urteilsberatung vor Kantonsgericht.

Dies ergibt einen angemessenen Aufwand von insgesamt 16 Stunden für das Verfahren betreffend die Staatssteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008. Obsiegt eine beschwerdeführende Person in einem Verfahren in Steuersachen vor dem Steuerund Enteignungsgericht bzw. vor dem Kantonsgericht und wird sie durch eine nichtanwaltliche Fachperson in Steuersachen vertreten (vgl. § 4 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [AnwG] vom 25. Oktober 2001), so ist ihr praxisgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- pro Stunde auszurichten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 17.

Juni 2009 [810 08 410] E. 5). Allerdings erscheint im vorliegenden Fall - aufgrund der Komplexität der Sache - der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- als gerechtfertigt. Ausgehend von der je hälftigen Aufteilung des Totalaufwandes auf die beiden Verfahren, ist der zu entschädigende Aufwand für das vorliegende Verfahren auf acht Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und 8% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die von der Steuerverwaltung den Beschwerdeführern für das Verfahren betreffend die Staatssteuer 2008 auszurichtende Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) festzulegen und der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen.

7. Im Übrigen ist die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückzuweisen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, eine Parteientschädigung von Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht