Self-Employment Loss Carry-Forward During Transition Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLosses from self-employment in 1999 and 2000, which occurred during a transition period where income was not taxable, are eligible to be carried forward and deducted from taxable income in 2001. The court reasoned that because these income years were not subject to taxation due to the shift in tax assessment methods, the losses incurred during those periods could not be previously accounted for and thus qualified for carry-forward deduction under tax law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 89 StG; Self-Employment Loss Carry-Forward During Transition Period: The court reasoned that because these income years were not subject to taxation due to the shift in tax assessment methods, the losses incurred during those periods could not be previously accounted for and thus qualified for carry-forward deduction under tax law.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision used to allow the deduction of losses from previous years in the taxable income of the current year.
Volltext
Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 27. August 2004 (76/2004)
Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1999 und 2000 sind auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen.
04-76 Abzug von Verlusten der Bemessungslücke 1999/00 bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Aus den Erwägungen:
4. Im Folgenden bleibt die Höhe des Verlustvortrages der in den Erfolgsrechnungen 1997 bis 2001 ausgewiesenen Verluste im Steuerjahr 2002 zu prüfen inklusive der Behandlung der angefallenen Geschäftsverluste in der Bemessungslücke 1999 und 2000.
a)
Gestützt auf § 89 StG können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des Wechsels von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung waren die Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1999 und 2000 nicht steuerbar. Der Verlust aus dem gewerbsmässigen Liegenschaftshandel im Jahr 1999 von Fr. … und im Jahr 2000 von Fr. … ist demzufolge auf die Steuerperiode 2001 vorzutragen (Kreisschreiben Nr. 6 der Steuerperiode 1999/2000 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betr. Übertragung von der zweijährigen Pränumerandozur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen; René Eichenberger/ Pierre-Olivier Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, S. 109 f. N. 355 ff.). Insoweit ergibt sich somit, dass der Rekurrent die Verluste aus den Jahren 1999 und 2000 von den steuerbaren Einkünften des Jahres 2001 abziehen kann.
b)
Der bis und mit im Geschäftsjahr 2001 resultierende Verlustvortrag aus den Vorjahren beträgt Fr. … (verrechenbarer Verlust 1997: Fr. …; 1998: Fr. …; 1999: Fr. …; 2000: Fr. … und 2001: Fr. …), sodass der Verlustvortrag nach Verrechnung mit den Einkünften des Jahres 2002 per Ende Jahr noch Fr. … beträgt.
(…)
Entscheid Nr. 76/2004 vom 27.8.2004