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810.13.389 • KG BL 810.13.389 KI-generiert

Patient's Appeal Dismissed for Untimeliness After Guardian Notification

Geschäftsnummer 810.13.389
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider a patient's appeal regarding a hospital bill because the appeal was filed after the statutory deadline. The court reasoned that the bill's opening to the patient's legal guardian, who was appointed under civil law and authorized to represent the patient, constituted official notification. Therefore, the appeal period began when the guardian was notified, making the patient's subsequent appeal untimely. The court also noted that any claims of negligence by the former guardian would fall under the jurisdiction of the child and adult protection authority.

Legislator-Regeste

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Art. 392 ZGB, Art. 419 ZGB, § 1 Abs. 3 lit. e VPO, Art. 93 BGG; Patient's Appeal Dismissed for Untimeliness After Guardian Notification: The court reasoned that the bill's opening to the patient's legal guardian, who was appointed under civil law and authorized to represent the patient, constituted official notification. Therefore, the appeal period began when the guardian was notified, making the patient's subsequent appeal untimely. The court also noted that any claims of negligence by the former guardian would fall under the jurisdiction of the child and adult protection authority.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzbehörde Vormund gesetzliche Frist Spitalfakturation Verneinung der Zuständigkeit vormundschaftliche Angelegenheit Schlussrechnung Nr.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Spitalgesetz vom 17. November 2011 i.V.m. § 48 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993

These provisions set the deadline for filing an appeal, and the appeal was filed after this deadline expired.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

Allows the presiding judge to decide when an entry requirement is clearly missing.

Art. 419 ZGB

Determines the jurisdiction of the adult protection authority for cases involving the alleged misconduct of a former guardian.

§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001

Mandates the forwarding of written submissions to the competent authority when filed with a non-competent court.

§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010

Allows for the waiver of court costs in cases involving minimal effort.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. Januar 2014 (810 13 389) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Nichteintretensentscheid

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kantonsspital Baselland, Standort Liestal, Rheinstrasse 26, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Schlussrechnung Nr. ____ (Verfügung des Kantonsspitals Liestal vom 29. Mai 2012)

Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass A.____ (Beschwerdeführer) in rubrizierter Angelegenheit mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 betreffend die Rechnung des Kantonsspitals Baselland, Standort Liestal (Beschwerdegegner), vom 29. Mai 2012 Beschwerde erhob, ohne ein klares Rechtsbegehren zu stellen, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Nachfrist mit verbesserter Beschwerde vom

21. Dezember 2013 mitteilte, seine ehemalige Beiständin B.____, habe die Rechnung des Kantonsspitals vom 29. Mai 2012 fälschlicherweise nicht bezahlt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2014 C.____ von der D.____ dazu ermächtigte, ihn zu unterstützen und in seinem Namen mit jeglichen Behörden, Ämtern und Institutionen sprechen zu dürfen, jedoch keine Vertretungsvollmacht einreichte, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die angefochtene Rechnung vom 29. Mai 2012 der Beiständin mit Rechtsmittelbelehrung am 12. Oktober 2012 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer selber geltend macht, dass die angefochtene Rechnung seiner Beiständin im Jahre 2012 eröffnet worden sei, dass die Beiständin i.S.v. aArt 392 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 eingesetzt wurde und damit gegenüber jedermann Vertreterin des Beschwerdeführers war (BERNHARD SCHNYDER/ERWIN MURER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, Die Vormundschaft, Systematischer Teil und Kommentar zu den aArt. 360 - 397 ZGB [BK Vormundschaft], Bern 1984, Rz 18 zu Art. 392 ZGB),

dass sich der Beschwerdeführer die Eröffnung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Beiständin demnach anrechnen lassen muss (vgl. MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Stuttgart 1976, Band I, Nr. 29 B III c ff.; SCHNYDER/MURER, BK Vormundschaft, Rz 20 zu Art. 392 ZGB), dass das Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2013 betreffend "Offene Rechnung E.____" damit als blosse Mahnung zu verstehen ist, dass eine Beschwerde gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe der Unternehmen – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Rechnung – gemäss § 25 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 i.V.m. § 48 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, einzureichen ist, dass die Rechtsmittelfrist im Jahre 2012 zu laufen begann und die Beschwerde vom 13. Dezember 2013 damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person entscheidet (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO),

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass für die Beurteilung der Beschwerde – soweit der Beschwerdeführer ein fehlbares Handeln seiner ehemaligen Beiständin geltend machte – gemäss Art. 419 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde erstinstanzlich zuständig ist, dass gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (GOG) vom 22. Februar 2001 schriftliche Eingaben, die an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichtsoder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, unverzüglich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind, dass demzufolge die Angelegenheit – soweit der Beschwerdeführer ein fehlbares Handeln seiner ehemaligen Beiständin geltend machte – zuständigkeitshalber an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis F.____ zu überweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte,

dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

dass demnach der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offen bleiben kann,

dass die Parteikosten wettzuschlagen sind,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zuständigkeitshalber an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Kreis F.____ zur Beurteilung überwiesen.

3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 21. Dezember 2013 (inkl. Beilagen) sowie vom 7. Januar 2014 werden der Beschwerdegegnerin in Kopie zugestellt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Franziska Preiswerk-Vögtli Markus Pachlatko

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht