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810.2012.194 • KG BL 810.2012.194 KI-generiert

Reconsideration of Denied Cost Waiver Improper

Geschäftsnummer 810.2012.194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested reconsideration of a prior decision denying their request for a waiver of costs. The court determined that the request was essentially a repetition of a previously denied application and that allowing reconsideration would disregard the legal finality of the prior judgment, from which no appeal was filed. Therefore, the court did not entertain the reconsideration request.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Reconsideration of Denied Cost Waiver Improper: The court determined that the request was essentially a repetition of a previously denied application and that allowing reconsideration would disregard the legal finality of the prior judgment, from which no appeal was filed. Therefore, the court did not entertain the reconsideration request.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Nichtleistung des Kostenvorschusses verwaltungsrechtlicher Widerruf verspätetes Ausstandsbegehren prozessuale Einreden Verzicht auf Entscheidbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Ausschlagung der Parteikosten im wiedererwägungsfähigen Verfahren, da die Parteien wettgeschlagen werden.

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Volltext

Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 2. August 2012 (810 12 194) ___________________________________________________________________

Rechtspflege

Wiedererwägung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

Betreff Kostenerlassgesuch (Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht vom 23. April 2012)

In rubrizierter Angelegenheit wurde mit Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (in der Folge Präsidentin), vom 14. Mai 2012 das Gesuch von A.____ vom 8. Mai 2012, die ihm mit Abschreibungsverfügung der Präsidentin vom 23. April 2012 auferlegten Kosten zu erlassen, abgewiesen. Gegen die Abschreibungsverfügung hat der Gesuchsteller gemäss Auskunft der Bundesgerichtskanzlei vom

2. Juli 2012 keine Beschwerde erhoben. Auch gegen das Urteil der Präsidentin vom 14. Mai 2012 hat der Gesuchsteller keine Beschwerde erhoben. Es ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 stellt der Gesuchsteller erneut ein identisches Erlassgesuch wie bereits am 8. Mai 2012. Auf das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, denn für eine Wiedererwägung desselben Gesuchs sind keine Gründe ersichtlich. Die Zulassung der Wiedererwägung im vorliegenden Fall würde die Rechtskraft des Urteils der Präsidentin vom 14. Mai 2012 missachten. Dem Gesuchsteller hätte es freigestanden, die Abschreibungsverfügung wie auch das Urteil der Präsidentin mit Beschwerde anzufechten. Wenn er darauf verzichtet hat, so kann er nicht verlangen, dass sein identisches Erlassgesuch auf dem Wege der Wiedererwägung nochmals beurteilt wird. Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 14. Mai 2012 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiberin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht