Social Security Recalculation Remanded Due to Procedural Errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld a complaint against a social security authority's decision that recalculated supplementary benefits retroactively based on property ownership, leading to a significant repayment demand. The court reasoned that the authority committed significant procedural errors by treating a non-appealable preliminary order (suspension of benefits) as subject to an appeal and by integrating the new benefit calculation directly into the appeal decision without a proper administrative procedure, thereby violating the claimant's right to a full instance review for the recalculated benefit amount and repayment order. Consequently, the contested decision was formally set aside, and the matter was remanded for a new decision on the benefit claim and any recovery, while affirming the initial precautionary suspension of benefits was justified based on the anonymous tip. The court also granted the claimant's request for free legal aid for the appeal proceedings, but denied it for the initial administrative appeal stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 56 ATSG, Art. 52a ATSG, Art. 31 Abs. 1 ATSG, Art. 49 Abs. 1 ATSG; Social Security Recalculation Remanded Due to Procedural Errors: The court reasoned that the authority committed significant procedural errors by treating a non-appealable preliminary order (suspension of benefits) as subject to an appeal and by integrating the new benefit calculation directly into the appeal decision without a proper administrative procedure, thereby violating the claimant's right to a full instance review for the recalculated benefit amount and repayment order. Consequently, the contested decision was formally set aside, and the matter was remanded for a new decision on the benefit claim and any recovery, while affirming the initial precautionary suspension of benefits was justified based on the anonymous tip. The court also granted the claimant's request for free legal aid for the appeal proceedings, but denied it for the initial administrative appeal stage.
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KI-generiertCited in the reasoning (E. 3) as the basis that authorized the provisional suspension of benefits, which the court ultimately upheld in order 1.
Cited as the legal basis for granting the appellant free legal assistance in the appeal proceedings (Order 4).
Cited as the basis for awarding the appellant party costs against the respondent (Order 3).
Mentioned in the reasoning (E. 6.1, 6.2) in the context of defining when an appeal to the Federal Supreme Court is admissible against an interlocutory decision, which is relevant to the nature of the decision given in Order 1.
Mentioned in the reasoning (E. 6.1, 6.2) in the context of defining when an appeal to the Federal Supreme Court is admissible against an interlocutory decision, which is relevant to the nature of the decision given in Order 1.
Cited in the reasoning (E. 4.1) regarding the conditions for granting free legal aid in social insurance proceedings, relevant to the decision in Order 4.
Cited in the reasoning (E. 4.2) concerning the duty of the authority to establish the facts, relevant to the procedural findings leading to the annulment in Order 1.
Cited in the reasoning (E. 1.1, 2.1) regarding the right to appeal against objection decisions and the ability to challenge provisional decisions directly, relevant to the procedural context of the case.
Cited in the reasoning (E. 2.3) regarding the duty to forward an appeal to the correct court, relevant to the procedural defect leading to the annulment in Order 1.
Cited in the reasoning (E. 2.3) regarding the duty to forward the case to the competent authority, relevant to the procedural defect leading to the annulment in Order 1.
Cited in the reasoning (E. 2.1, 2.4) regarding which decisions are subject to objection, relevant to the procedural finding that the recalculation required a formal objection procedure.
Cited in the reasoning (E. 2.1) regarding the form of an order for provisional suspension of benefits.
Cited in the reasoning (E. 2.1) as the reporting obligation whose breach may justify provisional suspension of benefits.
Cited in the reasoning (E. 6.1) in the context of final decisions being appealable to the Federal Supreme Court.
Implicitly addressed via Art. 37 Abs. 4 ATSG and Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG, which lead to Orders 4 and 5 concerning legal aid. Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning in E. 4.1, 4.3 refers to provisions governing free legal aid (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Implicitly addressed via Order 2 (no costs imposed) and Order 3 (costs awarded against the respondent). The court decides on costs based on ATSG provisions, which govern procedure in this context.
Cited in the reasoning (E. 4.1) which discusses the cumulative conditions for the allowance of free legal aid, relevant to Order 4.
Cited in the reasoning (E. 5.1) regarding the cost liability in disputes over benefits, which leads to Order 2 (no costs levied).
Cited in the reasoning (E. 5.3) as the basis for granting free legal aid when justified, which leads directly to Order 4.
Cited in the reasoning (E. 5.2) as the basis for the winning party's claim to party cost compensation, which leads directly to Order 3.
While not explicitly cited in the dispositive, the decision grants free legal aid (Order 4) based on ATSG provisions (Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG) which serve the same purpose as Art. 64 LTF in Federal Court procedure.
While not explicitly cited in the dispositive, the decision determines costs in Order 2 (no costs) and party compensation in Order 3 based on ATSG provisions (Art. 61 lit. fbis, Art. 61 lit. g) which govern costs in this context.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Juni 2022 (745 21 398 / 124) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte; Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1955 geborene A.____ bezog seit mehreren Jahren monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Aufgrund einer anonymen Anzeige vom 17. Mai 2021, wonach A.____ in X.____ Liegenschaften besitze und sich mehrheitlich dort aufhalte, stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ausrichtung der EL per 31. Mai 2021 ein (Verfügung vom
28. Mai 2021). Gleichzeitig kündigte sie eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs an und forderte A.____ auf, den Verkehrswert der Liegenschaften zu belegen und den aktuellen Reisepass sowie sämtliche Flugtickets beizubringen. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 30. Juni 2021 Einsprache, wobei sie unter o/e- Kostenfolge die Weiterausrichtung der EL beantragte. Mit „Verfügung Zwischenentscheid“ vom
16. Juli 2021 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren. Nachdem A.____ weitere Unterlagen eingereicht hatte, berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch unter Berücksichtigung der Liegenschaftswerte rückwirkend ab Februar 2017 neu und forderte von A.____ für den Zeitraum von Februar 2017 bis November 2021 zu Unrecht ausgerichtete EL in der Höhe von insgesamt Fr. 57'018.-- zurück (vgl. Verfügung vom 1. November 2021 [recte wohl:
28. Oktober 2021] inkl. Berechnungsblätter). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 hiess sie die Einsprache vom 30. Juni 2021 teilweise gut und erklärte die Verfügung vom
28. Oktober 2021 zum integrierten Bestandteil des Entscheids.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 11. November 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr weiterhin die vollen gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung von Vermögen aus Liegenschaften auszurichten; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr für das Einspracheund das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin am Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) vom
6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versiche-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen formund fristgerecht erhobene Beschwerde vom
11. November 2021 ist demnach einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Februar 2017 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden.
2.1 Verfahrensrechtlich gilt es zunächst Folgendes klarzustellen: Nach Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt hat. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (vgl. Botschaft vom
2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1638). Art. 52a ATSG bezieht sich nur auf die vorsorgliche Einstellung der Leistungen, nicht auf deren Erhöhung oder Herabsetzung. Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung hat in Form einer Verfügung zu erfolgen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) und unterliegt als prozessund verfahrensleitende Verfügung nicht der Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Sie kann dagegen direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52a Rz. 8 und 18).
2.2 Vorliegend erfolgte die mit Verfügung vom 28. Mai 2021 per 31. Mai 2021 angeordnete vorsorgliche Leistungseinstellung aufgrund der anonymen Anzeige vom 17. Mai 2021, wonach die Beschwerdeführerin im Besitz mehrerer Liegenschaften in X.____ sei und sich mehrheitlich dort aufhalte. Bei dieser Sachlage bestanden konkrete Hinweise auf einen möglichen unrechtmässigen Leistungsbezug resp. eine Meldepflichtverletzung, was die Vorinstanz dazu berechtigte, die Leistungen gestützt auf Art. 52a ATSG vorsorglich einzustellen.
2.3 Zu beanstanden ist aber das weitere Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Da die Verfügung vom 28. Mai 2021 als prozessund verfahrensleitende Verfügung nicht der Einsprache unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor), hätte sie die dagegen erhobene „Einsprache“ vom 30. Juni 2021 zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Kantonsgericht überweisen müssen. Nach der Rechtsprechung ist eine Weiterleitung durch die unzuständige Behörde in jedem Fall geboten; ob eine rechtzeitig eingereichte, nicht notwendigerweise als solche bezeichnete Beschwerde den Formerfordernissen genügt, ist vom zuständigen Versicherungsgericht zu ent-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_757/2019, E. 6.3; Urteil vom 21. September 2015, 9C_211/2015, vom E. 2.1). Da sie dies unterliess verletzte sie die gesetzliche Weiterleitungspflicht (Art. 30 ATSG und Art. 58 Abs. 3 ATSG).
2.4 Wesentliche Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin sind aber auch aus einem weiteren Grund verletzt: Indem die Beschwerdegegnerin den mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 festgestellten (neuen) Leistungsanspruch zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2021 erklärte, kann sich die Beschwerdeführerin dazu erstmals im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens äussern, was aber einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs gleichkommt. Hinsichtlich der streitigen Neufestsetzung des Leistungsanspruchs hätte die Beschwerdegegnerin den Weg beschreiten müssen, den das Gesetz vorschreibt, und zunächst das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) durchführen müssen. Da sie dies unterliess und stattdessen die Verfügung vom 28. Oktober 2021 zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids erklärte, erweist sich ihr Vorgehen auch in dieser Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (inkl. die darin integrierte Verfügung vom 28. Oktober 2021 [samt Berechnungsblätter]) ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Behebung dieses Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angehalten, über den Leistungsanspruch bzw. die Rückforderung neu zu verfügen und gegebenenfalls ein Einspracheverfahren durchzuführen.
2.5 Mangels Durchführung des Einspracheverfahrens verbietet sich eine abschliessende richterliche Beurteilung der streitigen Frage, ob und allenfalls wie die Liegenschaften bei der Berechnung der jährlichen EL der Versicherten zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Neuverfügung des Leistungsanspruchs wird die Beschwerdegegnerin aber Folgendes bedenken müssen: Betreffend die Liegenschaft „B.____“ ist aufgrund der notariell beglaubigten Erklärung vom 18. August 2021 davon auszugehen, dass im Jahr 2013 eine Eigentumsübertragung stattfand und zu Gunsten des Sohns der Beschwerdeführerin eine Nutzniessung bzw. ein Wohnrecht begründet wurde. An der Richtigkeit dieser Angaben scheint auch die Beschwerdegegnerin nicht zu zweifeln. Soweit sie annimmt, dass der Nachweis des Wohnund Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Sohns der Beschwerdeführerin, C.____, erst mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. August 2021 begründet worden war, kann aber nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass kein echtzeitlicher Nutzniessungsvertrag vorliegt. Wortlaut und Inhalt der Bescheinigung vom 18. August 2021, die – etwas verwirrend – als „Wohnund Nutzniessungsvertrag“ bezeichnet wurde, lassen aber nicht auf einen Dienstbarkeitsvertrag schliessen. Vielmehr wurde bestätigt und notariell bescheinigt, was nach Angaben der Beteiligten im Jahr 2013 vereinbart wurde. Demnach wurde das Eigentum an der Liegenschaft „B.____“ an die Beschwerdeführerin übertragen und C.____ ein Wohnund Nutzniessungsrecht eingeräumt. Folglich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden, die Nutzniessung resp. das Wohnrecht sei (erst) mit Vertrag vom 18. August 2021 begründet worden. Die notariell bescheinigte Erklärung der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn erscheint glaubhaft. Da es gemäss notarieller Bestätigung in X.____ nicht möglich ist, Wohnund Nutzniessungsrechte in ein öffentliches Register eintragen zu lassen, ist bei dieser Sachlage zwar nicht gesichert aber wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Liegenschaft „B.____“ seit dem Jahr 2013 mit einer Nutzniessung resp. einem Wohnrecht belastet ist, das sich auf die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesamte Liegenschaft erstreckt, weshalb diese Liegenschaft (inkl. Vermögensertrag) im hier zu beurteilenden Zeitraum bei der Bemessung der EL ausser Betracht bleiben müsste (vgl. Rz. 3443.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2021 [WEL]). Sodann ist hinsichtlich der Liegenschaft „D.____“ zu beachten, dass aufgrund der Angaben im Sachverständigenbericht vom 5. Juni 2021 das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist (Sanitärinstallationen fehlen). Daher ist eine Vermietung des Gebäudes nicht möglich, weshalb für diese Liegenschaft im hier relevanten Zeitraum wohl kein Liegenschaftsertrag berücksichtigt werden kann (vgl. WEL, Rz. 3433.03).
3. Nach dem Gesagten steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der anonymen Anzeige vom 17. Mai 2021 berechtigt war, die Leistungen gestützt auf Art. 52a ATSG per 31. Mai 2021 vorsorglich einzustellen. Die Verfügung vom 28. Mai 2021 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Rechtsfehlerhaft war aber, dass die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene „Einsprache“ vom
30. Juni 2021 nicht an das Kantonsgericht überwies und hinsichtlich der streitigen Neufestsetzung des Leistungsanspruchs kein Einspracheverfahren durchführte. Weil sie mit diesem Vorgehen wesentliche Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzte, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (inkl. die darin integrierte Verfügung vom 28. Oktober 2021 [samt Berechnungsblätter]) bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuhalten, über den Leistungsanspruch bzw. die Rückforderung neu zu verfügen und gegebenenfalls ein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei den Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ist keine strengere Prüfung als im Gerichtsverfahren angebracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 Rz. 43). Demgegenüber ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung für das Verwaltungsverfahren strenger zu prüfen als im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. f ATSG (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 10. April 2015, 8C_48/2015, E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161, und vom 24. Januar 2006, I 812/05,
E. 4.3). Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stände im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2, 125 V 32 E. 4b). Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist dabei auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter bzw. eine Sozialarbeiterin oder durch Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen in Frage kommt (vgl. BGE 132 V 200, E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 7. April 2017, 8C_669/2016, E. 2.1, vom 7. Juli 2016, 8C_676/2015, E. 7.1, nicht publ. in BGE 142 V 342, vom 14. Juni 2017, 9C_ 680/2016, E. 4.1.1, vom 6. April 2017, 9C_29/2017, E. 1 und vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 37 ff.). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (vgl. BGE 132 V 200 f.
E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2015, 8C_48/2015,
E. 2.2 und vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3 Inhaltlich ging es beim vorliegenden Sachverhalt um die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab Februar 2017 sowie um eine allfällige Rückforderung unrechtmässig bezogener EL. Dabei hatte die Beschwerdeführerin einspracheweise einzig den Verkehrswert der Liegenschaften zu belegen und den aktuellen Reisepass sowie sämtliche Flugtickets beizubringen, wozu sie keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verfügung und die Aufforderung vom 28. Mai 2021 ausreichend begründet und verständlich waren. Beachtet man zusätzlich, dass an die Notwendigkeit bzw. die sachliche Gebotenheit (der anwaltlichen Vertretung) aufgrund der in diesem Verfahren geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. E. 4.2 hiervor), ist diese im vorliegenden Fall auch dann abzulehnen, wenn die Verneinung oder Herabsetzung des EL-Anspruchs für die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zweifellos von Bedeutung war. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren als nicht notwendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Bedürftigkeit/Aussichtslosigkeit). Es ist daher im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Ge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände ist es ex aequo et bono angemessen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, welche der Hälfte des zu berücksichtigenden Aufwands entspricht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 22. Dezember 2021 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und
30 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 87.30 geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen angemessen ist. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 922.05 ([6,5 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 87.30] x 50 %; inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
5.3 Es bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Bedürftigkeit der Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen gegeben, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung war geboten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach zu bewilligen. Demnach ist Advokatin Raffaella Biaggi für den von der obigen Parteientschädigung nicht erfassten Anteil des geltend gemachten Aufwands und der ausgewiesenen Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 747.05 ([6,5 Stunden x Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 87.30] x 50 %; inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.4 In Bezug auf die vorläufig auf das aus der Gerichtskasse ausgerichtete Honorar der Rechtsvertreterin wird die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Leistungsanspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 922.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Raffaella Biaggi als Rechtsvertreterin bewilligt.
5. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 747.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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