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810.12.294 • KG BL 810.12.294 KI-generiert

Late Appeal Denied Due to Culpable Omission

Geschäftsnummer 810.12.294
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because it was filed late. The appeal deadline was missed due to the appellant's legal representative's failure to organize his office to ensure timely filing, even during his absence on vacation. The court found this to be a culpable omission, not an excusable impediment, and therefore no restoration of the missed deadline was granted.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 5 VwVG, § 48 VPO, § 16 Abs. 2 VPO, § 1 Abs. 3 lit. e VPO; Late Appeal Denied Due to Culpable Omission: The appeal deadline was missed due to the appellant's legal representative's failure to organize his office to ensure timely filing, even during his absence on vacation. The court found this to be a culpable omission, not an excusable impediment, and therefore no restoration of the missed deadline was granted.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist Unterlassungsdelikt verspätete Einwendungen unverschuldete Säumnis verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 5 VwVG

Cited in conjunction with § 23 VPO to explain the conditions for restoring a missed deadline, which were not met in this case.

§ 48 VPO

Cited as the legal basis for the ten-day deadline to file an administrative court appeal.

§ 16 Abs. 2 VPO

Cited for the principle that the court examines its jurisdiction ex officio.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

Cited for the rule that the presiding judge decides by presidential order in cases of obvious lack of an entry condition.

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Volltext

Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 13. November 2012 (810 12 294) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Keine Wiederherstellung, wenn die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist dem Verschulden des Rechtsvertreters zuzuschreiben ist

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Entscheid des Regierungsrates Nr. 1497 vom 18. September 2012)

1. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom

16. Dezember 1993). Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann (siehe hierzu RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 947 ff.). Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, spricht sich die Behörde über die Begründetheit oder Unbegründetheit des in Frage stehenden Begehrens aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und die Behörde tritt folglich auf ein Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensentscheid. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO entscheidet bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung die präsidierende Person durch Präsidialentscheid.

2. Gestützt auf § 48 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann. Hingegen kann gemäss § 23 VPO in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 eine Frist wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter, die/der unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; eine Wiederherstellung ist jedoch nur zulässig, wenn der Säumige unverschuldet (z.B. wegen plötzlicher Erkrankung oder anderen erheblichen Umständen, nicht aber wegen Arbeitsüberlastung oder Ferien; vgl. BGE 112 V 255 mit Hinweisen) abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.

3. Der Beschwerdeführer ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 18. September 2012 ist diesem gemäss seinen Angaben am 24. September 2012 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit ab Zustellung an den Rechtsvertreter zu laufen. Die erst am 8. November 2012 eingereichte Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich verspätet, was selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Anwalt des Beschwerdeführers führt aus, dass er die Beschwerde am 27. September 2012 ausgearbeitet habe, er diese an diesem Tag nicht mehr habe versenden können, da die Post bereits geschlossen gewesen sei. Am 28. September 2012 sei er in die Ferien verreist und der Versand habe dann irrtümlicherweise in der bis 4. Oktober 2012 laufenden Frist nicht mehr stattgefunden. Eine Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis kann im vorliegenden Fall nicht erteilt werden, da es an einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von § 5 Abs. 5 VwVG fehlt. Es ist Pflicht des Anwalts, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass auch während seiner Abwesenheit Rechtsmittelfristen eingehalten werden können (vgl. BGE 106 Ia 13, 82 II 254 mit Hinweisen). Hieran hat es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fehlen lassen. Ihn hinderte seine ferienbedingte Abwesenheit, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts liegt keine unverschuldete Verhinderung vor, wenn der Verfügungsadressat zurzeit der Eröffnung in den Ferien weilt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] i. S. B. vom 8. Januar 2003 [48 02 98/150]). Dem Beschwerdeführer kann deshalb die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht gewährt und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Weil die Beschwerde offensichtlich verspätet ist, wird sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiberin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht