Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.14.386 • KG BL 810.14.386 KI-generiert

In re Child Welfare Guardian Appointment

Geschäftsnummer 810.14.386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the appointment of a child welfare guardian after one parent appealed the appointment, arguing the guardian's prior recommendation for the child's placement in a facility created a lack of trust and hindered cooperation. The court acknowledged the guardian's professional suitability but found that the mother's persistent lack of trust and refusal to cooperate would impede the guardian's ability to effectively support the child and facilitate a functional visitation schedule, which is crucial for the child's well-being. Therefore, the court overturned the original appointment and remanded the case for the selection of a new guardian to ensure the child's best interests could be met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ernennung einer Beistandsperson, Erweiterung Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 20. November 2014)

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Kindesunterbringung Kindesschutzverfahren Bewertung der Befähigung begleitetes Besuchsrecht Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 308 Abs. 2 i.V.m
November 2014 wurde dem Kindsvater ein Besuchsund Ferienrecht für F.____ eingeräumt und zur Überwachung und Ausbau des Besuchsund Ferienrechts eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m.
Art. 308 Abs.1 ZGB
This article is referenced multiple times in the reasoning regarding the duties and scope of an educational guardian, supporting the court's decision on the necessity of cooperation and trust for the guardian's role. The court finds that the lack of trust hinders the purpose of the educational guardianship, leading to the replacement of the guardian.
Art. 450 Abs. 2 ZGB
This provision is cited to establish the standing of the appellant to lodge the appeal, confirming that she is an addressee of the decision and thus legitimately entitled to appeal.
Art. 450a Abs. 1 ZGB
This article defines the grounds on which an appeal can be based (legal violations, incorrect/incomplete factual findings, inappropriateness). The court's full cognisance in reviewing the decision is based on this provision.
Art. 450a mit
zu Art. 450a mit Hinweisen).
Art. 307 ZGB
Im Gegensatz zur Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB werden den Eltern durch die Erziehungsbeistandschaft zumindest Teile ihrer Befugnisse insofern entzogen, als eine Zusammenarbeitspflicht mit der Beiständin besteht (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.
Art. 308 ZGB
14 zu Art. 308 ZGB mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6.
Art. 327c Abs. 2 i.V.m
3.3 Gemäss Art. 327c Abs. 2 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 446 Abs. 2 ZGB

The court refers to this article in its reasoning regarding the initial mandate given to the guardian to investigate the facts, develop solutions, and propose measures. Although not directly in the dispositive, the court's entire assessment of the guardian's actions is based on the scope of duties derived from this article, particularly concerning the recommendation for placement.

Art. 308 Abs. 1 ZGB

This article is referenced multiple times in the reasoning regarding the duties and scope of an educational guardian, supporting the court's decision on the necessity of cooperation and trust for the guardian's role. The court finds that the lack of trust hinders the purpose of the educational guardianship, leading to the replacement of the guardian.

Art. 308 Abs. 2 ZGB

The court uses this article to frame the context of the ordered educational guardianship, specifically regarding the powers that can be granted to the guardian, such as the supervision of personal contact. This provides the legal basis for the KESB's decision that the court ultimately modifies.

Art. 400 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to define the criteria for appointing a guardian, emphasizing personal and professional suitability, time commitment, and direct performance of duties. The court's discussion on the suitability and potential difficulties of the appointed guardian implicitly relies on these criteria.

Art. 327c Abs. 2 ZGB

Cited in conjunction with other articles concerning the appointment of a guardian, highlighting the need for suitability in terms of social, self, and professional competence. The court's assessment of the guardian's difficulties in establishing trust relates to these overarching suitability requirements.

Art. 450 Abs. 1 ZGB

This is the primary legal basis for the court's jurisdiction to hear the appeal against decisions of the Adult Protection Authority. The court explicitly states that an appeal can be filed against such decisions according to this article.

Art. 450 Abs. 2 ZGB

This provision is cited to establish the standing of the appellant to lodge the appeal, confirming that she is an addressee of the decision and thus legitimately entitled to appeal.

Art. 450a Abs. 1 ZGB

This article defines the grounds on which an appeal can be based (legal violations, incorrect/incomplete factual findings, inappropriateness). The court's full cognisance in reviewing the decision is based on this provision.

§ 20 Abs. 1 VPO

This provision establishes that proceedings before the Cantonal Court are subject to costs. It is cited in relation to the overall cost determination of the proceedings.

§ 20 Abs. 3 VPO

This provision states that court costs are generally borne by the losing party and that prior instances are not subject to costs. It is applied in the dispositive to determine that no costs are to be levied.

§ 21 Abs. 1 VPO

This provision states that party costs are to be offset against each other. It is applied in the dispositive to order that party costs are to be offset.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 18. März 2015 (810 14 386) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Ernennung einer Beistandsperson

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladener C.____

Betreff Ernennung einer Beistandsperson, Erweiterung Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom

20. November 2014)

A. A.____ und ihrem Ehemann C.____ wurde mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 durch das Bezirksgericht D.____ (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft E.____ [Zivilkreisgericht]) vorsorglich das Getrenntleben bewilligt und der gemeinsame Sohn der Ehegatten, F.____, geboren 2006, vorsorglich unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts D.____ vom 27. Februar 2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) darum ersucht, dem Gericht einen Bericht zuzustellen, welcher insbesondere Auskunft über die Obhutszuteilung des Sohnes F.____ geben solle. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts vom

17. Juni 2014 wurde das Eheschutzverfahren sistiert, um eine Doppelspurigkeit mit dem Kindesschutzverfahren der KESB zu vermeiden.

B. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen beide Eltern von F.____ eröffnet hatte, errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. Juni 2014 für F.____ eine Kollisionsbeistandschaft und ernannte G.____, Sozialberatung H.____ als Beiständin. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. November 2014 wurde dem Kindsvater ein Besuchsund Ferienrecht für F.____ eingeräumt und zur Überwachung und Ausbau des Besuchsund Ferienrechts eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet. Die KESB wurde beauftragt, einen Beistand zu ernennen.

C. Mit Entscheid vom 20. November 2014 erweiterte die KESB die vom Zivilkreisgericht errichtete Erziehungsbeistandschaft um Art. 308 Abs.1 ZGB und setzte I.____, Sozialberatung H.____, als Erziehungsbeiständin für F.____ ein.

D. A.____ erhob gegen den Entscheid der KESB vom 20. November 2014 mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die ernannte Beiständin, I.____, sei durch einen neuen Beistand oder eine neue Beiständin zu ersetzen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 stellte A.____ das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und reichte am 20. Januar 2015 (Posteingang) das ausgefüllte Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inklusive Belege beim Gericht ein.

E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der beigeladene Kindsvater reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass die Kammer über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entscheiden werde.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom

10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450 f. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB). Zur Beschwerdeerhebung sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384

E. 2.2.2 und 3.4.2; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Rz. 17 ff. zu Art. 450a mit Hinweisen).

3.1 Vorliegend hat die zuständige KESB – ausgehend von der mit Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 6. November 2014 enthaltenen Weisung – I.____ als Erziehungsbeiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ernannt.

3.2 Eine Erziehungsbeiständin hat die Eltern gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB in ihrer Sorge um das Kind grundsätzlich mit Rat und Tat zu unterstützen. Dabei übt sie nicht bloss eine Aufsicht aus, sondern hat selber eine aktive Rolle zu übernehmen. Im Gegensatz zur Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 ZGB werden den Eltern durch die Erziehungsbeistandschaft zumindest Teile ihrer Befugnisse insofern entzogen, als eine Zusammenarbeitspflicht mit der Beiständin besteht (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 2 zu Art. 308 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so können der Beiständin darüber hinaus besondere Befugnisse, so beispielsweise – wie von der KESB, in Beachtung des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 6. November 2014, vorliegend angeordnet – die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden. Diese Massnahme kann besonders im Falle der Scheidung oder Trennung einer Ehe angezeigt sein, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Die Erziehungsbeiständin hat dabei – im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung – die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nö-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut und negative Beeinflussungen vermieden werden können. Die Zwischenschaltung einer Beiständin kann so zu einer Entkrampfung und Neutralisierung der zwischen den Eltern anstehenden Probleme führen (vgl. zum Ganzen PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 308 ZGB mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5C.151/2000 vom 6. September 2000 E. 3b).

3.3 Gemäss Art. 327c Abs. 2 i.V.m. Art. 400 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbstund Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, S. 7049). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter “geeignet“ zu verstehen ist. Die KESB hat aus diesem Grund bei der Konkretisierung ein grosses Ermessen. Massgebend ist hingegen, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 12 zu Art. 400 ZGB mit weiteren Hinweisen).

3.4 Bei der Bestellung eines Erziehungsbeistandes beziehungsweise einer Erziehungsbeiständin ist unter Berücksichtigung aller Umstände darauf zu achten, dass die zu wählende Person fachlich sowie menschlich in der Lage ist, ihr Amt pflichtgemäss zu erfüllen, mithin den Erfordernissen des Kindeswohls Rechnung zu tragen vermag. So ist auch bei einer in fachlicher Hinsicht über jeden Zweifel erhabenen Amtsträgerin eine Erziehungsbeistandschaft kaum denkbar, wenn der Aufbau einer zumindest minimalen Vertrauensbasis zu den Betroffenen aus irgendeinem Grunde ausgeschlossen ist. Insbesondere wo es darum geht, zwischen zwei zerstrittenen Elternteilen zu vermitteln, ist es daher wichtig, dass die Erziehungsbeiständin das Vertrauen der beiden und natürlich auch des Kindes geniesst (vgl. dazu YVO BIDERBOST, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Freiburg 1996, S. 436 ff.).

4.1 Die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist vorliegend nicht umstritten. Streitgegenstand ist vielmehr die Frage, ob die von der KESB eingesetzte Erziehungsbeiständin I.____ in der Lage ist, ihr Amt auszuüben oder ob ihre Einsetzung im Interesse von F.____ aufgehoben und sie durch eine andere Person ersetzt werden muss.

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Entlassung der eingesetzten Erziehungsbeiständin damit, dass diese im Rahmen des Eheschutzverfahrens beim Zivilkreisgericht eine Stellungnahme eingereicht habe, wonach sie eine Fremdplatzierung von F.____ empfehle. Das Zivilkreisgericht sei dieser Empfehlung jedoch nicht gefolgt und es sei somit unvereinbar, dass die gleiche Person weiterhin ihr Amt als Beiständin ausübe. Für das Kindeswohl und im Hinblick auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit mit der Kindsmutter und dem Kindsvater sei eine neutrale Beistandsperson zu ernennen.

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4.3 Die KESB hält im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 dagegen fest, dass die eingesetzte Beiständin in persönlicher wie auch fachlicher Hinsicht geeignet sei, die Erziehungsbeistandschaft von F.____ zu führen. Ferner wird festgehalten, dass die bisherige Fallgeschichte zeige, dass ständig neue Fachpersonen involviert würden, dies einerseits wegen diverser Umzüge in den letzten Jahren und andererseits wegen diverser Verfahren. Es könne nicht im Interesse von F.____ liegen, wenn sich schon wieder eine neue Fachperson in das Familiensystem einarbeiten müsse. Die eingesetzte Beiständin habe während den Abklärungen für ihren Bericht persönlich Kontakt zu F.____ gehabt und sei daher für ihn keine fremde Person mehr.

4.4 Aufgrund zweier bei der KESB eingereichter Gefährdungsmeldungen betreffend Gewaltanwendungen gegenüber F.____ erhielt I.____ am 10. Dezember 2013 von der KESB den Auftrag, gestützt auf Art. 446 Abs. 2 ZGB den Sachverhalt abzuklären, bei Bedarf Lösungen zu entwickeln sowie umzusetzen und, soweit nötig, geeignete Massnahmen vorzuschlagen. In ihrem Abklärungsbericht vom 26. Juni 2014 hat I.____ für F.____ eine Platzierung in einem Wohnheim für Kinder und Jugendliche empfohlen. Es gelte abzuklären, inwiefern ein Erhalt der Tagesstruktur in der Tagessonderschule J.____ möglich sei oder ob allenfalls ein Schulheim in Betracht gezogen werden müsse. Um die Platzierung sicherzustellen, hat die Beiständin zu einem Obhutsentzug und der Errichtung einer Beistandschaft, welche sich für das Wohl von F.____ einsetze, geraten. F.____ solle die Möglichkeit erhalten, zur Ruhe zu kommen und es solle eine langsame Annäherung zu beiden Elternteilen ermöglicht werden. Von F.____s Eltern brauche es die Bereitschaft zur Klärung der Situation. Sobald die Klärung der Gewaltvorwürfe vorliege, könne eine Rückplatzierung zu einem Elternteil angedacht und umgesetzt werden.

4.5 Der Empfehlung der Beiständin, wonach F.____ in einem Wohnheim zu platzieren sei, wurde gemäss den vorliegenden Akten nicht entsprochen. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. November 2014 wurde hingegen eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und die KESB beauftragt, eine Beiständin bzw. einen Beistand zu ernennen. Die Beschwerdeführerin sieht in der Platzierungsempfehlung der Beiständin bzw. dem Nichtbefolgen dieser Empfehlung durch die Behörden den Grund ihres fehlenden Vertrauens in die eingesetzte Beiständin.

4.6 Den vorliegenden Akten sowie der Vernehmlassung der KESB kann entnommen werden, dass die Erziehungsbeiständin bisher einzig im Rahmen der Abklärungen für ihren Bericht vom 26. Juni 2014 Kontakt zur Beschwerdeführerin sowie zu F.____ hatte. Weitergehende Unterstützungshandlungen bzw. die eigentlichen Aufgaben der Erziehungsbeistandschaft, wie sie der Beiständin mit Entscheid der KESB vom 20. November 2014 aufgetragen wurden, wurden noch nicht in Angriff genommen. Einerseits ist der Beschwerdeführerin diesbezüglich anzulasten, dass sie sich nicht einmal auf eine Zusammenarbeit mit der Beiständin eingelassen hat und zumindest versucht hat mit dieser zu kooperieren. Andererseits ist davon auszugehen, dass F.____ durch die wenigen Kontakte noch keine engere Beziehung zur Beiständin hat aufbauen können, welche er bei einem Beistandswechsel verlieren würde. Ein Wechsel der Beistandsperson würde somit das Kindeswohl von F.____ nicht tangieren, zumal die Beistandschaft als solche nicht bestritten wird, sondern lediglich die Beistandsperson. Im Hinblick darauf, dass für

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine funktionierende und zielführende Erziehungsbeistandschaft die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Beiständin zentral ist, um schliesslich eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind aufzubauen, ist die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin entsprechend zu gewichten. Obgleich alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit der eingesetzten Beistandsperson verpflichtet sind, ist es nicht zielführend, wenn sich die involvierten Personen der Beistandschaft konsequent widersetzen (PETER BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 308 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der vorliegenden Akten und Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die eingesetzte Erziehungsbeiständin – obschon ihre fachliche sowie menschliche Eignung in keiner Weise in Frage steht – Schwierigkeiten haben wird, die bereits anfänglich bestehende Weigerungshaltung und die damit einhergehende fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin zu überwinden und in eine konstruktive, im Interesse F.____s liegende Zusammenarbeit zu überführen. Entsprechend ist von der Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht zu erwarten, dass sie sich mit der eingesetzten Beiständin zum Wohl von F.____ arrangieren wird. Das Kindeswohl von F.____ erfordert es jedoch, möglichst bald ein funktionierendes Besuchsrecht aufzubauen. Im Sinne des Kindeswohls von F.____ ist somit eine andere Beistandsperson einzusetzen. Zudem besteht auch aufgrund des Umstandes, dass die Beiständin ihre Aufgabe bislang noch nicht begonnen hat, kein gewichtiger Grund – insbesondere eine Gefährdung von F.____s Interessen – dem Begehren der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson nicht zu entsprechen.

4.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich nach der Beurteilung des Sachverhalts die von der Beschwerdeführerin angeführten Bedenken bzw. ihre Weigerungshaltung dem Zweck der errichteten Erziehungsbeistandschaft widersprechen und einer zielführenden Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin aufgrund der fehlenden Vertrauensgrundlage nicht zuträglich sind. Durch das bereits anfänglich fehlende Vertrauen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin erscheinen die Interessen von F.____ an einer raschen und konstruktiven Umsetzung der Erziehungsbeistandschaft bzw. des Besuchsrechts gefährdet, weshalb das Kindeswohl von F.____ einen Wechsel der Beistandsperson erforderlich macht. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 20. November 2014 aufzuheben und die Angelegenheit ist an die KESB zur Ernennung einer neuen Beistandsperson zurückzuweisen.

5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. November 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde B.____ zur Ernennung einer neuen Beistandsperson zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht