Parental Conflict Jeopardizing Child's Well-being, Court Upholds Protective Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child's well-being was jeopardized due to severe parental conflict manifesting in the child's behavioral issues. The child welfare authority ordered the parents to engage in counseling to improve their communication and conflict management skills, and to refrain from discussing the other parent in front of the child. The court upheld these precautionary measures, finding that the parental conflict was the cause of the child's distress and aggressive behavior, thus justifying the intervention. While acknowledging a minor procedural error regarding the child's hearing, the court deemed it rectified as the parent had the opportunity to address the issue on appeal. The request to change the child's custodian was postponed until the counseling was completed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 292 StGB, Art. 450 ZGB, Art. 450e ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB; Parental Conflict Jeopardizing Child's Well-being, Court Upholds Protective Measures: The child welfare authority ordered the parents to engage in counseling to improve their communication and conflict management skills, and to refrain from discussing the other parent in front of the child. The court upheld these precautionary measures, finding that the parental conflict was the cause of the child's distress and aggressive behavior, thus justifying the intervention. While acknowledging a minor procedural error regarding the child's hearing, the court deemed it rectified as the parent had the opportunity to address the issue on appeal. The request to change the child's custodian was postponed until the counseling was completed.
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KI-generiertCited in the dispositive to support the precautionary instruction for parents to contact and attend counseling.
Cited in the dispositive as a basis for the precautionary instruction regarding speaking about or questioning the child about the other parent.
Cited in the dispositive to threaten sanctions for non-compliance with the ordered measures.
Cited in the dispositive to establish that the proceedings before the Cantonal Court are subject to costs.
Cited in the dispositive to establish that costs are generally imposed on the losing party.
Cited in the dispositive to determine that no court costs will be charged and party costs will be offset.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 29. August 2018 (810 18 214) ____________________________________________________________________
Kindesund Erwachsenenschutzrecht
Vorsorgliche Anweisungen an die Kindseltern
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladener
Betreff Vorsorgliche Anweisungen an die Kindseltern (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Juli 2018)
A. D.____, geboren 2008, ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern A.____ und C.____. D.____ steht unter der Obhut der Kindsmutter. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom 13. April 2015 wurde das Besuchsrecht für D.____ und den Kindsvater geregelt und eine Erziehungsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB ernannt, welche insbesondere die Aufgaben erhielt, die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen, das Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen sowie bei Konflikten zu vermitteln. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom 24. August 2015 wurde auf Antrag des Kindsvaters ein neuer Beistand ernannt. Aufgrund des Wohnsitzwechsels der obhutsberechtigten Kindsmutter übernahm die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Entscheid vom 7. November 2017 die Weiterführung der kindsschutzrechtlichen Massnahme.
B. Mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2018 beantragte die Kindsmutter einen Wechsel der Beistandsperson, da sie mit der Zusammenarbeit nicht mehr einverstanden sei.
C. Die KESB hörte die Kindsmutter sowie den Beistand am 8. Juni 2018 persönlich an. Am
15. Juni 2018 fand die Anhörung von D.____ statt. Mit dem für D.____ zuständigen Schulsozialarbeiter nahm die KESB mit Telefonat vom 20. Juni 2018 Rücksprache. Der Kindsvater wurde durch die KESB am 27. Juni 2018 angehört.
D. Mit Entscheid der KESB vom 9. Juli 2018 wurden die Kindseltern nach Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, umgehend mit der Familien-, Paarund Erziehungsberatung Basel-Stadt (FABE), zwecks Aufgleisung einer angeordneten Beratung, Kontakt aufzunehmen und eine angeordnete Beratung wahrzunehmen (Ziffer 1). Ziel der Beratung solle insbesondere die Erarbeitung einer adäquaten Gesprächskultur untereinander und die Erarbeitung eines Konfliktmanagements sein (Ziffer 1a). Die FABE werde gebeten, über den Verlauf und das Ergebnis der Beratung Bericht zu erstatten sowie allfällige Empfehlungen abzugeben (Ziffer 1b). Die Kindseltern wurden nach Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich angewiesen, vor D.____ nicht über den anderen Elternteil zu sprechen, D.____ nicht über den anderen Elternteil zu befragen und alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt (Ziffer 2). Den Kindseltern wurde bei Widerhandlung gegen die verfügten Massnahmen die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht (Ziffer 3). Das Verfahren betreffend den Wechsel der Beistandsperson wurde bis zur Beendigung der angeordneten Beratung gemäss Ziffer 1 sistiert (Ziffer 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 5). Über die Erhebung von Verfahrenskosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Ziffer 6).
E. Gegen den Entscheid der KESB vom 9. Juli 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom
27. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt in der Hauptsache sinngemäss, dass die erteilte Weisung dahingehend abzuändern sei, dass beide Elternteile in Zusammenarbeit mit der FABE eine abschliessende und bindende Vereinbarung über das Besuchsrecht erarbeiten. Weiter sei die Sistierung des Verfahrens betreffend Beistandswechsel aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen. Sinngemäss beantragt die Beschwerdeführerin zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfahrensbeteiligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist eingehalten. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Die “Allgemeinen Abmachungen“ zwischen den Kindseltern vom 20. April 2016 sowie die von der Beschwerdeführerin initiierte Beratung bei der FABE, bei welcher D.____s Kompetenzen gestärkt werden sollen, sind vom angefochtenen Entscheid der KESB nicht umfasst und daher vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl. FELIX UHLMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, 2016, N 5 zu Art. 5 VwVG). Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerin kann folglich nicht eingetreten werden.
2. Nach Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Anhörung von D.____ durch die KESB am 15. Juni 2018 mangelhaft abgelaufen sei. D.____ sei an der Schultür von der Referentin der KESB abgefangen und während der Schulzeit von dieser angehört worden. Weiter sei D.____ nicht persönlich eingeladen worden und die Beschwerdeführerin habe erst im Rahmen des angefochtenen Entscheids vom Inhalt der Anhörung erfahren.
3.2 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 314a Abs. 2 ZGB). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verlangen (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III
553 E. 1.2.3). Auf die Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn sie aufgrund des Alters nicht möglich ist oder wenn andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, 2016, N 3 zu Art. 314a ZGB). Die Kindsanhörung hat grundsätzlich durch die KESB selber – bzw. durch ein delegiertes Behördenmitglied – zu erfolgen. Damit soll erreicht werden, dass sich die Entscheidträgerinnen und Entscheidträger einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen können (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, 2016, N 16 f. zu Art. 298 ZPO). In besonderen Situationen (bspw. psychische Behinderung oder geistige Störung des Kindes) kann die Anhörung an eine qualifizierte Drittperson delegiert werden (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 298 ZPO). Die Art und Weise der Anhörung hängt vom Alter und der Entwicklung des Kindes ab. Neben den geeigneten Räumen geht es dabei vor allem um eine kindgerechte Sprache und eine respektvolle und wohlwollende Haltung der anhörenden Person (SABINE BRUNNER/DIANA W IDER/HEIDI SIMONI, in: KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N 7.17). Das Anhörungsrecht ist gewährleistet, wenn das Kind ausreichend und seiner Entwicklung entsprechend darüber Bescheid weiss und in altersgerechter Form schriftlich oder mündlich, direkt oder über die Eltern eingeladen wurde (BRUNNER/W IDER/SIMONI, a.a.O., N 7.19). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass die Parteien im Anschluss an die Kindsanhörung über die wesentlichen Erkenntnisse informiert werden, damit sie vor einem Entscheid allenfalls Stellung nehmen können (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N 34 f. zu Art. 298 ZPO).
3.3 Vorliegend war D.____ im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zehn Jahre alt und hatte damit das für die Anhörung relevante Schwellenalter erreicht. D.____ wurde von einem Behördenmitglied der KESB – der Referentin im vorliegenden Fall – angehört, was den gesetzlichen Vorgaben von Art. 314a Abs. 1 ZGB entspricht (vgl. E. 3.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die KESB die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Juni 2018 über die bevorstehende Kindsanhörung informiert und sie gebeten hat, D.____ darüber in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, dass die Einladung zur Kindsanhörung von D.____ sehr kurzfristig erfolgt ist. Vor dem Hintergrund einer vorsorglichen Massnahme und der damit einhergehenden Dringlichkeit lässt sich dieses Vorgehen jedoch rechtfertigen. Die Einladung zur Kindsanhörung ist gesamthaft nicht zu beanstanden. Im Rahmen ihrer telefonischen Nachfrage bei der KESB am 14. Juni 2018 konnte die Beschwerdeführerin zudem Unklarheiten und Fragen in Bezug auf die Anhörung klären (vgl. Telefonnotiz der KESB vom 14. Juni 2018). Die Anhörung von D.____ am 15. Juni 2018 wurde in Absprache mit seinem Klassenlehrer vereinbart (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Juni 2018 und Notiz des Telefonats mit dem Klassenlehrer vom 14. Juni 2018). Das Gespräch fand vor Beginn des Unterrichts (Unterrichtsbe-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ginn 8.30 Uhr) unbemerkt von D.____s Mitschülerinnen und Mitschülern in einem separaten Raum im Schulhaus während 20 Minuten statt (8.00 Uhr bis 8.20 Uhr). Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass D.____ mit der Referentin offen gesprochen und diese das Gespräch kindgerecht sowie respektvoll geführt hat (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Juni 2018). Nach dem Gesagten ist die Anhörung von D.____ am 15. Juni 2018 nicht zu beanstanden, und es liegt keine Verletzung von Art. 314a Abs. 1 ZGB vor. Die Beschwerdeführerin bemängelt hingegen zu Recht, dass sie erst im angefochtenen Entscheid über die Ergebnisse der Anhörung informiert wurde und vorher nicht die Möglichkeit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. In Bezug auf dieses Versäumnis der KESB liegt eine Verletzung von Art. 314a Abs. 2 ZGB resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.4 Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 135 I 187 E. 2.2; 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.2.3 und
126 I 68 E. 2). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht, welchem vorliegend volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor) zukommt, zu den Ergebnissen der Kindsanhörung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem weder vor, dass sich aus der Kindsanhörung wesentliche neue Tatsachen ergeben hätten, noch, dass ihr weitere Nachteile aus der nachträglichen Bekanntgabe entstanden seien. Die Gehörsverletzung ist somit als geheilt zu betrachten. Der Heilung ist bei den Kostenund Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013 vom 21. September 2016 E. 16.2).
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht weiter vor, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Zum einen habe der angefochtene Entscheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten. Zum anderen sei die KESB in ihrem Entscheid über das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin um Beistandswechsel hinausgegangen und habe bei D.____ eine Kindswohlgefährdung festgestellt.
4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die KESB hat ihren Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom 9. Juli 2018 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche auf eine falsche Rechtsmittelfrist (30 Tage für die Anfechtung von Endentscheiden gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB) hinweist. Mit ihrem Schreiben und dem Rektifikat vom 18. Juli 2018 hat die KESB die Beschwerdeführerin auf diesen Fehler aufmerksam gemacht und ihr eine andere Rechtsmittelbelehrung mit der korrekten Rechtsmittelfrist (10 Tage für die Anfechtung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB) zugestellt. In ihrem Schreiben vom 18. Juli 2018 stellte die KESB zusätzlich fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist neu mit der Zustellung des
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rektifikats zu laufen beginne. Von einem unfairen Verfahren, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Vielmehr ist vorliegend von einem Versehen der KESB auszugehen, welches jedoch umgehend richtiggestellt wurde. Abgesehen davon reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert Frist beim Kantonsgericht ein und sie führt nicht weiter aus, inwiefern sie durch den Fehler der KESB im Verfahren benachteiligt sei. Das Vorgehen der KESB bzw. ihr Abweichen vom gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin verletzt ebenfalls weder Art. 30 Abs. 1 BV noch § 9 Abs. 3 KV BL. Im kindesrechtlichen Verfahren herrschen die Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Offizialmaxime verpflichtet die KESB dazu, unabhängig von den Anträgen der Parteien die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (PATRICK FASSBIND, in: Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, 2016, N 3 zu Art. 446 ZGB). Sofern die KESB es für notwendig erachtete, hatte sie folglich die Befugnis, vom Begehren der Beschwerdeführerin, einen Beistandswechsel vorzunehmen, abzuweichen und eine andere als die beantragte Massnahme zu treffen. Es liegen überdies keine Hinweise vor und es werden auch keine von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die KESB die vorliegende Angelegenheit aus sachfremden Gründen ausgeweitet hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die KESB ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, ist somit offensichtlich unbegründet.
5.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die KESB in ihrem Entscheid zu Unrecht von einer Kindswohlgefährdung bei D.____ ausgegangen und die angeordnete Beratung für die Kindseltern nicht gerechtfertigt sei.
5.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Kindseltern ihren Konflikt auf den diversen elektronischen Kanälen oder über den Beistand austragen würden, gemeinsame Gespräche fänden hingegen keine statt. Es gebe Hinweise darauf, dass D.____ von beiden Eltern direkt in den Konflikt involviert werde. D.____s Verhaltensauffälligkeiten seien Konsequenzen des massiven Konflikts zwischen den Kindseltern und würden eine konkrete Kindswohlgefährdung belegen. Ohne Abhilfe und Aufbau einer minimalen adäquaten Kommunikationsbasis, wozu auch gemeinsame persönliche Gespräche zählen würden, könne D.____ keine unbelastete Beziehung zu seinen Eltern leben und weitere psychische Schwierigkeiten erleiden.
5.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde trifft alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2013, S. 285). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss demnach ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, 2014, N 29 zu Art. 445 ZGB).
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5.4 Die KESB ist befugt, eine Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erlassen (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Diese Therapie unterscheidet sich von der freiwilligen Mediation in der konsequenten Orientierung an den Interessen und Rechten der Kinder. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Verletzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (MAX PETER, Hochstrittige Eltern im Besuchsrechtskonflikt, Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 2005, S. 196). Entsprechend sämtlicher Kindesschutzmassnahmen muss auch die erteilte Weisung erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität).
5.5 Aus den vorliegenden Akten und einer summarischen Prüfung des Sachverhalts ergibt sich, dass zwischen den Kindseltern ein massiver Konflikt besteht und kein direkter persönlicher Kontakt zwischen ihnen möglich ist (vgl. Rechenschaftsbericht des Beistands vom
20. Januar 2018). Gemäss den Angaben des Beistands lebe D.____ in diesem Spannungsverhältnis. Der Schulsozialarbeiter führte gegenüber der KESB ebenfalls aus, dass die Schwierigkeiten bzw. die aggressiven Ausbrüche von D.____ eindeutig auf die schwierige Situation zwischen den Eltern zurückzuführen seien. D.____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, da die Kommunikation zwischen seinen Eltern auch über ihn laufe. Weiter führt der Sozialarbeiter aus, dass D.____ ein sehr guter Schüler sei, es hätten sich bei ihm jedoch Angstzustände eingestellt. Diese Zustände würden in der Schule zu kompletten Blockaden führen, sodass D.____ “weder ein noch aus wisse“. Der Konflikt zwischen den Eltern müsse dringend von D.____ ferngehalten werden. D.____ machte anlässlich seiner Anhörung am 15. Juni 2018 geltend, dass ihn der Konflikt zwischen seinen Eltern sehr nerve und er manchmal am liebsten weg wolle. Vor kurzer Zeit habe ihn alles so genervt, dass er in der Schule Wutausbrüche gehabt und sein Heft zerrissen habe. Die Beschwerdeführerin selber anerkennt, dass die momentane Situation für D.____ äusserst belastend ist, weshalb sie ihn bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) anmelden wolle bzw. für D.____ bereits eine Beratung bei der FABE organisiert habe (vgl. Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2018). Diese Massnahmen der Beschwerdeführerin sind durchaus zu begrüssen, sie zeigen jedoch, dass auch die Beschwerdeführerin eine Gefährdung von D.____s Wohl befürchtet. Der Beistand sieht ebenfalls dringenden Handlungsbedarf und äusserte sich gegenüber der KESB dahingehend, dass sich die Dynamik zwischen den Eltern im E-Mailverkehr verstärkt habe und er sich ernsthaft Sorgen um D.____ mache (vgl. Notiz des Telefonats zwischen dem Beistand und der KESB vom
29. Juni 2018). In seinem Bericht vom 20. Januar 2018 zeigt der Beistand seine Befürchtung darüber auf, dass die Eltern von D.____ nicht in der Lage sein werden, letzterem in der Pubertät eine gemeinsame klare Orientierung zu geben.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der zugrundeliegenden Akten ist erstellt, dass D.____ unter der momentanen konfliktreichen Situation zwischen seinen Eltern leidet und diese der Auslöser für sein aggressives Verhalten in der Schule ist. Gegenteiliges lässt sich zumindest aufgrund der summarischen Überprüfung des Sachverhalts nicht feststellen,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und eine Gefährdung von D.____s Wohl liegt demzufolge vor. Um dieser Gefährdung zu begegnen ist es angezeigt, den Eltern ihre Verantwortung für D.____s Wohlergehen aufzuzeigen und sie darin zu unterstützen, wieder direkt miteinander zu kommunizieren. Die therapeutische Unterstützung von D.____ ist dabei eine Möglichkeit, die Aufarbeitung oder Behebung der Ursache seiner Schwierigkeiten ist eine andere. An dieser Stelle sind die Eltern in die Pflicht zu nehmen, denn die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen ihnen liegt hauptsächlich im Interesse ihres Sohnes. Das Ziel soll sein, dass sich die Kindseltern persönlich und sachlich austauschen können, ohne D.____ in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Dafür ist es notwendig, den Eltern mögliche Kommunikationsregeln und Verhaltensstrukturen aufzuzeigen, was mit der angeordneten Beratung bei der FABE bezweckt wird. Dass die Mediation, soweit sie als Kindesschutzmassnahme angeordnet wird, selten auf beidseitigen Elternwunsch erfolgt, liegt in der Natur der Sache. Der Beigeladene hat jedoch seine Bereitschaft zu diesem Schritt bereits in der Anhörung vom 27. Juni 2018 kundgetan, und im Schreiben vom 16. August 2018 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Teilnahme am ersten Gespräch im Rahmen der angeordneten Beratung. Die Beschwerdeführerin bringt weiter nichts vor, was geeignet wäre, eine Rechtswidrigkeit oder Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme aufzuzeigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Mediation im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts bei gestörter Beziehung zwischen den Eltern eine zulässige Kindesschutzmassnahme im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB (vgl. Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). Eine Verletzung von Art. 307 Abs. 3 ZGB durch die KESB ist nicht gegeben. Die angeordnete Massnahme ist rechtsowie verhältnismässig. Sofern die Beschwerdeführerin Wünsche zum Inhalt der angeordneten Beratung anbringt, sind diese direkt im Rahmen der dortigen Gespräche einzubringen.
5.7 Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel des Beistandes zu sistieren. Solange die Eltern von D.____ die Beratungsgespräche bei der FABE wahrnehmen und so bestenfalls eine minimale Kommunikationsfähigkeit wieder aufgebaut wird, kann noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang und in welcher Art die Beistandschaft anschliessend weiter zu führen ist. Davon ist auch die Beurteilung über die Beistandsperson abhängig. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, weshalb sie mit der Sistierung als solche nicht einverstanden ist, bzw. weshalb die Beurteilung ihres Antrags besonders dringlich sei. Auf ihre Vorbringen gegen den aktuellen Beistand bzw. gegen ein allfälliges unfaires Verhalten seinerseits ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen und diese sind nach Aufhebung der Sistierung von der KESB zu beurteilen.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei der Verlegung der Verfahrensund Parteikosten ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nur aufgrund der Beschwerdeerhebung wahren konnte (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b). Der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin Gerichtsschreiberin
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht