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810.19.248 • KG BL 810.19.248 KI-generiert

Residence Permit Renewal Granted Despite Absence Due to Continued Marital Intent

Geschäftsnummer 810.19.248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national sought renewal of his residence permit after his divorce, but authorities denied it, arguing insufficient cohabitation with his spouse to meet the three-year requirement. The court, guided by a Federal Court ruling, found that the authorities had erred by not adequately considering evidence of the couple's continued marital intent despite the individual's absence. After hearing testimony from the individual, his ex-wife, and her mother, the court determined that the marital relationship had remained intact throughout the required period, thus fulfilling the cohabitation requirement and entitling the individual to a renewed permit.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Rz, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, § 20 Abs. 1 VPO, § 20 Abs. 3 VPO, § 21 Abs. 1 VPO; Residence Permit Renewal Granted Despite Absence Due to Continued Marital Intent: The court, guided by a Federal Court ruling, found that the authorities had erred by not adequately considering evidence of the couple's continued marital intent despite the individual's absence. After hearing testimony from the individual, his ex-wife, and her mother, the court determined that the marital relationship had remained intact throughout the required period, thus fulfilling the cohabitation requirement and entitling the individual to a renewed permit.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben Familiennachzugsbewilligung eingebrachtes Gut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

This provision establishes the requirement of a three-year marital cohabitation for extending a residence permit, which was directly applied to grant the appeal.

§ 20 Abs. 1 VPO

This provision regulates the cost-bearing nature of the cantonal court proceedings, used to impose costs on the losing party.

§ 20 Abs. 3 VPO

This provision states that court costs are generally borne by the losing party, which was applied in imposing costs.

§ 21 Abs. 1 VPO

This provision allows for awarding party compensation to the successful party for legal representation, which was applied in ordering the payment of legal fees.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. Januar 2020 (810 19 248)

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Zweiter Rechtsgang

Besetzung · Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte · A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 697 vom 23. Mai 2017)

A. Nach gegenseitigen Familienbesuchen in Peru und in der Schweiz heiratete der peruanische Staatsbürger A.____ (geb. 1984) am 4. August 2006 in Lima, Peru, seine damals 17-jährige Cousine, die Schweizerin B.____ (Ehefrau). Am 23. Oktober 2006 durfte A.____ im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

B. Im November 2010 reiste A.____ nach Peru aus, um eine Ausbildung als Koch zu absolvieren. Seine Ehefrau verblieb während dieser Zeit wegen ihres Studiums in der Schweiz.

C. Aufgrund eines bewilligten Einreisegesuchs reiste A.____ am 12. August 2013 wieder in die Schweiz ein und das Amt für Migration (AfM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) stellte ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau aus. Diese wurde zuletzt bis am 11. August 2016 verlängert. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz arbeitete A.____ als Koch.

D. Gemäss eigenen Angaben trennten sich A.____ und seine Ehefrau anfangs Januar 2016. Am 15. März 2016 erfolgte die Scheidung auf gemeinsames Begehren.

E. Am 7. April 2016 beantragte A.____ eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung.

F. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.____ aus der Schweiz weg. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass die Dauer der Ehe nicht vollständig angerechnet werden könne, da er während zwei Jahren und acht Monaten in Peru gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung während dieser Zeit erloschen sei. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er nur noch zwei Jahre und fünf Monate mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft gelebt, weshalb das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens in der Schweiz nicht erfüllt sei.

G. Die von A.____ dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel (Beschwerden beim Regierungsrat und beim Kantonsgericht) blieben erfolglos. Das Kantonsgericht stimmte den Vorinstanzen aufgrund von Indizien zu, dass die Ehegemeinschaften wegen des erloschenen Ehewillens nicht zusammengezählt werden könnten und demgemäss kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (siehe Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. Januar 2018 [810 17 142]).

H. Eine gegen das Kantonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_558/2018 vom 14. August 2019 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.

I. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 setzte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer 810 19 248 fort und zog die Akten des Beschwerdeverfahrens 810 17 142 bei.

J. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer, dessen Ex-Ehefrau sowie deren Mutter befragt.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Weist das Bundesgericht eine Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese an die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden (BGE 133 III 201 E. 4.2; Johanna Dormann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 107 Rz. 18). Das Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2018 vom 14. August 2019 ist demnach wegweisend für die vorliegend vorzunehmenden Erwägungen.

2. In seinem Urteil 2C_558/2018 vom 14. August 2019 hielt das Bundesgericht insbesondere fest, die Frage, ob die Ehegatten im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich die Absicht gehabt hätten, eine Ehe zu führen, entziehe sich als innere Tatsache regelmässig einem direkten Beweis und lasse sich also in der Regel nur mittels Indizien beweisen. Obwohl es zulässig und erforderlich sei, dass die Behörden die Absicht der Ehegatten mit Hilfe von Indizien feststellten, dürften sie das Fehlen des Ehewillens nicht leichthin annehmen. Lasse die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, trage die Behörde die Beweislast und sei zulasten der Behörde und zugunsten der Ehegatten vom Bestehen des Ehewillens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.2). Weiter führte das Bundesgericht aus, das Kantonsgericht habe ohne geeignete Indizien auf das Erlöschen des Ehewillens geschlossen und habe daher die Abnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel - seine Befragung sowie die Befragung seiner Ex-Ehefrau und deren Mutter - nicht in antizipierter Beweiswürdigung verweigern dürfen. Diese Beweismittel erschienen jedenfalls nicht als von vornherein untauglich für die Beweisführung, hätte die Vorinstanz daraus doch durchaus Indizien für das Bestehen oder Erlöschen des Ehewillens und den Kontakt zwischen den Ehegatten in der fraglichen Zeit gewinnen können. Indem die Vorinstanz sich geweigert habe, die angebotenen Beweismittel abzunehmen, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2018 vom 14. August 2019 E. 2.3.5).

3.1 In der Beschwerdebegründung vom 17. August 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die Ehe habe insgesamt neun Jahre und vier Monate gedauert, womit die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei. Auch seien der eheliche Kontakt und derjenige zur Schwiegermutter während der Trennungszeit über das Internet aufrechterhalten worden. Der Ehewille sei somit weder erloschen, noch hätten sich die Ehegatten geschieden. Vielmehr hätten sie ihre Beziehung weitergeführt.

3.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die damaligen schriftlichen Ausführungen, dass er den Kontakt zu seiner Ehefrau während seiner Landesabwesenheit über Skype, Telefon oder auch Textnachrichten aufrechterhalten habe, wobei sie beinahe täglich in Kontakt gestanden hätten. Der Ehewille sei in dieser Zeit zudem nicht erloschen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz seien seine Ex-Ehefrau und er aufgrund der Wiedervereinigung sehr glücklich gewesen. Dass ihre Beziehung auch eine solch grosse Distanz überstehen könne, hätten beide von Beginn an gewusst, da sie vor ihrer Heirat für rund zwei Jahre bereits eine Fernbeziehung geführt hätten. Die Ex-Ehefrau und deren Mutter bestätigen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung die Angaben des Beschwerdeführers. Demgemäss ist zulasten der Migrationsbehörde und zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Ehewille während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers bzw. bis zu seiner Wiedereinreise im August 2013 nicht untergegangen war. Die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft hat somit vom Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz am 23. Oktober 2006 bis zum angegebenen Trennungszeitpunkt Anfang Januar 2016 gedauert. Die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist damit erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der in der Honorarnote vom 1. November 2017 geltend gemachte Aufwand ist auf 13 ½ Stunden zu kürzen und die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von Fr. 180.-- können nicht berücksichtigt werden. Grund hierfür ist, dass nach der Praxis des Kantonsgerichts sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Urteilsberatungen entstehen, nicht entschädigt werden. Folglich ist für den ersten Rechtsgang eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'686.20 (inkl. 8% MWST), bestehend aus 13 ½ Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 38.15, auszurichten. Der in der Honorarnote vom 14. Januar 2020 für den zweiten Rechtsgang geltend gemachte Aufwand ist um die doppelt aufgeführten Nachbemühungen auf 6 Stunden à Fr. 250.-- zu kürzen. Für die heutige Verhandlung werden zusätzlich 2 Stunden à Fr. 250.-- vergütet. Demnach beläuft sich die Entschädigung für den zweiten Rechtsgang auf Fr. 2'161.-- (inkl. 7.7% MWST), bestehend aus 8 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 6.50. Gesamthaft ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'847.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Demgemäss wird erkannt:

://: · 1. · In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 0697 vom 23. Mai 2017 aufgehoben und das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2. · Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. · Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'847.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Kantonsrichter · Gerichtsschreiberin i.V.