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810.14.240 • KG BL 810.14.240 KI-generiert

Appeal Against Settlement Permit Revocation Based on Debt Accumulation

Geschäftsnummer 810.14.240
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the administrative appeal against the revocation of a Turkish national's settlement permit and subsequent deportation order, which was based on repeated criminal convictions and the significant, allegedly willful, accumulation of debt despite a prior warning. The court found that while the prior conduct was relevant, a definitive measure like permit revocation for debt accumulation requires proof that the individual continued to incur debt willfully even after the warning, and the existing record was insufficient to conclusively determine if the continued debt growth after the warning amounted to such willful misconduct, especially given the appellant's claim of recent employment and efforts to pay support obligations. Consequently, the court allowed the appeal, overturned the contested decision, and remanded the case to the migration office for further factual investigation regarding the intent behind the post-warning debt increase and a new assessment of proportionality, also awarding the appellant costs for the cantonal court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 lit. c AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE, Art. 90 AuG; Appeal Against Settlement Permit Revocation Based on Debt Accumulation: The court found that while the prior conduct was relevant, a definitive measure like permit revocation for debt accumulation requires proof that the individual continued to incur debt willfully even after the warning, and the existing record was insufficient to conclusively determine if the continued debt growth after the warning amounted to such willful misconduct, especially given the appellant's claim of recent employment and efforts to pay support obligations. Consequently, the court allowed the appeal, overturned the contested decision, and remanded the case to the migration office for further factual investigation regarding the intent behind the post-warning debt increase and a new assessment of proportionality, also awarding the appellant costs for the cantonal court proceedings.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung türkische Staatsangehörige Wiedererwägung des Asylgesuchs Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Kolonisierungswanderung Prozessleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. c AuG
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist.
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG
2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 96 Abs. 2 AuG
4.3 Wurde bereits eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen.
Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE
Mithin könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer "zweifellos" mutwillig öffentlichrechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt habe.
Art. 90 AuG
Namentlich, wenn es sich – wie im vorliegenden Verfahren – um Umstände handelt, die der Betroffene besser kennt und die ohne dessen Mitwirkung kaum ermittelt werden könnten, trifft den Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90 AuG eine weitgehende Mitwirkungspflicht.
§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO
The appeal was partially granted (remittal for further assessment), necessitating the application of the procedural rule defining the scope of review for administrative appeals.
§ 21 Abs. 1 VPO
Cited as the basis for awarding costs (party compensation) to the successful appellants against the respondent.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 II 365
Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 365 E.
BGE 137 II 297
Federal Court Ruling on Accumulation of Short Sentences for Residence Permit Denial
2C_273/2010
Turkish National's Settlement Permit Revocation Overturned Due to Insufficient Willfulness Finding Regarding Debt Accumulation
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 45 Abs. 1 lit. a und b VPO

The appeal was partially granted (remittal for further assessment), necessitating the application of the procedural rule defining the scope of review for administrative appeals.

§ 21 Abs. 1 VPO

Cited as the basis for awarding costs (party compensation) to the successful appellants against the respondent.

§ 20 Abs. 1 VPO

Cited regarding the general principle that court proceedings are subject to costs, although none were imposed in this specific instance.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 11. Februar 2015 (810 14 240) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Simon Keller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

B.____ mit C.____ und D.____, Beschwerdeführerinnen alle vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1133 vom 12. August 2014)

A. Der am 6. Oktober 1978 in der Schweiz geborene türkische Staatsangehörige A.____ reiste 1985 in die Türkei aus und kehrte am 15. Juni 1991 wieder in die Schweiz zurück, wo er in der Folge eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 26. Dezember 1997 heiratete er E.____. Diese Ehe, welche zwei Söhne hervorbrachte, wurde am 19. September 2006 geschieden. Nachfolgend unterhielt er eine Beziehung mit der zurzeit im Kanton Thurgau lebenden B.____, aus welcher ebenfalls zwei Kinder, C.____ und D.____, hervorgingen.

B. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) verwarnte A.____ am

1. Oktober 2012. Grund für die Verwarnung waren diverse strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Jahren 2004 bis 2012. Überdies standen 46 Betreibungen von insgesamt Fr. 115‘596.80 sowie 34 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 101‘760.45 per 15. Juni 2012 zu Buche. Das AfM forderte ihn in der Verwarnung auf, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, seine Schulden abzuzahlen und seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Dessen ungeachtet stiegen die Schulden weiterhin an. Strafrechtlich trat A.____ nicht mehr in Erscheinung.

C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ordnete das AfM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ an und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen Entscheid insbesondere mit den strafrechtlichen Verurteilungen und dem hohen Schuldenberg, welchen er mutwillig herbeigeführt habe.

D. Mit Beschluss Nr. 1133 vom 12. August 2014 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die von A.____, vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, Advokat, gegen die Verfügung des AfM vom 7. Februar 2014 erhobene Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid in erster Linie dahingehend, dass A.____ wiederholt strafrechtlich auffällig geworden sei und eine stattliche Höhe an Schulden generiert habe. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei durch sein Fehlverhalten erfüllt. Eine allfällige Wegweisung sei zudem angemessen und verhältnismässig. Es liege schliesslich kein Härtefall vor.

E. Am 25. August 2014 reichte A.____, erneut vertreten durch Dr. Andreas Bernoulli, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 12. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventuell sei seine weitere Anwesenheit in der Schweiz gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu gewähren. Dies alles habe unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates zu geschehen.

F. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine Honorarnote ein.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).

3.1 Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (sog. Untersuchungsmaxime). Dieser besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel und Stuttgart 1980, S. 82 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz ist im basellandschaftlichen Recht für das verwaltungsinterne (Beschwerde-)Verfahren gemäss § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet.

3.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1120 ff.). § 16 Abs. 1 VwVG BL verpflichtet die Parteien denn auch, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 124 II 365 E. 2b).

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Anders als der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG), welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen an diesen Bewilligungswiderruf gestellt werden (BGE 137 II 297 E. 3.2 mit Verweis auf den französischen Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und dem dort verwendeten Begriff "très grave" im Gegensatz zum Begriff "grave" in Art. 62 lit. c AuG). Namentlich liegt ein Verstoss in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn eine Person wiederholt, erheblich und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unseres Landes verstossen hat. In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein grosses öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung (Bundesblatt [BBl] 2002 3709, S. 3810).

4.2 Ferner liegt gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen) Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht mehr. Die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Zu beachten ist überdies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen. Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden. Andererseits besteht bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Gefahr, dass hier weitere uneinbringliche Schulden geäufnet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom

6. Oktober 2010 E. 3.3, mit Hinweisen).

4.3 Wurde bereits eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass eben das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Das frühere Verhalten ist

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazu gekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Sind seit der Verwarnung – wie dies im Fall des Beschwerdeführers der Fall ist – keine Straftaten hinzugekommen, ist daher der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit einer allfälligen Neuverschuldung entscheidend. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerruf wäre demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3, mit Hinweisen).

4.4 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer nicht nur strafrechtlich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Hinzu komme noch der beträchtliche Schuldenberg, welchen der Beschwerdeführer angehäuft habe. Jahrelang habe er keinerlei Bemühungen getätigt aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen. Sein Verschulden sei umso gravierender, als er durch das AfM explizit aufgefordert worden sei, seine finanziellen Probleme anzugehen. Dessen ungeachtet haben sich seine Schulden seit der Verwarnung vom

1. Oktober 2012 weiter vergrössert. Auch der Umstand, dass im Laufe der Jahre seitens des Betreibungsamtes diverse Zuführungsbegehren erfolgen mussten, lasse auf ein geringes Interesse des Beschwerdeführers für seine Finanzen schliessen. Aus den Akten könnten keine plausiblen Gründe entnommen werden, die diesen Anstieg der Schulden erklären würden, zumal er regelmässig gearbeitet habe. Zumindest ein liederliches Verhalten sei dem Beschwerdeführer anzulasten. Mithin könne man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer "zweifellos" mutwillig öffentlichrechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht erfüllt habe. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG sei auch in Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen erfüllt.

4.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Mutwilligkeit bei der Schuldenanhäufung nicht leichthin anzunehmen sei. Vielmehr sei nur von Mutwilligkeit auszugehen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sei. Für die Annahme von Mutwilligkeit genüge nicht, dass es dem Betroffenen noch nicht gelungen sei aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit seit der Verwarnung keine neue Arbeit mit entsprechendem Einkommen gehabt habe. Unter diesen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umständen sei es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, zu verhindern, dass sich seine Schulden vergrösserten. Seit 1. April 2014 habe er allerdings eine Arbeit als Gerüstbauer und könne nunmehr seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

4.6 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer seit der Verwarnung vom 1. Oktober 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers ist jedoch seit der Verwarnung weiterhin angestiegen. Der Beschwerdeführer hatte vor der Verwarnung vom 1. Oktober 2012 durch das AfM 34 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 101‘760.45 und 46 Betreibungen von insgesamt Fr. 115‘596.80 vorzuweisen (Betreibungsregisterauszug vom 15. Juni 2012). Am 15. Juli 2014 wurden 54 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 147‘565.55, sowie 70 Betreibungen in der Höhe von Fr. 187‘588.25 verzeichnet. Bei den Gläubigern handelt es sich neben Privaten mehrheitlich um das Gemeinwesen (insbesondere Steuerforderungen, Krankenkassenforderungen und Forderungen des Sozialdienstes G.____, welcher Unterhaltszahlungen an seine beiden Töchter bevorschusst hat). Beim Beschwerdeführer bestehen keine Anzeichen auf Gründe wie Spielsucht oder einen ausschweifenden Lebensstil. Zu beachten ist überdies, dass er nie Sozialhilfe bezogen hat. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers und deren Entwicklung seit der Verwarnung vom

1. Oktober 2012 bleiben weitgehend unklar. Der Beschwerdegegner hält dem Beschwerdeführer vor, er habe trotz regelmässiger Arbeitsstellen und durchgehend liquider Mittel seine Schulden stetig ausgebaut. Diese Behauptungen bleiben indes unbelegt. Der Beschwerdeführer führte demgegenüber im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs aus, er habe sich in dieser Zeit leider lange erfolglos um Arbeit bemüht. Unklar bleibt damit, wie gut oder schlecht situiert der Beschwerdeführer seit der Verwarnung tatsächlich war und ob er zeitweise oder doch regelmässig ein Einkommen erziehlte. Lediglich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis Sommer 2012 regelmässig (saisonale) Arbeit hatte, ist unbestritten. Des Weiteren ist dem angefochtenen Entscheid bloss in ungenügender Weise zu entnehmen, wie sich die einzelnen Posten der Schulden seit der Verwarnung konkret weiterentwickelt haben resp. worin die Ursache der neuen Betreibungen lag. Es ist demnach insbesondere nicht ersichtlich, um welche Art privatrechtlicher Forderungen es sich handelt, welche teilweise durch Inkassounternehmen geltend gemacht wurden. Der Beschwerdegegner schliesst einzig aufgrund der angewachsenen Schulden auf fehlende Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, aus der Schuldenwirtschaft herauszukommen. So führt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung aus, dass "aufgrund dieses nachlässigen Verhaltens ohne weiteres von mutwilliger Schuldenanhäufung ausgegangen werden" könne. Anzumerken gilt zudem, dass der Beschwerdeführer im April 2014 einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag unterschrieben hat, welcher immer wieder zu Arbeitseinsätzen führte und auch zu Unterhaltsbeitragszahlungen an seine beiden Töchter, welche vom Lohn abgezogen wurden. Eine gewisse Tendenz zur Schuldensanierung ist mithin auszumachen, was gegen Mutwilligkeit bei der Schuldenanhäufung sprechen könnte, auch wenn, wie der Beschwerdegegner festhält, nicht auszuschliessen ist, dass diese Wende zum Guten hin auf Druck des laufenden Verfahrens zustande gekommen sein könnte. Jedoch kann man ab dem Zeitpunkt der Verwarnung betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers keine ausreichende Gesamtbeurteilung vornehmen.

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5.1 Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Schuldenanhäufung auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, und ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit zu Recht widerrufen worden ist. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vorinstanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden (vgl. ausführlich zum Untersuchungsgrundsatz: vorne E. 3.1), kann das Kantonsgericht eine Rückweisung vornehmen. Hier rechtfertigt es sich, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an das AfM zurückzuweisen. Das AfM wird insbesondere abzuklären haben, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Schuldenanhäufung nach der ausländerrechtlichen Verwarnung nach wie vor Mutwilligkeit vorzuwerfen ist, und es wird gestützt auf das Beweisergebnis eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen haben.

5.2 Zusätzlich ist an dieser Stelle – wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 3.2) – festzuhalten, dass die dem AfM obliegende Untersuchungspflicht nicht uneingeschränkt gilt und seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Namentlich, wenn es sich – wie im vorliegenden Verfahren – um Umstände handelt, die der Betroffene besser kennt und die ohne dessen Mitwirkung kaum ermittelt werden könnten, trifft den Beschwerdeführer im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90 AuG eine weitgehende Mitwirkungspflicht.

6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da vorliegend der Regierungsrat unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführern wird für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung entsprechend dem ausgewiesenen Stundenaufwand des Rechtsvertreters von 17.3 Stunden zu dem in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘607.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘607.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht