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710.23.199.224 • KG BL 710.23.199.224 KI-generiert

Contribution Assessment vs. Waiver: Court Lacks Jurisdiction

Geschäftsnummer 710.23.199.224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an administrative court appeal, only legal matters that a prior administrative authority has definitively ruled on can be reviewed. The court found that the appeal addressed the refusal to waive contributions, not the assessment of the contributions themselves. However, the challenged decision only confirmed the amount of contributions due and did not rule on the waiver request. Therefore, the court could not address the waiver issue as it was not a proper subject for appeal, and the contribution waiver would be considered by the authority only after the contribution assessment became legally binding.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 2 AHVG, Art. 61 lit. fbis ATSG; Contribution Assessment vs. Waiver: Court Lacks Jurisdiction: The court found that the appeal addressed the refusal to waive contributions, not the assessment of the contributions themselves. However, the challenged decision only confirmed the amount of contributions due and did not rule on the waiver request. Therefore, the court could not address the waiver issue as it was not a proper subject for appeal, and the contribution waiver would be considered by the authority only after the contribution assessment became legally binding.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Beitragsverfügung Verwaltungsbehörde Rechtsverzicht Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

This provision is cited in the context of costs, stating that the procedure is subject to costs if provided for in the specific law, and since AHVG does not provide for general costs, no costs are to be levied in this case.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Oktober 2023 (710 23 199 / 224) ____________________________________________________________________

Altersund Hinterlassenenversicherung

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren können nur Rechtsverhältnisse geprüft und beurteilt werden, zu denen die Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 1. März 2023 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) dem 1974 geborenen A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis

31. Dezember 2020 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 254.50 (inkl. Verwaltungskosten) in Rechnung. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit

Entscheid vom 2. Juni 2023 fest.

B. Dagegen erhob A.____ am 23. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In seiner Eingabe vom 3. Juli 2023 stellte er klar, dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Bemessung der Beiträge, sondern einzig gegen die Weigerung, diese zu erlassen, richte.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 254.50 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen).

2.2 Gegenstand des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2023 ist einzig die Höhe der vom Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 zu entrichtenden Beiträge. Die Beitragsforderung von insgesamt Fr. 254.50 (inkl. Verwaltungskosten) bestreitet der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht. Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Bemessung der Beiträge vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte materielle Auseinandersetzung mit der erhobenen Beitragsforderung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet aber den nichtgewährten Erlass der Beitragsforderung. Dazu ist festzustellen, dass im angefochtene Einspracheentscheid zwar in allgemeiner Form die Voraussetzungen für einen Beitragserlass gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG und Art. 32 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 aufgeführt werden. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlass des Beitrags enthält er jedoch nicht. Darüber wird in der Regel auch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung entschieden (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2023, Rz. 3008), weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren den nichtgewährten Erlass der Beitragsforderung beanstandet, fehlt es demnach an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Den Anspruch auf Erlass der Beiträge wird die Beschwerdegegnerin – wie in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2023 angekündigt – nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung 2020 zu prüfen haben.

3. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht