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810.17.98 • KG BL 810.17.98 KI-generiert

Brother Lacks Standing to Appeal Sister's Asset Inventory Approval

Geschäftsnummer 810.17.98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a brother's appeal against an authority's approval of an initial inventory of his sister's assets. The court reasoned that the brother lacked standing to appeal because the approval of the inventory did not directly affect his own financial claims, and he was not a party to the original proceedings. Furthermore, his pursuit of his own financial interests meant he could not be considered a "close person" with standing under the relevant law.

Legislator-Regeste

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Art. 405 ZGB, Art. 450 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, § 1 Abs. 3 lit. e VPO, § 4 Abs. 2 GebT; Brother Lacks Standing to Appeal Sister's Asset Inventory Approval: The court reasoned that the brother lacked standing to appeal because the approval of the inventory did not directly affect his own financial claims, and he was not a party to the original proceedings. Furthermore, his pursuit of his own financial interests meant he could not be considered a "close person" with standing under the relevant law.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vermögen fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Verzeichnisprivileg Inaedificatio Gemeinderschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 2 ZGB

This provision defines who is authorized to appeal a decision of the child and adult protection authority, and the court found the appellant did not meet these criteria.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

This provision allows for a presidential decision when an entry requirement is obviously absent, which the court applied to dismiss the appeal.

§ 4 Abs. 2 GebT

This provision allows for the waiver of court costs due to minimal effort, which the court applied in this case.

§ 21 Abs. 1 VPO

This provision states that party costs are to be set off against each other, which the court applied to the case.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 3. Mai 2017 (810 17 98)

____________________________________________________________________

Kindesund Erwachsenenschutzrecht

Beschwerdelegitimation bei Anfechtung eines Antrittsinventars

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Abnahme des Antrittsinventars Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

3. April 2017)

1. Am 27. Oktober 2016 ernannte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) D.____ zum Beistand von C.____ (geb. 1962). Dieser übermittelte der KESB am

31. Januar bzw. 21. März 2017 das Antrittsinventar per 27. Oktober 2016.

2. Mit Entscheid vom 3. April 2017 nahm die KESB das Antrittsinventar über den Besitzstand von C.____ ab und forderte den Beistand auf, ihr bis am 31. Mai 2017 ein definitives Budget vorzulegen.

3. Dagegen erhob A.____, der Bruder von C.____, am 13. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid der KESB vom 3. April 2017 zu revidieren und den Betrag der erfassten Schulden der Realität anzupassen. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, im Antrittsinventar seien mit Fr. 11'899.-- nicht alle Schulden seiner Schwester erfasst worden. Alleine ihm gegenüber würden sich die Schulden seiner Schwester auf Fr. 71'663.15 belaufen.

4. Es wurden keine Vorakten und Vernehmlassungen eingeholt.

5. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine fristund formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer des Beschwerdeführers (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1506 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf ein Rechtsmittel nicht ein. Bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).

6. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der KESB vom 3. April 2017 an, mit welchem die KESB das Antrittsinventar über den Besitzstand von C.____ abgenommen hat. Diesbezügliche "Verfügungen" der KESB haben keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche, sondern stellen Anordnungen über das zu verwaltende Vermögen an die Adresse des Beistands und bezüglich der eigenen Verwahrungsund Aufsichtspflicht dar (KURT AFFOLTER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 405 ZGB N 36). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid der KESB formell nicht belastet ist. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind sodann nur die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer war nicht am Verfahren beteiligt. Zudem kann der Beschwerdefüh-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer trotz seines verwandtschaftlichen Verhältnisses seine Beschwerdeberechtigung nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten, weil er eigene Interessen wahrnimmt – der Beschwerdeführer macht eigene finanzielle Forderungen gegenüber der Betroffenen geltend – und daher ein Interessenkonflikt vorliegt. Folglich kann er nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB angesehen werden (vgl. zur nahestehenden Person: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5. ff.). Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB an einer gerichtlichen Korrektur des angefochtenen Entscheids ist dazu nicht ersichtlich, da der Entscheid – wie dargelegt – ihm gegenüber keinerlei Rechtswirkungen zeitigt. Auf die Beschwerde ist demzufolge gestützt auf § 1 Abs. 3 lit. e VPO im Rahmen eines Präsidialentscheids nicht einzutreten.

7. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht