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745.19.4.95 • KG BL 745.19.4.95 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Adjustment Date for Supplementary Benefits Following Property Sale

Geschäftsnummer 745.19.4.95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the retroactive adjustment date for supplementary benefits (EL) following the sale of the beneficiary's property. The representative argued that the sale, completed on December 31, 2017, should result in revised benefits starting in January 2018, claiming a verbal notification was made in January, which the benefit office disputed. The court reasoned that under relevant regulations, changes affecting EL payments are considered based on the month the change is reported, and in cases where a reduction in income-equivalent assets occurs, retroactivity is limited to the month the change was reported, provided the change is reported immediately; since the representative could not prove the earlier notification and the official documentation confirming the sale and associated debt was only received by the office in September, the agency correctly based the recalculation on the date of the written notification.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 24 Satz, Art. 25 ELV, Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; Appeal Regarding Retroactive Adjustment Date for Supplementary Benefits Following Property Sale: The representative argued that the sale, completed on December 31, 2017, should result in revised benefits starting in January 2018, claiming a verbal notification was made in January, which the benefit office disputed. The court reasoned that under relevant regulations, changes affecting EL payments are considered based on the month the change is reported, and in cases where a reduction in income-equivalent assets occurs, retroactivity is limited to the month the change was reported, provided the change is reported immediately; since the representative could not prove the earlier notification and the official documentation confirming the sale and associated debt was only received by the office in September, the agency correctly based the recalculation on the date of the written notification.

Schlagwörter

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rückwirkende Ergänzungsleistungen Einkommensanpassung Vollschulden Leistungskürzung veränderte Verhältnisse Vermögensertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 21
BGE 119 V 259
BGE 119 V 193
b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E.
BGE 107 V 163
2.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E.
BGE 126 V 360
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV

The appeal was dismissed because the change in economic circumstances (property sale) was reported late, meaning the adjustment could not be made earlier than September 2018, as per this provision regarding the timing of recalculations.

Art. 2 Abs. ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited as the basis for the applicability of ATSG provisions to EL cases, setting the procedural framework.

Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG

Cited to establish the general right to appeal against decisions of a social security carrier.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

Cited to establish the competent court jurisdiction for the appeal.

§ 54 Abs. 1 lit. a VPO

Cited to confirm the local and material jurisdiction of the court for the appeal.

Art. 2 ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG to establish the applicability of ATSG provisions to EL.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in conjunction with Art. 2 ATSG to establish the applicability of ATSG provisions to EL.

Art. 2 Abs. ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG to establish the applicability of ATSG provisions to EL.

Art. 24 Satz 1 ELV

Cited to establish the general duty to report changes in economic circumstances promptly.

Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV

Cited as part of the legal basis governing the revision of EL based on changes in circumstances, specifically regarding the duration of the change.

Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV

Cited to explain that late reporting of changes reducing income leads to the exclusion of retroactive payments, supporting the decision to adjust from September.

Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV

Cited to define the timing for recalculation upon an increase in the expenditure surplus, which is the beginning of the month the change was reported, but no earlier than the month it occurred.

Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV regarding the exclusion of back payments when circumstances that lead to a long-term reduction in creditable income are reported late.

Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV

Cited in connection with the WEL guidelines regarding the exclusion of retroactive EL payments if the beneficiary reports circumstances leading to a long-term reduction in creditable income late.

Art. 66 Abs. 2 lit. b BGG

Although not explicitly in the dispositive, in Swiss practice, if costs are mentioned, the underlying procedural rule for costs in the federal system (BGG/LTF) is often implied or referenced if applicable, however, since the court only ordered no costs, and no explicit reference was made in the dispositive, no provision is extracted based on the strict rule, unless the court explicitly cites a specific cost rule in the orders.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. April 2019 (745 19 4 / 95) ___________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Zeitpunkt der Meldung ist für die Berücksichtigung massgebend.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____ gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1935 geborene A.____ wohnt im Seniorenzentrum. Gemäss Ernennungsurkunde der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 25. Juli 2017 wurde B.____ gestützt auf Art. 394 i.V.m Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 als Vertretungsbeistand in Vermögensund Administrativangelegenheiten eingesetzt. Mit Brief vom 20. September 2018 bat B.____ die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) um Neuberechnung der Ergänzungsleistung (EL) für A.____, da ihre Wohnung per 31. Dezember 2017 verkauft worden sei. Mit Verfügung vom 15. November 2018 überprüfte die Kasse den Anspruch von A.____ anhand der von B.____ eingereichten Unterlagen. Die Kasse stellte fest, dass für die Periode Mai 2018 bis August 2018 Anspruch auf Fr. 9'424.-- (4 x Fr. 2'356.--) und von September 2018 bis November 2018 Anspruch auf Fr. 12'474.-- (3 x Fr. 4'158.--) bestehe. Da von Mai bis November 2018 bereits Fr. 16'492.-- an Leistungen ausgerichtet worden seien, würden Fr. 5'406.-- nachgezahlt. Ab Dezember 2018 habe A.____ sodann monatlich Fr. 4'158.-- zugute. Die Neuberechnung ab 1. Mai 2018 sei wegen des Wechsels in die Pflegestufe 7 ohne Taxänderung erfolgt. Per 1. September 2018 seien die Leistungen sodann infolge des Liegenschaftsverkaufs angepasst worden. Gegen diese Verfügung erhob B.____ im Namen von A.____ mit Eingabe vom 22. November 2018 Einsprache. Er machte geltend, dass der Wohnungsverkauf per 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei und nicht erst per 1. September 2018. Er habe den Verkauf der Liegenschaft im Januar 2018 telefonisch gemeldet, beweisen könne er dies jedoch nicht. Hier stehe Aussage gegen Aussage. Er hoffe darauf, dass die Änderungen per Januar 2018 berücksichtigt würden.

Mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 wies die Kasse die Einsprache ab. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet worden sei, zu berücksichtigen. Der Liegenschaftsverkauf sei mit Schreiben vom 20. September 2018 mitgeteilt worden, eine Gesprächsnotiz über eine Meldung im Januar 2018 befinde sich nicht in den Akten. Auch von der Darlehensschuld von Fr. 130'000.-- (4 x Fr. 32'500.--) hätten sie erst im September 2018 Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schuld bereits getilgt gewesen.

B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte eine Neuberechnung per Januar 2018. Er machte erneut geltend, dass der Wohnungsverkauf per 31. Dezember 2017 erfolgt sei und nicht erst per 1. September 2018. Zudem sei der Liegenschaftsertrag von Fr. 11'791.-- für die Zeit von Januar 2018 bis August 2018 zu Unrecht bei der Berechnung der EL berücksichtigt worden. Ferner habe er erst mit dem Grundbuchauszug von der Darlehensschuld erfahren, weshalb er diese nicht vorher der Kasse habe melden können.

C. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Der Streit drehe sich um den Zeitpunkt der Neuberechnung der EL. Da eine Meldung vor September 2018 nicht bewiesen werden könne, trage der Beistand bzw. die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

16. Dezember 1993 gegeben. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte Anspruch auf EL hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht den Liegenschaftsverkauf vom 31. Dezember 2017 wegen verspäteter Meldung erst ab September 2018 berücksichtigt hat.

2.2 Nach der in Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) vom 15. Januar 1971 statuierten Meldepflicht hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen.

2.3 Art. 25 ELV hat die Revision der EL im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse zum Gegenstand. Die Bestimmung regelt also Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Bezügers während des Leistungsbezugs (BGE 122 V

21 f. mit Hinweisen). So ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV die EL zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung massgebende Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Die EL ist laut Art. 25 Abs. 2 ELV auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: Bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (lit. b); bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Nachzahlung von EL ausgeschlossen, wenn der EL-Bezüger Umstände, die eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung des anrechenbaren Einkommens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b ELV zur Folge haben, verspätet meldet oder solche Änderungen erst nach deren Eintritt der Verwaltung bekannt werden.

2.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2018) hält in Rz. 3642.02 zur im vorliegenden Fall relevanten Fragestellung Folgendes fest: "Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Ausgaben (z.B. richterliche Erhöhung der Unterhaltsbeiträge) oder Verminderung der Einnahmen (z.B. rückwirkende Herabsetzung einer BV-Rente) sind die jährlichen EL rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse anzupassen und auszurichten, sofern die EL-beziehende Person die Änderung unmittelbar, nachdem sie davon Kenntnis hatte oder haben konnte, meldet." Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). In der soeben zitierten Bestimmung der WEL wird auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 22. April 2005, P 51/04, hingewiesen. In der Erwägung 2.4 dieses Urteils wird wiederum ausgeführt, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) gehe davon aus, dass Änderungen im Sachverhalt "unverzüglich" gemeldet würden.

2.5 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

2.6 Die Kasse hat sich in Bezug auf den Zeitpunkt der Neuberechnung der EL infolge Wohnungsverkaufs nach dem Schreiben des Beistandes vom 20. September 2018 gerichtet, worin der Verkauf gemeldet und die entsprechenden Unterlagen eingereicht worden sind. Der Beistand macht demgegenüber geltend, dass er den Verkauf der Wohnung bereits im Januar 2018 der Kasse telefonisch mitgeteilt habe, weshalb die Veränderung ab diesem Monat zu berücksichtigen sei. Es mag zutreffen, dass der Beistand den Verkauf der Kasse bereits im Januar 2018 mündlich gemeldet hat, jedoch fehlt es – wie er selbst gesagt hat – am entsprechenden Beweis dafür. Da kein Aktenvermerk über ein Telefongespräch im Januar 2018 besteht, hat die Kasse nachweislich erst mit der schriftlichen Meldung vom 20. September 2018 Kenntnis vom Wohnungsverkauf und dem entsprechenden Darlehen von Fr. 130'000.-- erhalten. Die Kasse hat die Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen somit zu Recht erst ab September 2018 berücksichtigt. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Kasse in der Verfügung vom 16. März 2018, welche den Zeitraum ab Januar 2018 betrifft, die Liegenschaft als Vermögen und einen Liegenschaftsertrag von Fr. 11'791.-- in die Berechnung mit einbezogen hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Beistand grundsätzlich möglich gewesen, festzustellen, dass die Kasse eine allfällige telefonische Mitteilung von Januar 2018 bezüglich des Verkaufs nicht erfasst hat. Die Verfügung

erwuchs indessen unangefochten in Rechtskraft. Die Berechnung der EL bis August 2018 und die Neuberechnung per September 2018 gemäss Verfügung vom 15. November 2018 sind folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht