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710.2013.19.216 • KG BL 710.2013.19.216 KI-generiert

Late Payment Interest on Overdue Social Security Contributions Upheld

Geschäftsnummer 710.2013.19.216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the imposition of late payment interest on overdue social security contributions. The individual failed to provide requested information regarding their self-employment income for several years, despite multiple reminders and notifications. The court reasoned that late payment interest is primarily for compensating for lost interest and administrative costs, not as a penalty, and is levied regardless of who is at fault for the delay in contribution assessment or payment. Therefore, the individual's failure to cooperate in providing information was the direct cause of the delay and the resulting late fees.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Abs. 1 Satz, Art. 41bis Abs. 2 AHVV, Art. 42 Abs. 2 AHVV, Art. 42 Abs. 3 AHVV, Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, Art. 41bis Abs. 1 AHVV; Late Payment Interest on Overdue Social Security Contributions Upheld: The individual failed to provide requested information regarding their self-employment income for several years, despite multiple reminders and notifications. The court reasoned that late payment interest is primarily for compensating for lost interest and administrative costs, not as a penalty, and is levied regardless of who is at fault for the delay in contribution assessment or payment. Therefore, the individual's failure to cooperate in providing information was the direct cause of the delay and the resulting late fees.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge verspätete Gebührenzahlung Direktzahlung ausstehende Vorsorgebeiträge Beitragsfestsetzung Verwaltungskostenbeitrag Verzugszins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_62/2013
Swiss AHV Contributions for Income from German Partnership Interest
BGE 134 V 205
BGE 134 V 206
Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

This provision states that court proceedings are free of charge for the parties in cantonal court, leading to the order that no court costs are to be levied.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. September 2013 (710 13 19 / 216) ____________________________________________________________________

Altersund Hinterlassenenversicherung

Verzugszins

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verzugszins

A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom

13. Dezember 2010 über das von A.____ im Jahre 2008 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft diesem einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu und ersuchte ihn, diesen ausgefüllt zurück zu senden. Da A.____ dieser Aufforderung nicht nachkam, liess ihm die Verwaltung am 21. März und 11. April 2011 Mahnungen zukommen. A.____ reagierte jedoch auch auf diese beiden Schreiben nicht. Am 18. Mai 2011 und am 12. September 2012 gingen bei der Ausgleichskasse weitere Steuermeldungen für die Jahre 2009 und 2010 ein, worauf die Ausgleichskasse A.____ von Amtes wegen für die Jahre 2008 bis 2010 als Selbständigerwerbenden aufnahm und mit drei Verfügungen vom 13. November 2012 dessen persönliche AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2008 auf Fr. 4'108.20, für das Jahr 2009 auf Fr. 3'767.40 und für das Jahr 2010 auf Fr. 2’775.60 festsetzte. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in diesen drei Verfügungen A.____ zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % auf den für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nachgeforderten Beiträgen und zwar für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 13. November 2012 im Betrag von Fr. 794.80 (Beitragsforderung 2008), für die Zeit vom

1. Januar 2010 bis 13. November 2012 in der Höhe von Fr. 540.50 (Beitragsforderung 2009) sowie für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 13. November 2012 im Betrag von Fr. 259.45 (Beitragsforderung 2010).

Gegen die drei Verfügungen vom 13. November 2012 erhob A.____ am 10. Dezember 2012 Einsprache bei der Ausgleichskasse. Diese richtete sich nicht gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge, sondern ausschliesslich gegen die Verzugszinsforderungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010. Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2012 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. Zur Begründung machte sie geltend, A.____ sei seiner Mitwirkungspflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen, was zu einer Verzögerung in der Festsetzung der persönliche Beiträge geführt habe. Somit seien auf diesen persönlichen Beiträgen aber zu Recht Verzugszinsen erhoben worden.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 22. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und eine Neuberechnung der Verzugzinse. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, bei der Festsetzung seiner persönlichen Beiträge sei es seitens der Ausgleichskasse zu grossen Verzögerungen gekommen, die nicht ihm anzulasten seien. Die hohen Verzugszinsen seien somit durch die Ausgleichskasse selbst „erzeugt“ worden, weshalb die Verzugszinsrechnungen zu rektifizieren und entsprechend zu reduzieren seien.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2013 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 22. Januar 2013 ist demnach einzutreten.

1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'594.75 strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die von der Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verzugszinse für die Beitragsjahre 2008, 2009 und 2010. Die Festsetzung der persönlichen Beiträge als solche ist vom Beschwerdeführer für die genannten Jahre weder dem Bestand noch der Höhe nach angefochten worden.

3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugsund Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem

1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu

30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht jüngst in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil W. vom 27. Mai 2013 (9C_62/2013) bestätigt hat, ist die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von "fälligen" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art.

42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (Urteil W. vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.1; BGE

134 V 205 E. 3.2).

3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Verzugsund Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geldund Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkassound Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil W. vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis).

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er auf den fälligen Beitragsforderungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Seine Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die Höhe der von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinse. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Festsetzung seiner persönlichen Beiträge sei es seitens der Ausgleichskasse zu grossen Verzögerungen gekommen, die nicht ihm anzulasten seien. Die Verzugszinse seien mit anderen Worten deshalb so hoch, weil die Ausgleichskasse die Beiträge verspätet eingefordert habe. Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, nicht beigepflichtet werden.

4.2 Wie den Akten entnommen werden kann, erhielt die Ausgleichskasse mit der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Dezember 2010 Kenntnis von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 2008. In der Folge stellte sie diesem einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht zu und ersuchte ihn, diesen ausgefüllt zurück zu senden. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, liess ihm die Ausgleichskasse am 21. März und 11. April 2011 Mahnungen zukommen. Der Versicherte reagierte jedoch auch auf diese beiden Schreiben nicht. Nachdem am 18. Mai 2011 und am

12. September 2012 bei der Ausgleichskasse weitere Steuermeldungen für die Jahre 2009 und 2010 eingegangen waren, nahm die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer von Amtes wegen für die Jahre 2008 bis 2010 als Selbständigerwerbenden auf und setzte mit drei Verfügungen vom 13. November 2012 dessen persönliche AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für die Jahre 2008, 2009 und 2010 fest.

4.3 Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis AHVV zu vermeiden. Hält man sich die vorstehend geschilderte Chronologie vor Augen (vgl. E. 4.2 hiervor), so wird - wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt - ohne Weiteres ersichtlich, dass es der Versicherte selber war, der im Zusammenhang mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Abklärung seiner Beitragspflicht und der Festsetzung der persönlichen Beiträge der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist. Hätte sich der Versicherte nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse angemeldet und hätte er dieser die für Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte erteilt und die benötigten Unterlagen eingereicht, wäre die Ausgleichskasse zweifellos viel früher in der Lage gewesen, die persönlichen Beiträge - in Form von Akontobeiträgen - festzusetzen. Im Lichte des vorliegend wiedergegebenen Verfahrensablaufs mutet es deshalb etwas seltsam an, wenn der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit den hier zur Diskussionen stehenden Verzugszinsen ein Verschulden vorwirft.

4.4. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes zu ergänzen: Selbst wenn die Ausgleichskasse vorliegend ein gewisses (Mit-) Verschulden an der verzögerten Beitragsfestsetzung treffen würde, könnte der Beschwerdeführer daraus für den Ausgang dieses Verfahrens ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er übersieht, dass nach der oben geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) die Verzugszinsen den Zweck haben, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb nach dieser Rechtsprechung unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis).

5. Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Verzugszinse auf den persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers für die Jahre 2008, 2009 und 2010 nicht zu beanstanden sind. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom

21. Dezember 2012 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht