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810.2012.19 • KG BL 810.2012.19 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Cure Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 810.2012.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the initial submission lacked a clearly defined legal request, and despite being given a deadline to correct this deficiency, the appellant failed to do so. The court based its decision on a procedural rule that allows for non-admission of appeals when required improvements are not made within the stipulated timeframe. No court costs were imposed due to the minimal effort involved.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 3 VPO, § 4 Abs. 2 GebT; Appeal Dismissed for Failure to Cure Procedural Deficiencies: The court based its decision on a procedural rule that allows for non-admission of appeals when required improvements are not made within the stipulated timeframe. No court costs were imposed due to the minimal effort involved.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensvorschriften Ergebnislose Ausschreibung prozessuale Einreden ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Heilung des Verfahrensmangels Unterstützung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 3 VPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to submit a corrected appeal within the deadline set by the court.

§ 4 Abs. 2 GebT

No court costs were imposed due to the minimal effort involved in the proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. März 2012 (810 12 19) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Beschwerdeeingabe ohne klar umschriebenes Rechtsbegehren / Nichteintreten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Sozialberatung B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Unterstützung (Entscheid der Sozialberatung B.____ vom 05. Januar 2012)

Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Beschwerdeführerin in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 11. Januar 2012 Beschwerde erhob, wobei die Beschwerdeeingabe kein klar umschriebenes Rechtsbegehren enthielt, dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom

19. Januar 2012 auf die Formerfordernisse einer Beschwerde aufmerksam machte und ihr gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 eine unerstreckbare Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeeingabe bis 20. Februar 2012 setzte, verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Eingabe nicht einzutreten, dass die Beschwerdeführerin diese Frist unbenutzt verstreichen liess, dass bei Nichtbefolgen einer Anordnung im Sinne von § 5 Abs. 3 VPO die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. d VPO),

dass somit auf die Beschwerde vom 11. Januar 2012 gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO nicht einzutreten ist,

dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten

erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht