Claimant Fails to Meet Formal Requirements for Disability Benefits Lawsuit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sought disability benefits from a supplementary health insurance. The court dismissed the claim because the initial filing and a subsequent amended filing failed to meet the mandatory formal requirements for a lawsuit, specifically lacking a clear claim for relief, a description of the subject matter, and a stated value of the dispute, despite the court granting an extension for the claimant to rectify these deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 244 Abs. 2 ZPO, Art. 246 ZPO, Art. 114 lit. d ZPO; Claimant Fails to Meet Formal Requirements for Disability Benefits Lawsuit: The court dismissed the claim because the initial filing and a subsequent amended filing failed to meet the mandatory formal requirements for a lawsuit, specifically lacking a clear claim for relief, a description of the subject matter, and a stated value of the dispute, despite the court granting an extension for the claimant to rectify these deficiencies.
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KI-generiertThis provision states that the proceedings shall be free of charge for the parties, which is why no costs are to be levied for the present proceedings.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. März 2012 (731 12 42 / 78) ____________________________________________________________________
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung
Nichteintreten; gesetzliche Formerfordernisse der Klageerhebung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Kläger, vertreten durch C.P.T.F.E. Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens, Rue de la Gare 37, 68190 Ensisheim
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Beklagte
Betreff Taggeld
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
dass A.____, vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E. Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Européens, mit Eingabe vom 3. Februar 2012 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), geltend gemacht hat, dass er aus Krankheitsgründen seit dem 10. Oktober 2011 arbeitsunfähig sei, von der "CSS" seither jedoch keine Krankentaggelder ausbezahlt erhalten habe;
dass strittige Ansprüche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in einem zivilprozessualen Verfahren nach den Verfahrensregeln der Eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 geltend zu machen sind; dass sich die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, aus Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ergibt;
dass das Kantonsgericht gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zur ZPO vom 23. September 2010 auf eine Klage jedoch nur dann eintreten kann, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
dass das Kantonsgericht somit von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und damit auf die Klage eingetreten werden kann;
dass zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage Stellung nehmen kann, gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO in Verbindung mit Art. 244 Abs. 2 ZPO ein klar umschriebenes Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes und eine Angabe des Streitwerts gehört;
dass die Eingabe des Klägers vom 3. Februar 2012 diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt hat;
dass in einem solchen Fall, in welchem diese gesetzlichen Formerfordernisse fehlen, die präsidierende Person des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 246 ZPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurückzuweisen hat;
dass das Gericht den Rechtsvertreter des Klägers mit Einschreiben vom 8. Februar 2012 darauf aufmerksam gemacht hat, dass seine Eingabe vom 3. Februar 2012 die gesetzlichen Formerfordernisse einer Klage nicht erfüllt;
dass es ihm gleichzeitig gestützt auf Art. 246 ZPO eine unerstreckbare Nachfrist bis zum
28. Februar 2012 angesetzt hat, um eine verbesserte Rechtsschrift mit einem klaren Rechtsbegehren einzureichen, aus dem eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang welche Leistungen beansprucht werden;
dass das Kantonsgericht den Rechtsvertreter des Klägers zudem aufgefordert hat, eine genaue Bezeichnung der beklagten Partei und den eingeklagten Streitwert bekannt zu geben sowie die Klage bei Bedarf mit einer Begründung zu versehen;
dass es diese Aufforderung mit der Androhung verbunden hat, bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist könne auf die Klage nicht eingetreten werden;
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2012 im Grundsatz seine bereits in der Eingabe vom 3. Februar 2012 geäusserten Vorbringen wiederholt hat;
dass seine Eingabe vom 20. Februar 2012 jedoch kein Rechtsbegehren enthält, aus welchem hervorgehen würde, in welchem Umfang der Kläger Leistungen beansprucht;
dass seine Eingabe vom 20. Februar 2012 im Weiteren weder eine genaue Bezeichnung der beklagten Partei noch des eingeklagten Streitwerts enthält und ihr im Übrigen auch keinerlei Begründung zu entnehmen ist;
dass die Eingabe vom 20. Februar 2012 den gesetzlichen Formerfordernissen an eine Klage damit offensichtlich nicht genügt;
dass unter diesen Umständen auf die Klage vom 3. Februar 2012 androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann (vgl. zum Ganzen: BERND HAUCK, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 244 N. 5 und 6);
dass Art. 114 lit. d ZPO festhält, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind;
dass die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind;
dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO die präsidierende Person des Kantonsgerichts bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid urteilt;
dass die Eintretensvoraussetzungen dem Gesagten zufolge nicht gegeben sind, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht