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750.20.297.259 • KG BL 750.20.297.259 KI-generiert

Tax Assessment for Prior Year Valid for COVID-19 Benefit Calculation

Geschäftsnummer 750.20.297.259
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a definitive tax assessment for a prior year can serve as a basis for calculating COVID-19 income replacement benefits when the most recent year's tax assessment is not yet available. The claimant, a self-employed physiotherapist, was indirectly affected by COVID-19 measures and sought benefits. The compensation authority denied the claim because the 2019 income, based on provisional contributions, was below the threshold. However, the court found that the claimant had provided a definitive tax assessment for 2018 showing income well above the threshold, and a subsequent profit calculation for 2019 also indicated sufficient earnings. The court determined that the 2018 tax assessment was a suitable basis for calculating the 2019 income and thus the entitlement to benefits, remanding the case for recalculation.

Legislator-Regeste

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Art. 2 ATSG, Art. 56 ATSG, Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung, Art. 12 ATSG, Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung, Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt; Tax Assessment for Prior Year Valid for COVID-19 Benefit Calculation: The claimant, a self-employed physiotherapist, was indirectly affected by COVID-19 measures and sought benefits. The compensation authority denied the claim because the 2019 income, based on provisional contributions, was below the threshold. However, the court found that the claimant had provided a definitive tax assessment for 2018 showing income well above the threshold, and a subsequent profit calculation for 2019 also indicated sufficient earnings. The court determined that the 2018 tax assessment was a suitable basis for calculating the 2019 income and thus the entitlement to benefits, remanding the case for recalculation.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Besteuerungsgrundlage Leistungsberechnung Einkommensneuberechnung Vorläufige Leistungen Steuerbehörde Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 ATSG
Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
Art. 56 ATSG
Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG.
Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung
Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16.
Art. 12 ATSG
September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art.
Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung
1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt
Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art.
Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung
c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).
Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG
Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Determines that court proceedings are free of charge for the parties involved.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2020 (750 20 297 / 259) ___________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Die definitive Steuerveranlagung 2018 stellt eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Einkommens 2019 und folglich für die Entschädigung dar.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. Die 1958 geborene A.____ ist Physiotherapeutin und seit dem 1. Januar 2006 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Anmeldung für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Entschädigung) vom 30. März 2020 beantragte sie bei der Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Entschädigung für die Dauer vom 16. März 2020 bis 15. Mai 2020, da sie von den bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus indirekt betroffen sei. Sie behandle als externe Physiotherapeutin Patientinnen und Patienten im Wohnheim B.____. Aufgrund der Schliessung des Heims für externe Therapeutinnen und Therapeuten seit dem 16. März 2020 habe sie keine Einkünfte mehr. Da die Beitragsverfügung von 2019, welche grundsätzlich als Basis für die Entschädigung diene, noch nicht vorliege und die letzte Beitragsverfügung aus dem Jahr 2016 stamme, sei gestützt auf die Erfolgsrechnung 2018 und den Kontoauszug 2019 von einem Einkommen von Fr. 20'000.-- auszugehen. Mit Schreiben vom 29. April 2020 informierte die Ausgleichskasse A.____, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen habe, da das beitragspflichtige Einkommen 2019 unter der Erheblichkeitsgrenze von Fr. 10'000.-- gelegen habe. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 und Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 hielt die Ausgleichskasse an der Abweisung des Gesuchs fest mit der Begründung, dass für die Bemessung der Entschädigung zwar grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielte Einkommen massgeblich sei. Da die definitive Steuerveranlagung 2019 aber noch nicht vorliege, sei auf das Einkommen abzustellen, auf welches im Jahr 2019 Akontobeiträge entrichtet worden seien. Dieses liege unter Fr. 10'000.--. Weil auch die letzte definitive Steuerveranlagung aus dem Jahr 2017 ein Einkommen unter Fr. 10'000.-- ausweise, bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung.

B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung einer Entschädigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die Ausgleichskasse zu Unrecht auf die veralteten Angaben abgestellt habe. Vielmehr sei das aktuellste Einkommen für die Berechnung des Anspruchs heranzuziehen. Die Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 mit einem Gewinn von Fr. 20'000.-- habe sie der Ausgleichskasse im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht. Überdies liege nunmehr auch die definitive Steuerveranlagung 2018 vor, welche zu berücksichtigen sei. Daraus sei ersichtlich, dass sie im Jahr 2018 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 19'154.-- erzielt habe.

C. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an ihrer Begründung gemäss Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfas-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 17. August 2020 ist demnach einzutreten.

2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).

3. Demnach hat die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (17. März 2020) versicherte, selbständigerwerbende Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Nach Art. 12 ATSG gilt als selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbende/r. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend unbestrittenermassen vor.

4.1 Die Ausgleichskasse erachtete die Beschwerdeführerin als von den bundesrätlichen Massnahmen indirekt betroffen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Er-werbsausfall. Diese Qualifikation ist richtig und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Indessen verneinte sie einen Entschädigungsanspruch der Versicherten, weil das Erfordernis des jährlichen Mindesteinkommens von Fr. 10'000.-- nicht erfüllt sei.

4.2 Grundlage des Anspruchs auf eine Entschädigung ist das beitragspflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019. Für die Bemessung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet als Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden.

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4.3 Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsersatzentschädigung stellt die Frage nach dem massgebenden Einkommen der Selbständigerwerbenden eine Herausforderung dar, da das tatsächliche Einkommen, das aus dem steuerbaren Gewinn besteht, immer erst im Nachhinein bekannt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Selbständigerwerbenden den zeitlichen Ablauf nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr beeinflussen können. Die Steuerverwaltung hat fünf Jahre Zeit, die definitive Veranlagung für ein Steuerjahr vorzunehmen. Danach können nochmals mehrere Monate vergehen, bis auch die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Aus diesem Grund sind Selbständigerwerbende aufgefordert, bis Ende Folgejahr eine von der provisorischen Einkommensbasis abweichende Summe an die Ausgleichskasse zu melden. Dies bedingt jedoch das Vorliegen des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens. Das für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Einkommen bemisst sich nach dem zuletzt gemeldeten Einkommen für 2019, wobei Meldungen nach dem 17. März 2020 laut Rz. 1068 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. März 2020, nicht mehr berücksichtigt werden. Da viele Einzelunternehmen Mitte März 2020 ihre Abschlüsse 2019 noch nicht final erstellt hatten – wozu sie auch nicht verpflichtet waren – basiert die Einkommensbasis 2019 oft auf veralteten Daten. Dieser Basis wurde regelmässig auch keine grosse Bedeutung zugemessen, gründeten ja lediglich die Akontorechnungen der AHV auf diesen Daten. Mit der definitiven Verfügung wurde dies ein bis zwei Jahre später korrigiert (Guthaben oder Schuld) (vgl. MYRIAM MINNING, Der Corona Erwerbsersatz – Hilfe für Selbständigerwerbende in der Krise, 28. Mai 2020, www.bdo.ch).

4.4 Die Ausgleichskasse beruft sich in Bezug auf die Bemessungsgrundlage auf Rz. 1065 KS CE. Gemäss dieser Bestimmung dient als Basis für die Berechnung des Taggeldes das Einkommen, das für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Wurde bereits eine Entschädigung festgesetzt und basierte diese auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).

5.1 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen, weshalb sie für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Weg von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 8C_571/2018, E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442, E. 5.2 mit Hinweisen).

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5.2 Das KS CE bezweckt eine für die Massenverwaltung praktikable und schnelle Umsetzung der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz. Gemäss Rz. 1065 KS CE dienen deshalb als Bemessungsgrundlagen in erster Linie Unterlagen bzw. Informationen, auf die die Ausgleichskassen zurückgreifen können. In vielen Fällen spiegeln die Beitragsrechnungen (letzte definitive Beitragsrechnung bzw. Akontorechnungen 2019) in etwa die reale, aktuelle Einkommenssituation, so dass die Anwendung des Kreisschreibens auch zu adäquaten Lösungen führt. Führt die Anwendung des Kreisschreibens aber zu einem Einkommenswert, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlich im Jahr 2019 erzielten Einkommen steht, so ist das Gericht nicht an die Vorgaben im Kreisschreiben gebunden.

5.3 Die COVID-19-Verodnung Erwerbsersatz führt – anders als das Kreisschreiben – keinen Numerus clausus der Beweismittel an zum Nachweis des Einkommens 2019. Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss deshalb erlaubt sein, ihre Einkommenssituation auch mit anderen Dokumenten plausibel darzulegen, sofern die Informationen der Ausgleichskasse nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. Insbesondere können auch aktuellere Steuerveranlagungen (bis zum 16. September 2020) zur Bemessung des Einkommens herangezogen werden (vgl. Art.

5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz). Dass es sich dabei – wie in Rz. 1065 KS CE formuliert – um die definitive Steuerveranlagung 2019 handeln muss, ist dem Verordnungstext nach nicht zwingend.

6. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung 2018 eingereicht, woraus hervorgeht, dass sie im Jahr 2018 ein Nettoeinkommen von Fr. 19'154.--erwirtschaftet hat. Die Erfolgsrechnung vom 25. April 2020 für das Jahr 2019 weist einen Gewinn von Fr. 20'904.40 aus. Ob allein darauf abgestellt werden darf, ist fraglich, da die Erfolgsrechnung erst nach dem 17. März 2020 erstellt worden ist, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn das steuerrechtlich überprüfte Einkommen für das Jahr 2018 entspricht in etwa dem für das Jahr 2019 ausgewiesenen Gewinn, womit die Beschwerdeführerin plausibel dargelegt hat, dass ihr Einkommen 2019 im Bereich des Vorjahres liegt. Überdies bildet die Steuerveranlagung wiederum die Grundlage für die Beitragserhebung. Die definitive Steuerveranlagung 2018 stellt demnach eine taugliche Grundlage für die Bemessung des Einkommens 2019 und folglich für die Entschädigung dar. Darauf ist abzustellen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Berechnung des Taggeldes auf der Grundlage des in der definitiven Steuerveranlagung 2018 ausgewiesenen Einkommens in Höhe von Fr. 19'154.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur Berechnung des Taggeldes im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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