Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.15.140 • KG BL 810.15.140 KI-generiert

Father Denied Free Legal Aid in Visitation Dispute

Geschäftsnummer 810.15.140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a father's request for free legal representation in a dispute over his children's visitation rights. The court found that while the father might be financially in need, the case did not present exceptional legal or factual complexities that would necessitate legal counsel. The court reasoned that the father understood the issues, had access to professionals for clarification, and that the case did not involve a severe infringement on his fundamental rights, unlike child custody disputes. Therefore, the criteria for free legal aid, specifically the necessity of representation due to complex circumstances, were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 314 Abs. 1 ZGB, Art. 450a Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, § 66 Abs. 1 EG ZGB, § 1 Abs. 3 lit. f VPO; Father Denied Free Legal Aid in Visitation Dispute: The court found that while the father might be financially in need, the case did not present exceptional legal or factual complexities that would necessitate legal counsel. The court reasoned that the father understood the issues, had access to professionals for clarification, and that the case did not involve a severe infringement on his fundamental rights, unlike child custody disputes. Therefore, the criteria for free legal aid, specifically the necessity of representation due to complex circumstances, were not met.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Grundrechte elterlicher Konflikt ausserordentliche Umstände Sistierung des Besuchsrechts Unentgeltliche Verbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450 Abs. 1 ZGB

This provision establishes the timeframe for appealing decisions of the Child and Adult Protection Authority (KESB).

Art. 314 Abs. 1 ZGB

This provision allows for appeals against decisions of the Child and Adult Protection Authority (KESB).

§ 66 Abs. 1 EG ZGB

This provision designates the Cantonal Court, Department of Constitutional and Administrative Law, as the competent court for appeals against KESB decisions.

§ 1 Abs. 3 lit. f VPO

This provision designates the presiding judge as competent to decide on appeals against interlocutory decisions concerning the denial of free legal aid.

§ 43 Abs. 2bis lit. g VPO

This provision specifies the grounds on which the presiding judge can decide interlocutory decisions, including those related to free legal aid.

Art. 450a Abs. 1 ZGB

This provision outlines the grounds on which appeals against KESB decisions can be made (legal violations, incorrect factual findings, inappropriateness).

§ 69 Abs. 4 EG ZGB

This provision, in conjunction with VwVG, regulates the granting of free legal assistance in administrative proceedings, requiring proof of need, non-obvious lack of prospects of success, and necessity of legal counsel.

§ 23 Abs. 1 VwVG

This provision outlines the conditions for granting free legal assistance in administrative proceedings, including the applicant's need, non-obvious lack of prospects of success, and the necessity of legal counsel.

§ 23 Abs. 2 VwVG

This provision specifies the conditions under which legal counsel is deemed necessary for the protection of rights in administrative proceedings.

Art. 29 Abs. 3 BV

This constitutional provision guarantees the right to free legal assistance in cases where it is necessary for the assertion of rights.

Art. 446 Abs. 1 ZGB

This provision pertains to the duty of the authorities to investigate the facts ex officio in child protection matters.

§ 20 Abs. 1 VPO

This provision establishes that court costs are generally levied in administrative appeal proceedings.

§ 20 Abs. 3 VPO

This provision states that court costs are generally imposed on the losing party.

§ 22 Abs. 1 VPO

This provision outlines the cumulative requirements for granting free legal aid: need, non-futility of the legal matter, and necessity of legal representation.

§ 22 Abs. 2 VPO

This provision details the conditions for the necessity of legal representation in the context of free legal aid.

§ 21 Abs. 1 VPO

This provision states that the losing party in a court proceeding is generally not entitled to party compensation.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision concerns the awarding of court costs to the losing party.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. August 2015 (810 15 140) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde E.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom

8. Mai 2015)

A. C.____, geboren 2007, und D.____, geboren 2011, sind die Kinder der getrennt lebenden Eltern B.____, geboren 1984, und A.____, geboren 1984. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 hat die Vormundschaftsbehörde F.____ für C.____ und D.____ G.____ als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 – mit der besonderen Weisung der Unterstützung bei der Regelung des Kontaktes zwischen Vater und Kindern sowie der Koordination im vielseitigen Betreuungsumfeld – ernannt. Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde E.____ (KESB) vom 7. Februar 2013 wurde H.____ mit Wirkung ab 1. März 2013 als neuer Beistand für C.____ und D.____ ernannt, wobei die Aufgaben der bisherigen Mandatsperson unverändert weitergelten. Nachdem die vereinbarte Besuchsregelung seit Sommer 2013 aufgrund der Differenzen zwischen den Eltern kaum mehr umgesetzt wurde, stellte der Beistand mit Schreiben vom 5. November 2013 der KESB den Antrag, das Besuchsrecht um die begleitete Übergabe durch die Begleiteten Besuchstage (BBT) Baselland zu ergänzen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 ordnete die KESB die begleitete Übergabe der Kinder durch die BBT Baselland an.

B. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 gelangte A.____ an die KESB und stellte den Antrag, dass er seine Kinder gerne öfter und länger – das heisst jede Woche für zwei Tage mit Übernachtung – sehen würde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 teilte die KESB A.____ mit, dass sie den Beistand damit beauftragt habe, die Regelung des persönlichen Verkehrs abzuklären und im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung Anträge zu stellen. Es wurde weiter festgehalten, dass A.____ schriftlich über die Anträge des Erziehungsbeistandes informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten werde. Mit Schreiben vom 14. April 2015 zeigte lic. iur. Suzanne Davet, Advokatin in Basel, der KESB an, dass A.____ sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Mit Schreiben vom 16. April 2015 reichte der Beistand der KESB den Bericht für die ordentliche Berichterstattung von 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 ein. In Bezug auf die durch A.____ beantragte Ausweitung des Besuchsrechts hält der Beistand in seinem Bericht fest, dass der weitere Konsolidierungsprozess hinsichtlich der Besuchsregelung – angesichts der ausserordentlich konfliktgeladenen Beziehungsebene zwischen den Eltern – einen grösseren Zeitrahmen als der bisherige benötige. Über weitergehende beziehungsweise ausgedehntere Besuchsabläufe könne erst nach einer längeren und gut verlaufenden begleiteten Besuchsphase im BBT diskutiert und entschieden werden. Eine weitergehende, gut funktionierende Stabilisierungsphase sei seines Erachtens ausserordentlich wichtig und entscheidend für die zukünftige, mögliche Ausdehnung der Besuchskadenz der Kinder bei ihrem Vater. In seinen Anträgen an die KESB beantragte H.____ unter anderem, dass die verfügte Besuchsregelung vom 19. Dezember 2013 bei den BBT Baselland wieder zu organisieren sei und vorderhand bis im Dezember 2015 weitergeführt werden solle. Weiter stellt er den Antrag, es sei über den weiteren begleiteten Besuchsverlauf eine ausführliche Auswertung vorzunehmen, wobei er der KESB bis zum 31. Dezember 2015 einen Abklärungsbericht vorlegen werde.

C. Im Rahmen dieses Verfahrens auf Überprüfung der geltenden Regelung des persönlichen Verkehrs ersuchte A.____, vertreten durch Suzanne Davet, mit Schreiben vom

4. Mai 2015 die KESB um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. A.____ sei bedürftig und nicht in der Lage, seine Interessen selber in angemessener Weise zu vertreten, weshalb die Vertretung durch die unterzeichnete Advokatin notwendig sei. Mit Zwischenverfügung vom

8. Mai 2015 entschied die KESB, dass die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde, soweit es die Verfahrenskosten betreffe. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Suzanne Davet wies die KESB dagegen ab.

D. Gegen den Entscheid der KESB vom 8. Mai 2015 erhob A.____, wiederum vertreten durch Suzanne Davet, mit Eingabe vom 19. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den unter o/e-Kostenfolge ge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellten Begehren, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren betreffend Regelung des Besuchsrechts die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten Advokatin zu bewilligen. Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, mit dem Entscheid über den Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bis nach Vorliegen einer Stellungnahme zum Bericht des Erziehungsbeistandes zuzuwarten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren.

E. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 reicht Suzanne Davet ihre Honorarnote für die Bemühungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin unter o/e-Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

G. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 reicht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein.

H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Juni 2015 stellt das Kantonsgericht fest, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache entschieden wird.

I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde kann innert dreissig Tagen nach deren Mitteilung beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314 Abs. 1 ZGB). Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, welche die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben, ist gemäss § 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. g des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 die präsidierende Person zuständig. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2015 ausgehändigt, womit die Beschwerdeeingabe vom 19. Mai 2015 innert Frist erfolgte. Da auch sämtliche übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

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2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3. Streitig im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert hat.

4.1 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG normiert hat. Während die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Zwischenentscheid vom 8. Mai 2015 als gegeben ansieht, verneint sie das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug einer Anwältin.

4.2 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (GEROLD STEINEMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 70). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Überhaupt beschränkt sich die Aufgabe des Staates darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom

31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit

Entscheid vom 8. Mai 2015 ab, da die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung im Rahmen der Überprüfung der geltenden Regelung des persönlichen Verkehres nicht ersichtlich sei. Der Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers – betreffend Umfang des väterlichen Besuchsrechts und zur Form der Übergaben – stelle keinen starken Eingriff in die Rechtstellung des Beschwerdeführers dar. Zudem handle es sich beim vorliegenden Sachverhalt nicht um einen besonders komplizierten oder unübersichtlichen. Darüber hinaus habe der Erziehungsbeistand der Kinder mehrmalige Gespräche mit den Eltern geführt und insbesondere dem Beschwerdeführer wiederholt die Voraussetzungen einer Veränderung / Erweiterung des Besuchsrechts dargelegt. Der Beschwerdeführer habe gute Deutschkenntnisse und sei auch in der Lage gewesen, seinen schriftlichen Antrag auf Veränderung der Besuchsrechtsregelung alleine einzureichen und somit selbständig in Kontakt mit dem Erziehungsbeistand und der Beschwerdegegnerin zu treten. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer jederzeit auch ein Gespräch mit dem instruierenden Mitglied der Beschwerdegegnerin verlangen. Da auch kein komplexes rechtliches Problem vorliege, sei die Rechtsvertretung sachlich nicht notwendig.

5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er die Besuchsregelung von nur dreieinhalb Stunden wöchentlich inklusive begleitete Übergabe der beiden Kinder im Rahmend der BBT Baselland als überaus kurz erachte, sich aber stets daran gehalten habe. Nachdem er mit Schreiben vom 9. Januar 2015 beantragt habe, seine Kinder öfter und länger sehen zu dürfen, habe ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2015 geantwortet, dass der Erziehungsbeistand beauftragt sei, die geltende Regelung des persönlichen Verkehrs abzuklären und im Rahmen der ordentlichen Berichterstattung Anträge zu stellen. Bezugnehmend auf den Zwischenbericht des Erziehungsbeistandes vom 16. April 2015 hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 darauf vertröstet worden sei, dass die ordentliche Berichterstattung – innerhalb welcher der Erziehungsbeistand der Beschwerdegegnerin Anträge stellen müsse – bis am 31. Dezember 2015 weiterlaufe. Da seine eigenen Bemühungen allesamt erfolglos geblieben seien, habe er die unterzeichnete Advokatin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Nachdem diese ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe, sei es plötzlich möglich gewesen, vom Erziehungsbeistand einen Zwischenbericht einzuverlangen. Zudem seien die Akten der Beschwerdegegnerin sehr umfangreich. Der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea. Trotz guter Deutschkenntnisse gestalte sich sein bisheriger Kontakt mit der Beschwerdegegnerin – insbesondere seit Anordnung der begleiteten Übergaben und der massiven Verkürzung des väterlichen Besuchsrechts

– schwierig. Er sei nicht in der Lage, seine Interessen in Bezug auf das Besuchsrecht für seine beiden Kinder alleine zu wahren, weshalb die anwaltliche Vertretung notwendig sei.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 führt die Beschwerdegegnerin in Ergänzung zu ihrem Zwischenentscheid vom 8. Mai 2015 aus, dass die Akten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht umfangreich seien. Die Hälfte des Dossiers würden die beiden Verfügungen inklusive Beilagen des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 6. und

9. März 2015 betreffend Abänderung des Kinderunterhalts ausmachen, welche das vorliegend relevante väterliche Besuchsrecht nicht betreffen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die Beschwerdegegnerin oder den Erziehungsbeistand zu informieren, die Übergaben bei der BBT im Dezember 2014 für beendet erklärt habe, spreche nicht dafür, dass sich der Beschwerdeführer selbständig sehr um das Erreichen einer neuen Besuchsregelung bemüht habe. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, die ordentliche Berichterstattung dauere bis Ende 2015, nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei bereits im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2013 – welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde – festgelegt worden, dass der Rechenschaftsbericht per 31. März 2015 zu erstellen sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt worden, dass die Periode für die ordentliche Berichterstattung bis Ende 2015 verlängert worden sei. Sollte der Beschwerdeführer dennoch fälschlicherweise von dieser Zeitspanne ausgegangen sein, so hätte er ohne weiteres beim Erziehungsbeistand oder der Beschwerdegegnerin rückfragen können.

6.1 Im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren vor der KESB hat diese den Sachverhalt nach § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen zu erforschen. Es rechtfertigt sich deshalb, einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen (MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 N 33, BGE 125 V 32 E. 4b, 122 I 8 E. 2c).

6.2 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass er mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2015 darauf vertröstet worden sei, das Ende der ordentlichen Berichtsperiode per 31. Dezember 2015 abzuwarten, kann er nicht gehört werden. Mit Entscheid vom

7. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin die ordentliche Berichterstattungsperiode bis zum

31. März 2015 festgelegt. Seither hat sie sich weder schriftlich noch mündlich dahingehend geäussert, dass diese ordentliche Berichterstattungsperiode bis Ende Dezember 2015 verlängert worden sei. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des Erziehungsbeistandes vom 16. April 2015, in welchem dieser zum Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2015 Stellung nimmt und begründet empfiehlt, diesem zurzeit nicht stattzugeben. Darüber hinaus stellt er selber Anträge an die Beschwerdegegnerin. Im Lichte dieser klaren Aussagen und Anträge ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in der – die unentgeltliche Verbeiständung betreffenden – Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin eine Verlängerung der ordentlichen Berichterstattung bis Ende 2015 sieht. Sollte er dennoch fälschlicherweise vom Gegenteil ausgegangen sein, hätte er sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Erziehungsbeistand jederzeit nachfragen können.

6.3 Ebenfalls nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer bezüglich seiner Aussage, dass es aufgrund der von ihm geltend gemachten Akteneinsicht plötzlich möglich gewesen sei, beim Erziehungsbeistand einen Zwischenbericht einzuverlangen. Das Gesuch um Akteneinsicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 14. April 2015 ging bei der Beschwerdegegnerin am 15. April 2015 ein. Die zeitliche Nähe respektive faktische Überschneidung von Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 14. April 2015 und der Berichterstattung des Erziehungsbeistandes vom 16. April 2015 vermögen deren Kausalität nicht nachzuweisen. Vielmehr erscheint es normal und dem gewöhnlichen Verlauf einer Berichterstattung entsprechend, dass der Erziehungsbeistand seinen Bericht zwei Wochen nach Ablauf der ordentlichen Berichterstattungsfrist (in casu 31. März 2015) am 16. April 2015 selbständig und unabhängig vom Gesuch um Akteneinsicht eingereicht hat. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die von der Vorinstanz glaubhaft dargelegten Umstände betreffend Ablauf der Berichterstattung des Erziehungsbeistandes nicht in Frage zu stellen.

6.4 Zudem droht das vorliegende Verfahren nicht, besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen. Ein solcher starker Eingriff in grundlegende Rechtspositionen des Betroffenen wird beispielsweise in Verfahren betreffend Wiedererlangung der elterlichen Obhut angenommen (BGE 130 I 180 E. 3.3.2), die mit dem vorliegend in Frage stehenden Verfahren betreffend Überprüfung der geltenden Regelung des persönlichen Verkehrs nicht verglichen werden können.

Überdies geht es vorliegendenfalls nicht darum, ob überhaupt ein Besuchsrecht in Frage kommt oder nicht, sondern lediglich um die Frage einer Ausweitung der geltenden Besuchsregelung. Dass zurzeit keine Besuche stattfinden, hat der Beschwerdeführer schliesslich selber zu verantworten, indem er die Ausübung des geltenden Besuchsrechts im Dezember 2014 selbständig – ohne die Beschwerdegegnerin oder den Erziehungsbeistand informiert zu haben – abbrach.

6.5 Als Letztes bleibt zu prüfen, ob besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, die eine Verbeiständung sachlich notwendig machen würden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Akten – ohne die vorliegend nicht relevanten Unterlagen aus dem zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren – weder umfangreich noch kompliziert sind. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, das Gesuch um Ausweitung des persönlichen Verkehrs vom 9. Januar 2015 selbständig zu formulieren und einzureichen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich

– bis zum entscheidrelevanten Zeitpunkt vom 8. Mai 2015 – gegenständlich auf die Fragen, welche der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 9. Januar 2015 selber initiiert hat und somit die sachliche Tragweite versteht. Zudem hat der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit, sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim für solche Fragen und Begehren zuständigen Erziehungsbeistand nachzufragen. Sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Erziehungsbeistand handelt es sich um professionelle Kontaktstellen, die unter anderem für solche Fragen, wie sie sich vorliegend stellen, geschaffen wurden und die aufgrund ihrer neutralen Ausrichtung und fachlicher Kompetenz bestens als Anlaufstelle geeignet sind. Anstatt diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen, hat der Beschwerdeführer die Besuche eigenmächtig und ohne vorgängige Information ab Dezember 2014 nicht mehr wahrgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin von Anfang an als schwierig erwiesen habe. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt und somit auch vom sprachlichen Standpunkt her keine sachliche Notwendigkeit für eine rechtliche Verbeiständug ersichtlich ist.

6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch keine besonderen rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten (weder in formeller noch in materieller Hinsicht) vorliegen, die eine rechtliche Verbeiständung sachlich notwendig machen würden. Da die unter

E. 4.1 hiervor aufgeführten Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich – mangels Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit – die Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

7.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).

7.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ersucht Suzanne Davet das Kantonsgericht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für ihren Mandanten und legt dessen Bedürftigkeit dar. Dagegen wird weder in diesem Schreiben noch in der Beschwerde vom 19. Mai 2015 begründet auf die sachliche Notwendigkeit respektive die Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingegangen.

7.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag gewährt. Das Gesuch kann zu Beginn oder erst während des Verfahrens gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist erstens das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen, zweitens die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache und drittens die Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 VPO). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Vertretung. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Verfahren daher aussichtslos erscheint respektive kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.2). Ein Begehren gilt dagegen nicht bereits als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et. al [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 N 69). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (MARTIN KAYSER, a.a.O., Art. 65 N 22 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.4 Der vorliegenden Beschwerde liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Zeitraum für die ordentliche Berichterstattung bis Ende 2015 verlängert worden sei (vgl. E. 6.2 hiervor). Zudem kann der Beschwerdeführer die Kausalität zwischen seinem Gesuch um Akteneinsicht und der Berichterstattung des Erziehungsbeistandes nicht glaubhaft darlegen (vgl.

E. 6.3 hiervor). Da die Rechtsbegehren auf diesen nicht mindestens glaubhaft gemachten Annahmen und Behauptungen des Beschwerdeführers beruhen, wird der Beschwerde mit den vorliegenden Erwägungen ihrer Begründungsgrundlage entzogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Da die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer weder schriftliche noch mündliche Aussagen machte, welche in nachvollziehbarer Weise zu diesen Falschannahmen hätten führen können, hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erkennbar sein müssen. Da die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Suzanne Davet, Advokatin, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.

7.5 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Die Parteikosten werden demzufolge wettgeschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht