Court Orders Repayment of Unemployment Benefits Due to Incorrect Residency Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a demand for repayment of unemployment benefits totaling CHF 2,910.20, finding that the initial decision to grant benefits was based on a residential status that was later determined to be incorrect and had become legally binding. Despite the insured person's claims of good faith receipt of benefits and financial hardship, the court reasoned that the initial ruling disallowing benefits due to a lack of confirmed Swiss residency was not challenged and therefore became final. Consequently, the subsequent payments were deemed unlawful and subject to recovery, with the insured person advised to file a separate request for remission based on hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 AVIV, Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV, Art. 100 AVIG, Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 Satz, Art. 25 Abs. 1 Satz; Court Orders Repayment of Unemployment Benefits Due to Incorrect Residency Status: Despite the insured person's claims of good faith receipt of benefits and financial hardship, the court reasoned that the initial ruling disallowing benefits due to a lack of confirmed Swiss residency was not challenged and therefore became final. Consequently, the subsequent payments were deemed unlawful and subject to recovery, with the insured person advised to file a separate request for remission based on hardship.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the refund obligation when insurance benefits are paid out unjustly.
This provision establishes the obligation to reclaim unjustly paid insurance benefits and is mentioned in relation to the refund of payments.
This provision is applied to determine that the claim for refund was made within the prescribed time limit.
This provision is relevant for the possibility of waiving the repayment of benefits due to undue hardship.
This provision is cited as the reason for not levying court costs in this proceeding.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. Juni 2013 (715 12 373) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. A.____ bezog vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 2'910.20. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Kasse) den Anspruch von A.____ auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung rückwirkend per 3. Oktober 2011 ab, da sich ihr Wohnsitz nicht in der Schweiz befinde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. Juli 2012 forderte die Kasse den Betrag von Fr. 2'910.20 zurück. Gegen die Rückforderungsverfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 26. Juli 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 wies die Kasse die Einsprache ab.
B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. November 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Zum Zeitpunkt des Antrages und des Bezugs der Versicherungsleistungen habe sie in Allschwil gewohnt und sei täglich in B.____ an ihrem Arbeitsort gewesen. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich somit in der Schweiz befunden. Nach Anzweiflung ihres Wohnsitzes habe sie der Kasse ihren Mietvertrag und die Meldebestätigung der Gemeinde C.____sowie die Abmeldung von ihrer Wohnadresse in Deutschland vorgewiesen. Die Anspruchsberechtigung ab dem 3. Oktober 2011 sei abgelehnt worden, da die Polizei Basel-Landschaft nicht abschliessend habe überprüfen können, ob sich ihr Wohnsitz in Allschwil befinde. Es sei nicht richtig, ohne abschliessende Abklärungen und Beweise die Versicherungsleistungen einzustellen und nun auch noch zurückzufordern. Sie habe die Leistungen gutgläubig entgegengenommen und die Rückzahlung stelle eine grosse finanzielle Härte dar, weshalb sie zurück nach Deutschland gezogen sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom
6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht beim RAV Oberwil erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 2'910.20 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse berechtigt war, von der Versicherten Fr. 2'910.20 zurückzufordern.
2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um die rückwirkende Korrektur. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern.
2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob
- bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen.
2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2bb).
3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 12 AVIG). Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist somit entscheidend, ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes klar verneinen lässt.
3.2 Die Kasse verfügte am 16. Mai 2012 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab
3. Oktober 2011, da sich der Wohnsitz der Versicherten nicht in der Schweiz befinde. Zur Begründung führte die Kasse an, dass gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom
30. März 2012 nicht abschliessend habe überprüft werden können, ob die Versicherte tatsächlich ihren Wohnsitz in Allschwil habe. Die Verfügung bzw. das Dispositiv der Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Entscheid ist damit verbindlich und eine Überprüfung der Ablehnung der Anspruchsberechtigung ist seitens des Gerichts nicht mehr möglich. Bei diesem Ergebnis erweist sich die früher vorgenommene Taggeldausrichtung vom
1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 im Nachhinein als materiell unrechtmässig, weshalb die erste Rückforderungsvoraussetzung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz
2 ATSG erfüllt ist. Da überdies der hier strittige Betrag von Fr. 2'910.20 das Kriterium der erheblichen Bedeutung erfüllt, ist damit ein Rückkommenstitel gegeben.
3.3 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181,
111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung am 4. Juli 2012 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs.
2 ATSG geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
3.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Versicherte ist an dieser Stelle deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes
Erlassgesuch stellen kann. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen
http://www.bl.ch/kantonsgericht