Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.2006.132 • KG BL 720.2006.132 KI-generiert

Swiss Salary Tables for Disability Insurance Calculation

Geschäftsnummer 720.2006.132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that for calculating a hypothetical income for disability insurance purposes, it is appropriate to use the nationwide statistical salary tables from the Swiss Structure of Earnings Survey (LSE) rather than region-specific data. The court reasoned that the regional data, although collected for monitoring cross-border worker wages, reflects differences due to workforce qualifications and economic sector composition, and it would be arbitrary to apply it to an individual who could potentially seek employment outside their immediate region. Therefore, the nationwide data provides a more accurate and consistent basis for assessing hypothetical earning capacity in the absence of current employment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Swiss Salary Tables for Disability Insurance Calculation: The court reasoned that the regional data, although collected for monitoring cross-border worker wages, reflects differences due to workforce qualifications and economic sector composition, and it would be arbitrary to apply it to an individual who could potentially seek employment outside their immediate region. Therefore, the nationwide data provides a more accurate and consistent basis for assessing hypothetical earning capacity in the absence of current employment.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalideneinkommen Einkommensberechnung hypothetisches Invalideneinkommen Grenzgängerbeschäftigung Beschäftigungsstruktur arbeitsmarktliche Massnahme
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. August 2006 (720 06 132)

Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher sich die versicherte Person konkret befindet. Hat die versicherte Person seit Verlassen der ursprünglichen Arbeitsstelle keine weitere Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, ist beim Einkommensvergleich deshalb von einem hypothetischen Invalideneinkommen auszugehen. Um dieses zu ermitteln, wird nach der Rechtsprechung auf die gesamtschweizerischen und nicht auf die nach Regionen abgestuften statistischen Tabellenlöhne der LSE abgestellt (E 7.4).

Invalidenversicherung

Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens unter praxisgemässer Zugrundelegung der gesamtschweizerischen LSE.

Sachverhalt

J. meldete sich bei der Invalidenversicherung am 13. November 2003 zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. September 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft dieses Leistungsbegehren sowie die dagegen erhobene Einsprache ab. In der Folge reichteJ.beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle ein. Sie machte geltend, der der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende Einkommensvergleich sei von der IV-Stelle nicht korrekt vorgenommen worden. Für die Berechnung des Invalideneinkommens seien fälschlicherweise die Tabellenlöhne der gesamtschweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und nicht das spezifische Lohnniveau des Grossraums Nordwestschweiz berücksichtigt worden.

Erwägungen

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. (…)

9.1 (…)

9.2 Die LSE wird seit 1994 alle zwei Jahre durch schriftliche Befragung einer repräsentativen Stichprobe von nahezu 12'000 Unternehmen im sekundären und tertiären Wirtschaftssektor auf landesweiter Ebene durchgeführt. Sie erlaubt Aussagen über Niveau und Struktur der Löhne in der Schweiz. Als wichtigste Quelle der öffentlichen Statistik über das Niveau der Löhne in der Schweiz liefert die LSE Informationen über die Höhe des Arbeitseinkommens gegliedert nach Wirtschaftsbranchen, Unternehmensgrösse, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes, Tätigkeitsbereichen sowie nach den persönlichen Merkmalen der Arbeitnehmenden (Alter, Geschlecht, Ausbildung, Nationalität usw.). Die LSE gibt also Aufschluss über die detaillierte Verteilung der Löhne innerhalb verschiedener Arbeitnehmergruppen (z.B. Kaderlöhne, Niedriglöhne; Relation zwischen Frauen- und Männerlöhnen usw.), über die Lohnsysteme der einzelnen Wirtschaftszweige und über den relativen Stellenwert der einzelnen Lohnkomponenten am effektiv ausbezahlten Arbeitslohn. Im Gegensatz zum schweizerischen Lohnindex berücksichtigt die LSE strukturelle Veränderungen, die das Lohnniveau beeinflussen. Die von der LSE bereitgestellten Lohnindikatoren leisten einen Beitrag zur Definition der Lohnpolitik der einzelnen Wirtschaftssektoren und zur Beurteilung der Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz im weiteren Sinne. Um den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zu ermöglichen - die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union beschlossen wurden - entschied man, die LSE 2002 und die folgenden Erhebungen bis mindestens 2006 so zu erweitern, dass die Informationen auch auf der Ebene der sieben Grossregionen (Genferseeregion, Espace Mittelland, Nordwestschweiz, Zürich, Ostschweiz, Zentralschweiz, Tessin) vorliegen. Diese Erweiterung gestattet es den tritpartiten Kommissionen - auf eidgenössischer sowie kantonaler Ebene - Lohnindikatoren als Referenzgrösse zur Verfügung zu stellen, anhand derer sich die Entwicklung der Arbeitslöhne nach der Grenzöffnung verfolgen lässt (vgl. zum Beispiel ).

Sinn und Zweck der - zeitlich begrenzten - Erweiterung der LSE auf die sieben Grossregionen ist nach dem Gesagten, Klarheit über die Höhe der ortsüblichen Löhne zu schaffen und auf diese Weise - in Anbetracht des Vollzugs der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr - Missbräuche feststellen zu können. Sinnwidrig und ohne rechtfertigende Grundlage wäre es daher, die LSE der sieben Grossregionen im Bereich der Invalidenversicherung der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die Lohnunterschiede der einzelnen Regionen ergeben sich allzu oft bloss durch Differenzen in der Qualifikationsstruktur der Arbeitnehmenden und in der zum Teil stark variierenden Zusammensetzung der Wirtschaftssektoren. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass einem Versicherten durchaus zugemutet werden kann, ausserhalb seiner Wohnregion einer Arbeit nachzugehen, was wiederum zu einer willkürlichen Anwendung der regionalen LSE und damit zu systematischen Verzerrungen führen würde. Die IV-Stelle hat demzufolge zu Recht auf die Tabellenlöhne der nationalen und gesamtschweizerischen LSE abgestellt. Auch wenn für die Berechnung eines potenziellen Rentenanspruches der Versicherten die vom Rechtsvertreter geltend gemachten Zahlen der Grossregion Nordwestschweiz verwendet worden wären, hätte - den vorstehenden Berechnungen entsprechend - kein Anspruch auf eine Rente bestanden.

10. (…)

KGE SV vom 23.8.06 i.S. J. (720 06 132)