Social Security Contributions Based on Taxable Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed individual appealed a social security contribution assessment based on an income of CHF 25,000, claiming his actual income was CHF 3,500. The court upheld the assessment, ruling that social security contributions are calculated based on income determined by tax authorities, and their assessments are binding on social security agencies. The court emphasized that it cannot deviate from a finalized tax assessment unless there is a clear, correctable error or specific circumstances relevant only to social security law, neither of which was present in this case. Therefore, the insured person's recourse for challenging the income determination was within the tax system, not the social security appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 17 AHVV, Art. 8 AHVG; Social Security Contributions Based on Taxable Income: The court upheld the assessment, ruling that social security contributions are calculated based on income determined by tax authorities, and their assessments are binding on social security agencies. The court emphasized that it cannot deviate from a finalized tax assessment unless there is a clear, correctable error or specific circumstances relevant only to social security law, neither of which was present in this case. Therefore, the insured person's recourse for challenging the income determination was within the tax system, not the social security appeal process.
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KI-generiertThis provision governs appeals against decisions of cantonal compensation offices to the insurance court.
This provision outlines the general framework for appeals against decisions of cantonal compensation offices to the insurance court.
This provision establishes the subject-matter jurisdiction of the cantonal court in appeals against decisions of cantonal compensation offices.
This provision allows for decisions by the presiding judge in cases with a dispute value below a certain threshold.
This provision defines the basis for calculating contributions from earned income, including self-employment.
This provision defines income from self-employment for the purpose of social security contributions.
This provision aligns the definition of income from self-employment for AHV contributions with tax law.
This provision specifies how contributions from income from self-employment are calculated.
This provision states that AHV contributions are determined for each contribution year, which corresponds to the calendar year.
This provision determines the income relevant for calculating contributions based on the results of the business year and equity invested.
This provision states that income from self-employment and own capital invested in the business is determined by cantonal tax authorities and reported to compensation offices.
This provision makes the information provided by cantonal tax authorities binding on compensation offices.
This provision establishes the division of competencies between tax and social security authorities.
This provision states that proceedings for disputes over benefits are subject to costs if provided for in the respective individual law.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. März 2023 (710 23 28 / 79) ____________________________________________________________________
Altersund Hinterlassenenversicherung
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuerund Sozialversicherungsorganen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. Nachdem die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von der Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft (Steuerbehörde) die Meldung erhalten hatte, dass der 1973 geborene A.____ im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 25'000.-- erzielte, forderte sie von ihm für das Jahr 2021 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1'961.60 (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten; Verfügung vom 9. November 2022). Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 25. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 sei aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass sein Einkommen im Jahr 2021 nicht Fr. 25'000.--, sondern, wie in der Steuererklärung angegeben, Fr. 3'500.-- betragen habe. Die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 habe er noch nicht erhalten.
C. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Januar 2023 ist demnach einzutreten.
1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 1'961.60 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.
2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'000.-- ermittelte.
3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.
3.2 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV).
3.3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Steuermeldungen sind auch dann verbindlich, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 1233).
3.4 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommensund Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).
4. Die Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der Verfügung vom
9. November 2022 auf die Steuermeldung der Steuerbehörde vom 9. November 2022 und ging demgemäss davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'000.-- erzielt hatte. Daran hielt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 fest. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Steuermeldung. Er macht unter Hinweis auf seine Steuererklärung 2021 geltend, sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage im Jahr 2021 nicht Fr. 26'500.-- (recte wohl: Fr. 25'000.--), sondern Fr. 3'500.--.
5. Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Der Beschwerdeführer hätte sich gegen das von
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Steuerbehörde ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Steuerjustizverfahren zur Wehr setzen müssen. Wenn er geltend macht, die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 noch nicht erhalten und (deswegen) mit der Steuerbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, ist festzustellen, dass er diesen Einwand bereits in seiner Einsprache vom
22. November 2022 gegen die Beitragsverfügung vom 9. November 2022 vorbrachte. Ob dem so ist, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht, braucht aber indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn die von der Steuerbehörde am 6. Februar 2023 bescheinigte Rechtskraft der Veranlagungsverfügung 2021 per 20. Oktober 2023 (recte: 20. Oktober 2022) spricht eindeutig gegen ein laufendes Steuerverfahren resp. gegen eine zwischenzeitliche Anpassung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers. Die von ihm im vorliegenden Verfahren verlangte Neufestlegung desselben entspräche einer in die Steuerveranlagung eingreifende Korrektur. Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht aber selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wäre sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden. Denn jede rechtskräftige Steuertaxation hat die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Zudem würde das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuerund Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis). Gesicherte Anhaltpunkte, dass die (der Steuermeldung 2021 zugrundeliegende) Veranlagungsverfügung bezüglich der Höhe des erzielen Einkommens nicht korrekt ist und ein Abweichen von der Steuerveranlagung nahelegen würden, oder dass sachliche Umstände zu würdigen wären, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten. Die Ausgleichskasse ist demnach bei der Bemessung der Beiträge zu Recht vom rechtskräftig veranlagten Einkommen von Fr. 25’000.-- ausgegangen. Die konkrete Berechnung des persönlichen Beitrags von Fr. 1'961.60 bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
6. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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