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720.2013.250 • KG BL 720.2013.250 KI-generiert

Disability Insurance Office Lacks Authority to Deny Stairlift Request

Geschäftsnummer 720.2013.250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant applied to the disability insurance office for a stairlift, but the office rejected the request. The court found that the disability insurance office was not the competent authority to handle such aid applications; instead, the application should have been filed with the relevant social security fund responsible for the claimant's retirement pension. Because the disability insurance office lacked the legal authority to issue the decision, its rejection and subsequent appeal denial were deemed void. The court therefore instructed the disability insurance office to forward the matter to the appropriate social security fund for a decision.

Legislator-Regeste

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Art. 3 HVA, Art. 6 Abs. 3 HVA, Art. 69 Abs. 1 Satz, Art. 43quater Abs. 1 AHVG, Art. 66ter AHVV, Art. 2 HVA; Disability Insurance Office Lacks Authority to Deny Stairlift Request: The court found that the disability insurance office was not the competent authority to handle such aid applications; instead, the application should have been filed with the relevant social security fund responsible for the claimant's retirement pension. Because the disability insurance office lacked the legal authority to issue the decision, its rejection and subsequent appeal denial were deemed void. The court therefore instructed the disability insurance office to forward the matter to the appropriate social security fund for a decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsrecht Leistungsanspruch unentgeltliche Rechtspflege Behinderten Sozialleistung Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Hilfsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43quater Abs. 1 AHVG

This provision establishes the right to benefits for hearing aids for persons residing in Switzerland who have reached or are receiving the standard AHV pension age, forming the basis for the claim.

Art. 66ter AHVV

This provision, in conjunction with Art. 43quater AHVG, defines the entitlement to hearing aid benefits from the AHV.

Art. 2 HVA

This provision, along with the list in the annex, specifies the benefits covered by the AHV for hearing aids.

Art. 6 Abs. 3 HVA

This provision dictates that the responsible cantonal compensation office shall issue a decision if the benefit request is not granted or only partially granted, or if the insured person disagrees with the awarded benefit for other reasons.

§ 20 Abs. 3 Satz 3 VPO

This procedural rule exempts the lower instance or cantonal authorities from bearing court costs, even if they are the losing party.

Art. 69 Abs. 1 Satz 1 IVG

This provision states that the appeal proceedings before the cantonal insurance court are subject to costs in disputes concerning the approval or denial of disability insurance benefits.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. Oktober 2013 (720 13 250) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Zuständigkeit der IV-Stelle bei Hilfsmittelgesuchen; Verfügungskompetenz bei ablehnenden Gesuchen

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Der 1944 geborene A.____ meldete sich am 15. Juni 2013 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an, wobei er die Kostenübernahme eines Treppenlifts im Betrag von Fr. 25'200.-- beantragte. Nach Prüfung der Leistungspflicht nach den Bestimmungen der Altersund Hinterlassenenversicherung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ab. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. August 2013 ab.

B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2013 erhob der Versicherte am

9. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Kostenübernahme des Treppenlifts.

C. Nachdem eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts bei der IV-Stelle ergeben hatte, dass die strittige Angelegenheit vorab durch die für den Versicherten zuständige Ausgleichskasse B.____ hätte behandelt werden müssen, setzte das Kantonsgericht der IV-Stelle mit Schreiben vom 10. September 2013 entsprechend Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2013.

D. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Überweisung der Akten an die zuständige kantonale Ausgleichskasse. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass die IV-Stelle fälschlicherweise als hiefür nicht zuständige Stelle über das Leistungsbegehren des Versicherten entschieden habe. Die Verfügung vom 24. Juni 2013 sei deshalb nichtig.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 66ter der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31.Oktober 1947 und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom

28. August 1978 haben Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Altersund Hinterlassenenversicherung die in der Schweiz wohnhaften Personen, welche das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Der Anspruch auf Hilfsmittel beschränkt sich ausschliesslich auf die in der Liste im Anhang zur HVA abschliessend erwähnten Leistungen. Versicherten, denen bis zum Entstehen dieses Anspruchs bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen worden sind, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. Art. 3 HVA).

2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die entsprechenden Hilfsmittelgesuche bei derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, die für die Festsetzung und Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Diese Ausgleichskasse leitet die geprüfte und gegebenenfalls vervollständigte Anmeldung mit der Bestätigung, dass die versicherte Person entweder das ordentliche AHV- Rentenalter erreicht hat bzw. eine AHV-Rente vorbezieht, an die zuständige IV-Stelle weiter. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über das Leistungsbegehren ist die IV-Stelle, die für die Leistungen der Invalidenversicherung zuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 3 HVA). Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist die versicherte Person mit der zugesprochenen Leistung aus allfällig weiteren Gründen nicht einverstanden, so hat die zuständige kantonale Ausgleichskasse, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 6 Abs. 3 HVA).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3 Kommt der verfügenden Behörde im betreffenden Bereich keine allgemeine Entscheidungskompetenz zu, bildet die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,

6. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2010, N 961). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit der Verfügung. Ein Aufschub dieser Rechtsfolge im Sinne einer befristeten Gültigkeit der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ergehenden, aber nichtigen Verfügungen ist entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis auch "kulanterweise" nicht möglich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist vielmehr jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 127 II 32, E. 3).

3. Mit Blick auf diese Rechtslage ist festzustellen, dass der IV-Stelle vorliegend keine Verfügungskompetenz zukam. Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 zu Recht hingewiesen hat, ist die IV-Stelle bereits fälschlicherweise auf das Leistungsbegehren des Versicherten vom 15. Juni 2013 eingetreten, statt dieses zuständigkeitshalber an die für den Versicherten zuständige Ausgleichskasse B.____ zur Prüfung und gegebenenfalls Vervollständigung der Anmeldung weiterzuleiten (vgl. Erwägung 2.2 hievor). Anstelle der hiefür zuständigen kantonalen Ausgleichskasse hat sie in der Folge den ablehnenden Sachentscheid irrtümlicherweise ebenfalls selbst verfügt, womit eine sachlich unzuständige Behörde diese Verfügung erlassen hat. Praxisgemäss bildet die sachliche Unzuständigkeit dem Gesagten zufolge einen Nichtigkeitsgrund, es sei denn, der verfügenden Behörde komme - was hier nicht der Fall ist - auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (vgl. BGE 127 II 47 Erw. 3, 119 V 314 Erw. 3b, 114 V 327 Erw. 4b; vgl. auch IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 242 Nr. 40 B V a1, sowie RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 S. 120). Wie die IV-Stelle in ihrer Stellungnahme daher zu Recht festgehalten hat, erweist sich die Verfügung vom 24. Juni 2013 demzufolge als nichtig. Damit ist zugleich gesagt, dass auch der anschliessend von der IV-Stelle erlassene und nunmehr angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2013 ebenfalls von der sachlich und funktionell unzuständigen Behörde erlassen worden und demnach ebenso nichtig ist.

Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und die IV-Stelle wird angewiesen, die Angelegenheit zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die zuständige kantonale Ausgleichskasse weiterzuleiten.

bis

4. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO der Vorinstanz bzw. den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin trotz Unterliegens nicht für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrenskosten erhoben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 24. Juni 2013 und deren Einspracheentscheid vom 21. August 2013 nichtig sind.

2. Die IV-Stelle wird angewiesen, die Angelegenheit zum Erlass einer entsprechenden Verfügung an die hiefür zuständige kantonale Ausgleichskasse weiterzuleiten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht