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77.2004 • SG BL 77.2004 KI-generiert

Self-Employment Loss Carryforward to 2001 Tax Period

Geschäftsnummer 77.2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Losses from self-employment in 1999 and 2000 are transferable to the 2001 tax period because the income for those years was not taxable due to a change in tax assessment methods from a two-year historical basis to a one-year current basis. Therefore, the taxpayer can deduct these previously untaxed losses from their taxable income in 2001.

Legislator-Regeste

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Art. 211 DBG, Art. 209 DBG; Self-Employment Loss Carryforward to 2001 Tax Period: Therefore, the taxpayer can deduct these previously untaxed losses from their taxable income in 2001.

Schlagwörter

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steuerlicher Verlustvortrag Erwerbsausfall selbständige Erwerbstätigkeit verspätete Steuererklärung Verlustverrechnung des Steuerpflichtigen Besteuerung des Kapitalgewinns
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 211 DBG

Provides the legal basis for deducting losses from previous business years that could not be considered in the calculation of taxable income of those years.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2004 (77/2004)

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999 und 2000 sind auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen.

04-77 Abzug von Verlusten der Bemessungslücke 1999/00 bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Aus den Erwägungen:

4. Im Folgenden bleibt die Höhe des Verlustvortrages der in den Erfolgsrechnungen 1997 bis 2001 ausgewiesenen Verluste im Steuerjahr 2002 zu prüfen, inklusive der Behandlung der angefallenen Geschäftsverluste in der Bemessungslücke 1999 und 2000.

a) Gestützt auf Art. 211 DBG können Verluste aus den 7 der Steuerperiode (Art. 209 DBG) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des Wechsels von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung waren die Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1999 und 2000 nicht steuerbar. Der Verlust aus dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel im Jahr 1999 von Fr. … und im Jahr 2000 von Fr. … ist demzufolge auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen (Kreisschreiben Nr. 6 der Steuerperiode 1999/2000 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betr. Übertragung von der zweijährigen Pränumerandozur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen; René Eichenberger/Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 109 f. N. 355 ff.). Insoweit ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Verluste aus den Jahren 1999 und 2000 von den steuerbaren Einkünften des Jahres 2001 abziehen kann.

b) Der bis und mit im Geschäftsjahr 2001 resultierende Verlustvortrag aus den Vorjahren beträgt Fr. … (verrechenbarer Verlust 1997: Fr. …; 1998: Fr. …; 1999: Fr. …; 2000: Fr. … und 2001: Fr. …), sodass der Verlustvortrag nach Verrechnung mit den Einkünften des Jahres 2002 per Ende Jahr noch Fr. … beträgt.

(…)

Entscheid Nr. 77/2004 vom 27.8.2004