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710.2014.237 • KG BL 710.2014.237 KI-generiert

Social Security Contributions: Real Estate Valuation Dispute

Geschäftsnummer 710.2014.237
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A non-employed individual appealed a decision regarding her social security contributions for the year 2012, arguing that her assessable wealth was incorrectly calculated by using a repartition value for real estate rather than its market value. The court upheld the decision of the compensation office, reasoning that social security courts can only deviate from legally binding tax assessments if there are clear, correctable errors or if circumstances relevant to social security law but not tax law need to be considered. Since the tax assessment for the individual contained no such errors and her argument about high rental income taxes was irrelevant to the contribution calculation, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 1 Satz, Art. 10 Abs. 3 Satz, Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 28 Abs. 2 AHVV; Social Security Contributions: Real Estate Valuation Dispute: The court upheld the decision of the compensation office, reasoning that social security courts can only deviate from legally binding tax assessments if there are clear, correctable errors or if circumstances relevant to social security law but not tax law need to be considered. Since the tax assessment for the individual contained no such errors and her argument about high rental income taxes was irrelevant to the contribution calculation, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Steuerveranlagungen Grundstücksbewertung Objektsteuer Streitwert Einkommensberechnung Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 371
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

This provision states that court proceedings before the cantonal court are free of charge for the parties, therefore no costs are to be levied for this procedure.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2015 (710 14 237) ____________________________________________________________________

Altersund Hinterlassenenversicherung

Beiträge Nichterwerbstätige; Abweichung von rechtskräftigen Steuertaxationen nur unter speziellen Voraussetzungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Beitragsverfügung vom 23. Mai 2014 stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 1‘957.-- sowie Verwaltungskosten von Fr. 97.80 in Rechnung. Abzüglich des bereits fakturierten Betrages ergebe sich ein Saldo von Fr. 1‘081.60. Die dagegen durch die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2014 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. August 2014 ab.

B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 6. August 2014 Beschwerde bei der Ausgleichskasse, welche die Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) weiterleitete, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragte.

C. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.

2.1 Der obligatorischen Altersund Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen persönlichen AHV-Beitrag von Fr. 392.-- bis Fr. 19‘600.-- pro Jahr. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom

31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

2.3 Personen, welche über die Altersund Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom

19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 entrichten Nichterwerbstätige einen IV-Beitrag von Fr. 65.-- bis Fr. 3250.-- im Jahr. Die Artikel 28 bis 30 AHVV, mithin die in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltene Berechnungstabelle, gelten dabei sinngemäss.

2.4 Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 unterstellt schliesslich die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 entrichten Nichterwerbstätige einen Beitrag von Fr. 23.-- bis Fr. 1150.-- im Jahr. Die Artikel 28 bis 30 AHVV gelten dabei ebenfalls sinngemäss.

3.1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Gemäss Kreisschreiben vom 21. November 2006 (Neufassung 2009) der Schweizerischen Steuerkonferenz beträgt der Repartitionswert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft 260 Prozent. Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).

3.2 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommensund Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 110 V 371).

4.1 Vorliegend erliess die Ausgleichskasse am 25. Mai 2014 eine Beitragsverfügung für das Jahr 2012, mit welcher sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige festlegte. Grundlage dieser Verfügung war die AHV/IV-Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 24. Januar 2014. Dieser ist zu entnehmen,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1‘011‘043.-- aufwies. Dieses setzte sich zusammen aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 198‘101.--, aus Motorfahrzeugen von Fr. 3‘062.-- sowie aus Liegenschaften von Fr. 919‘880.-- (mit Repartitionswert umgerechnet), abzüglich private Schulden von Fr. 110‘000.--. Der Gesamtbetrag von Fr. 1‘011‘043.-- wurde gerundet, woraus sich der für die Berechnung massgebliche Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- ergab.

4.2 Die Beschwerdeführerin untersteht unbestrittenermassen der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sowohl nach AHVG als auch nach IVG und EOG. Bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 1‘000‘000.-- wurde die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge korrekt auf Fr. 1‘957.-- (zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 97.80) festgesetzt (vgl. dazu auch die Beitragstabellen im Formular 318.114 des Bundesamts für Sozialversicherungen).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings sinngemäss geltend, das für die Beitragsberechnung massgebende Vermögen sei fehlerhaft ermittelt worden. Das unter Berücksichtigung des Repartitionswertes errechnete Vermögen entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen.

4.4 Wie die Vorinstanz bereits festhielt, ist der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr eine markante Zunahme des Liegenschaftswerts zu entnehmen. Die genannte Verfügung enthält jedoch weder einen klar ausgewiesenen Irrtum, noch müssen sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam sind. Demnach kann von der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 nicht abgewichen werden und die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich auf das Steuerjustizverfahren zu verweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wert von Boden und Liegenschaften mit dem Faktor 2.6 multipliziert hat, um das für Beitragsbemessung massgebende Vermögen zu ermitteln (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Mieteinnahmen ausserordentlich hohe Steuern zu bezahlen habe, ist nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz allerdings bereits richtig ausführte, floss das Einkommen der Beschwerdeführerin aus Mieterträgen - wie auch das Renteneinkommen der Beschwerdeführerin - nicht in die Beitragsberechnung ein. Was einen möglichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowie die Vereinbarung eines Tilgungsplans anbetrifft, so kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist dabei insbesondere an die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs durch die Ausgleichskasse zu denken, sollte die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet.

4.6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht