Taxpayer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer appealed a tax assessment, but failed to pay a required cost deposit by the extended deadline, despite a prior denial of their request for free legal assistance. The court found that the taxpayer did not present any grounds for a reinstatement of the deadline and that the lower court correctly dismissed the appeal as moot. Therefore, the court upheld the lower court's decision to dismiss the tax proceedings due to the non-payment of the cost deposit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144 DBG, Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 144 Abs. 5 DBG, Art. 144 Abs. 3 DBG, Art. 144 Abs. 4 DBG; Taxpayer's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court found that the taxpayer did not present any grounds for a reinstatement of the deadline and that the lower court correctly dismissed the appeal as moot. Therefore, the court upheld the lower court's decision to dismiss the tax proceedings due to the non-payment of the cost deposit.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to waive the imposition of court costs due to the minimal effort involved.
Used to determine that party costs should be offset against each other, and to clarify the procedural rules for appeals.
The costs are imposed on the losing party.
In conjunction with Art. 64 VwVG, it is used to offset party costs.
In conjunction with Art. 144 Abs. 4 DBG, it is used to offset party costs.
Cited for the fact that party costs are offset, and also in conjunction with Art. 144 Abs. 4 DBG.
Cited for the offsetting of party costs.
Basis for offsetting party costs.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 19. Dezember 2018 (810 18 255) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Direkte Bundessteuer 2015 / Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren verpasst / Keine Restitutionsgründe
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Beigeladene
Betreff Direkte Bundessteuer 2015 (Entscheid des Präsidenten der Abteilung Steuergericht vom
10. August 2018)
A. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 betreffend die direkte Bundessteuer (und die Staatssteuer) 2015 wurde A.____ amtlich nach Ermessen eingeschätzt.
B. Gegen die Veranlagungsverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 16. November 2017 Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung). Mit Einsprache-Entscheid vom 18. April 2018 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob A.____ Beschwerde bei der Steuerverwaltung, welche diesen zuständigkeitshalber ans Steuerund Enteignungsgericht Basel-Landschaft (Steuergericht) weiterleitete.
D. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 16. Mai 2018 wurde A.____ aufgefordert, bis zum 18. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 teilte A.____ dem Steuergericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, den einverlangten Kostenvorschuss zu leisten, und deshalb ersuche er um unentgeltliche Erledigung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 forderte das Steuergericht A.____ auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen bis zum 18. Juni 2018 einzureichen. Am 11. Juni 2018 reichte er das entsprechende Formular ein. Mit Verfügung vom
20. Juni 2018 wies der Steuergerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab mit der Begründung, dass das Verfahren als aussichtslos zu beurteilen sei und A.____ zudem über genügende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge. Gleichzeitig wurde ihm eine unerstreckbare Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum
4. Juli 2018 gesetzt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf dieser Frist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde.
E. Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Juni 2018 Einsprache beim Steuergericht. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass er das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufforderungsgemäss ausgefüllt und eingereicht habe. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und deshalb sei das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
F. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 trat der Präsident des Steuergerichts zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ein. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
G. Mit Entscheid des Präsidenten des Steuergerichts vom 10. August 2018 wurde das Beschwerdeverfahren zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben. Das Steuergericht führte zur Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei zunächst mit Verfügung vom 16. Mai 2018 eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
18. Juni 2018 und mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eine kurze Nachfrist bis zum 4. Juli 2018 gewährt worden. Da er den Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet habe, sei das Verfahren androhungsgemäss als gegenstandslos abzuschreiben.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
H. Am 17. September 2018 reichte A.____ gegen den Abschreibungsbeschluss des Steuergerichtspräsidenten vom 10. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. Das Kantonsgericht bestätigte am
25. September 2018 den Eingang seiner Eingabe und wies ihn darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung einzig die Rechtmässigkeit der Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens überprüft werden könne, da das Steuergericht keinen Entscheid über die umstrittenen Steuerveranlagungen gefällt habe. Weiter wurde er aufgefordert, eine verbesserte Beschwerdeeingabe mit einem klar umschriebenen Begehren und einer Begründung mit Angabe der Tatsachen und eine sachbezogene Begründung einzureichen.
I. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 2018 eine Beschwerdebegründung ein. Darin führt er aus, dass er zu keinem Zeitpunkt über ein Vermögen von Fr. 450'000.-- verfügt habe und nicht nachvollziehen könne, woher diese Angaben stammen würden. Ferner warte er nach wie vor auf einen Entscheid der IV-Stelle, weshalb er zwischenzeitlich sein gesamtes Barvermögen aufgebraucht habe, und folglich sei er auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angewiesen. Weiter kündigte er an, die Kontoauszüge für das Jahr 2015 sowie einen aktuellen Bankkontoauszug nachzureichen.
J. Mit präsidialer Verfügung vom 1. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom
14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (VV DBG) vom
13. Dezember 1994 können Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt, sodass – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 – auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Zirkulationsverfahren entschieden wird (§ 1 Abs. 4 VPO).
2. Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 45 Abs. 2 VPO).
3. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass das Steuergericht den Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 16. Mai 2018 aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 500.-- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt bis zum 4. Juli 2018. Die kurze Nachfrist hat das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuergericht mit der Androhung verbunden, dass nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben werde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt, was er nicht bestreitet. Der Beschwerde können sodann keine Vorbringen entnommen werden, welche Restitutionsgründe für die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bilden könnten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung zur Rechtmässigkeit der strittigen Veranlagungsverfügung betreffend die Staatssteuer 2015 äussert, und damit ein materielles Begehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden. Folglich hat das Steuergericht das Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Für die Beschwerde an das Kantonsgericht als weitere kantonale Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis Art. 144 DBG sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Kosten des Verfahrens wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf Art. 144 Abs. 3 DBG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 03.01.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_6/2019) erhoben.
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