Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.13.306 • KG BL 810.13.306 KI-generiert

Taxpayers Partially Compensated After Federal Supreme Court Reversal

Geschäftsnummer 810.13.306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a Federal Supreme Court decision that overturned a lower court's ruling in favor of the taxpayers regarding their 2008 federal tax assessment, the cantonal court determined that no court costs would be levied, and the taxpayers' advance payment would be reimbursed. The court reasoned that under specific cantonal procedural laws, the tax administration and tax court, as opposing parties, are generally not subject to court costs. However, the court awarded the taxpayers a partial party compensation of CHF 2,203.20 for their legal efforts before the cantonal court, deeming the claimed hours excessive but the hourly rate justified due to the case's complexity. The case was then remanded to the tax court to re-evaluate the costs of the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 2 i.V.m, Art. 144 Abs. 4 DBG, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG, § 20 Abs. 3 und 4 VPO; Taxpayers Partially Compensated After Federal Supreme Court Reversal: The court reasoned that under specific cantonal procedural laws, the tax administration and tax court, as opposing parties, are generally not subject to court costs. However, the court awarded the taxpayers a partial party compensation of CHF 2,203.20 for their legal efforts before the cantonal court, deeming the claimed hours excessive but the hourly rate justified due to the case's complexity. The case was then remanded to the tax court to re-evaluate the costs of the initial proceedings.

Schlagwörter

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Steuervorbescheid Steuerveranlagungsverfahren Steuersatz Teilklage Verfahrenskosten Versäumnis des Steuerpflichtigen Kostenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_116/2013
Basel-Stadt v. Basel-Landschaft: Double Taxation of One-Off Payment Upon Cantonal Relocation
2C_117/2013
September 2013 (2C_116/2013, 2C_117/2013) wurde die von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2008 gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG

Basis for the decision that no court costs are levied and the advance payment is refunded.

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding a party compensation to the prevailing party.

§ 20 Abs. 3 und 4 VPO

Basis for the decision that no court costs are levied against cantonal authorities.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. November 2013 (810 13 306) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Kostenentscheid

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst & Young AG,

gegen

Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Eigerstrasse 65, Postfach, 3003 Bern

Betreff Kostenentscheid (Urteil des Schweizerischen Bundesgericht vom 2. September 2013) Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. A.____ und B.____ zogen per 15. Januar 2008 vom Ausland in den Kanton Basel- Stadt und per 1. März 2008 vom Kanton Basel-Stadt nach C.____, Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung vom 26. August 2010 betreffend die Bundessteuer 2008 wurden sie zu einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 104'400.-- und einem satzbestimmenden Einkommen in der Höhe von Fr. 123'800.-- veranlagt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) mit Entscheid vom

11. August 2011 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Kornel Wick und Martin Poletti, Ernst & Young AG, beim Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht (Steuergericht) mit Schreiben vom

8. September 2011 Beschwerde. Das Steuergericht wies mit Entscheid vom 17. Februar 2012 (zugestellt am 10. Mai 2012) die Beschwerde ab. Hiergegen erhoben A.____ und B.____ (Beschwerdeführer), vertreten durch Kornel Wick und Clemens Frei, Ernst & Young AG, mit Schreiben vom 8. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit

Urteil vom 17. Oktober 2012 ab.

2. Mit Urteil vom 2. September 2013 (2C_116/2013, 2C_117/2013) wurde die von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2008 gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufforderungsgemäss Stellung zur Kostenverlegung und beantragten im Wesentlichen, es sei Ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie verwiesen bezüglich der zu verfügenden Parteientschädigung auf die mit Schreiben vom 11. September 2012 bereits eingereichte Kostennote. Ausserdem beantragten sie, es sei das Steuergericht anzuweisen, die Kostenverlegung ebenfalls neu zu beurteilen.

4. Das Steuergericht beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2013, es seien die vor Kantonsgericht entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Anschliessend sei das Verfahren zur Fällung der Kostenentscheide für die erstinstanzlichen Verfahren an das Steuergericht zurückzuweisen.

5. Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 werden Verfahrenskosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt werden. Unterliegende Parteien sind vorliegendenfalls die Steuerverwaltung und das Steuergericht als Beschwerdegegner. Den kantonalen Behörden gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

16. Dezember 1993 keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser wenn die kantonalen Behörden und die Gemeinden das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Der Steuerverwaltung und dem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Steuergericht können nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

6. Gemäss Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für unerlässliche und verhältnismässige Bemühungen zugesprochen werden. Obwohl Art. 64 Abs. 1 VwVG als "Kann-Vorschrift" formuliert ist, begründet sie bei gegebenen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.

Auflage, Zürich 2013, N 1182). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten. In ihrer Honorarnote vom 11. September 2012 machen die Vertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die Staatssteuer 2008 insgesamt 27 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich einer Administrationspauschale von 2% sowie 8% Mehrwertsteuer geltend. Angesichts des Umstandes, dass vor Kantonsgericht eine Urteilsberatung stattgefunden hat, sind die von den Vertretern der Beschwerdeführer geltend gemachten sechs Stunden für Verhandlungsvorbereitungen nicht nachvollziehbar und in Abzug zu bringen.

Im Weiteren erscheinen die insgesamt 13 geltend gemachten Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der beiden Beschwerden als deutlich zu viel. Zum einen sind die Beschwerden betreffend die Staatssteuer 2008 und die direkte Bundessteuer 2008 - bis auf die jeweiligen steuerbaren Faktoren - identisch und zählen jeweils bloss sieben Seiten. Zum anderen machen die Vertreter der Beschwerdeführer laut Honorarnote vom 11. September 2012 bereits für das Verfahren vor dem Steuergericht sieben Stunden für Materialiensammlung und Aktenstudium geltend.

Ein zusätzlicher Aufwand für Materialiensammlung und Aktenstudium von fünf Stunden im Verfahren vor Kantonsgericht ist in diesem Umfang nicht nachvollziehbar. Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht erscheinen insgesamt acht Stunden für das Aktenstudium, die Materialiensammlung und die Ausarbeitung der Beschwerden als angemessen. Hinzu kommen gemäss Honorarnote vom 11. September 2012 vier Stunden für die Analyse der angefochtenen Entscheide, zwei Stunden für die Besprechung und Koordination des weiteren Vorgehens sowie zwei Stunden für das Mitverfolgen der Urteilsberatung vor Kantonsgericht.

Dies ergibt einen angemessenen Aufwand von insgesamt 16 Stunden für das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2008 sowie das Parallelverfahren betreffend die Staatssteuer 2008. Obsiegt eine beschwerdeführende Person in einem Verfahren in Steuersachen vor dem Steuerund Enteignungsgericht bzw. vor dem Kantonsgericht und wird sie durch eine nichtanwaltliche Fachperson in Steuersachen vertreten (vgl. § 4 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [AnwG] vom 25. Oktober 2001), so ist ihr praxisgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.-- pro Stunde auszurichten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGEVV], vom 17.

Juni 2009 [810 08 410] E. 5). Allerdings erscheint im vorliegenden Fall - aufgrund der Komplexität der Sache - der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- als gerechtfertigt. Ausgehend von der je hälftigen Aufteilung des Totalaufwandes auf die beiden Verfahren, ist der zu entschädigende Aufwand für das vorliegende Verfahren auf acht Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8% Mehrwertsteuer festzusetzen. Die von der Steuerverwaltung den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) festzulegen und der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen.

7. Im Übrigen ist die vorliegende Sache an das Steuergericht zurückzuweisen, damit dieses über die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

2. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, eine Parteientschädigung von Fr. 2'203.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, zurückgewiesen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

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