Late Appeal Denied Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed a decision denying disability benefits, but filed their appeal more than 30 days after the decision was issued, as the appeal was mailed on October 27, 2014, while the 30-day period, extended due to a Sunday, ended on October 20, 2014. The court found that the appeal was not timely filed and therefore could not proceed, as there was no evidence presented of any unavoidable circumstances that would justify the delay.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 ATSG, Art. 60 Abs. 2 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 3 ATSG, Art. 40 Abs. 1 ATSG; Late Appeal Denied Due to Untimely Filing: The court found that the appeal was not timely filed and therefore could not proceed, as there was no evidence presented of any unavoidable circumstances that would justify the delay.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the 30-day time limit for filing a complaint against a decision by the IV office, which was the core issue for the court's decision not to proceed.
This provision defines when a complaint is considered to have been filed within the deadline, which was central to determining the timeliness of the appeal.
This provision dictates that if the last day of the deadline falls on a weekend or public holiday, it is extended to the next working day, which was relevant for calculating the final deadline.
This provision governs the possibility of restoring a missed deadline, which the court considered but found not applicable to the appellant's situation.
This provision states that disputes concerning the granting or denial of IV benefits are subject to court costs, forming the basis for the court's cost decision.
This provision allows for the imposition of court costs on the losing party, which was applied in determining who would bear the costs.
This provision allows the court to waive the collection of minimal court costs in cases with low expenditure, which was the basis for not levying procedural costs.
This provision grants the presiding judge the authority to issue a presidential decision in cases where an entry requirement is obviously missing, which justified the form of the court's decision.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2014 (720 14 342 / 297) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Nichteintreten infolge verspäteter Beschwerdeerhebung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Mit Gesuch vom 5. April 2011 hatte sich der 1965 geborene A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel- Landschaft klärte in der Folge die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab, wobei sie bis 15. Oktober 2012 einen Invaliditätsgrad von 15 % und ab 1. Juni 2013 einen solchen von 21 % ermittelte. Gestützt auf diese Ergebnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2014 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit einem vom 15. Oktober 2014 datierten, allerdings erst am 27. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenen Schreiben Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Neubeurteilung seines Rentenanspruchs.
C. Da es der Instruktionsrichter nach Eingang der Beschwerde in formeller Hinsicht als fraglich erachtete, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei, gab er A.____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 Gelegenheit, bis 20. November 2014 hierzu Stellung zu nehmen. A.____ hat auf dieses Schreiben des Instruktionsrichters, welches ihm als eingeschriebene Sendung zugestellt worden ist, nicht reagiert.
D. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der IV-Stelle wurde verzichtet.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine fristund formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die am 27. Oktober 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde des Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist.
2.1 Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom
19. Juni 1959 im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar sind, ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle innert 30 Tagen seit deren Eröffnung einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle trägt das Datum vom 17. September 2014. Sie ist gleichentags als eingeschriebene Sendung an den Versicherten verschickt und diesem gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 19. September 2014 am Postschalter zugestellt worden. Somit hat die 30-tägige Beschwerdefrist am 20. September 2014 - dem Tag nach der Zustellung - zu laufen begonnen und grundsätzlich bis zum 19. Oktober 2014 gedauert. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt hat, hat sie erst am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, den 20. Oktober 2014 geendet. Die Beschwerde des Versicherten datiert zwar vom 15. Oktober 2014, sie ist jedoch gemäss Zustellcouvert erst am 27. Oktober 2014 der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben worden. Daraus folgt, dass die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf nicht (mehr) eingetreten werden kann.
3.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-KOMMENTAR, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nun allerdings nichts entnommen werden, was in seinem Fall - auch nur ansatzweise - auf die Möglichkeit eines unverschuldeten Fristversäumnisses hindeuten würde. Somit muss es dabei sein Bewenden haben, dass auf die am 27. Oktober 2014 bei der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts aufgegebene Beschwerde des Versicherten wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten werden kann.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde kommt in prozessualer Hinsicht einem Unterliegen gleich, weshalb die Verfahrenskosten vorliegend grundsätzlich der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind. Praxisgemäss wird allerdings in Beschwerdeverfahren,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in denen dem Gericht bis zur Prozesserledigung ein sehr geringer Aufwand entstanden ist, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 auf die Erhebung von (minimalen) Gerichtskosten verzichtet. Vorliegend handelt es sich um einen solchen Fall, in welchem dem Gericht lediglich ein geringer Aufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. Die ausserordentlichen Kosten wiederum sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht