Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.2005.206 • KG BL 710.2005.206 KI-generiert

Social Insurance Fund's Improper Objection Procedure Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 710.2005.206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social insurance fund issued a decision that was titled "Objection Decision - Order" and incorrectly advised the recipient to appeal directly to the court. The court held that, under the Act on the General Part of Social Security Law (ATSG), an objection procedure is mandatory before an appeal to the court, and this procedure was not followed. The fund failed to conduct a proper objection proceeding, which requires the fund to review its own decision and address the individual's arguments. Therefore, the court dismissed the appeal due to the absence of a valid appealable decision, remanding the matter to the fund to properly initiate and conduct the objection procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlass eines Einspracheentscheides, ohne das Einspracheverfahren durchzuführen Seit In-Kraft-Treten des ATSG müssen Verfügungen über Renten und Beiträge der AHV mit einer Einsprache angefochten werden. Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend (Art. 49 Abs. 1 und 52 Abs. 1 ATSG; E. 2 und 3)

Schlagwörter

KI-generiert
Ausgleichskasse Sozialversicherungsverfahren Verfahrensrügen Eilvorabentscheidungsverfahren Kassenwechsel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 117 V 409
Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache (BGE 117 V 409) erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird.
BGE 125 V 190
Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen (BGE 125 V 190 f.
BGE 125 V 191
108 f.) Das zum Verwaltungsverfahren zählende und Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweisende Rechtsmittel der Einsprache soll letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (BGE 125 V 191 E.
BGE 125 V 338
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (BGE 125 V 338 E.
BGE 122 II 286
BGE 124 V 182
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 Abs. 1 ATSG

Cited in relation to the obligation for the insurance carrier to issue written decisions on benefits, claims, and orders.

Art. 52 Abs. 1 ATSG

Cited regarding the 30-day period for filing an objection against decisions, excluding procedural or interim decisions.

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited to establish the applicability of ATSG provisions to the old-age and survivors' insurance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2005 (710 05 206)

Erlass eines Einspracheentscheides, ohne das Einspracheverfahren durchzuführen

Seit In-Kraft-Treten des ATSG müssen Verfügungen über Renten und Beiträge der AHV mit einer Einsprache angefochten werden. Die Durchführung des Einspracheverfahrens ist zwingend (Art. 49 Abs. 1 und 52 Abs. 1 ATSG; E. 2 und 3)

10 Rechtspflege

Sachverhalt

Gestützt auf die Anmeldung von G. schloss die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) diesen rückwirkend als Nichterwerbstätigen an. Einige Zeit später teilte G. der Ausgleichskasse mit, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe, weshalb er als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Die Ausgleichskasse stellte sich auf den Standpunkt, dass die derzeitige Arbeit von G. keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG darstelle. Auf Begehren von G. erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung bzw. einen Einspracheentscheid. Gegen diese Verfügung bzw. diesen Einspracheentscheid erhob G. Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

Erwägungen

1. (…)

2. a) Am 1. Januar 2003 ist das ATSGin Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege behandelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG).

b) Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil (Art. 1 - 101 ter ) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Für das Verwaltungs- und das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in Fragen betreffend Renten und Beiträge gelten folgende hier massgebende Bestimmungen: Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu erlassen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht bzw. bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, 57 ATSG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG).

c) Im Unterschied zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG sind somit Verfügungen über Renten und Beiträge der AHV nicht mehr direkt mit Beschwerde an die zuständige kantonale oder Eidgenössische Rekursbehörde weiterziehbar (vgl. alt Art. 84 ff. AHVG). Vielmehr haben die versicherten Personen ihre Rechte durch Einsprache bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend (vgl. Urteil R. des EVG vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 524). Davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil R.des EVG vom 15. September 2005, C 120/05, E. 2.3; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.1.3 mit Hinweisen).

3. a) Vorliegend wies die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 6. Juni 2005 darauf hin, dass er eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne, wenn er mit ihrem Entscheid nicht einverstanden sei. In der Folge bat der Versicherte die Ausgleichskasse am 13. Juni 2005 um Erlass einer solchen Verfügung. Am 24. Mai 2005 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, welche sie mit "Einspracheentscheid - Verfügung" betitelte. Diese Verfügung bzw. dieser Einspracheentscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde bei der Ausgleichskasse zu Handen des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden könne.

b) Aus diesem Vorgehen geht hervor, dass in vorliegender Sache erstmals am 24. Mai 2005 eine Verfügung erlassen worden ist. Indem diese Verfügung gleichzeitig als Einspracheentscheid bezeichnet worden ist, ist offensichtlich das Einspracheverfahren nicht durchgeführt worden. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz kann diese Verfügung nicht gleichzeitig einen Einspracheentscheid darstellen, ansonsten der Rechtsmittelweg des Versicherten verkürzt und dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens zuwider gehandelt wird. Durch das dem Verwaltungsjustizverfahren vorgelagerte Rechtsmittel der Einsprache (BGE 117 V 409) erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor das Gericht angerufen wird. Das Einspracheverfahren stellt nicht bloss eine Wiederholung des Verfügungsverfahrens dar. Vielmehr hat die verfügende Behörde gegebenenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen und auf Grund des vervollständigten Sachverhalts die eigenen Anordnungen zu überprüfen (BGE 125 V 190 f. E.1b und c mit Hinweisen; RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460E.4a; Kieser a.a.O. S. 518 f.). Dabei ist es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (BGE 125 V 191E.1b, 118 V 187; Andreas Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], St. Gallen 2003, René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], S. 109). Das Einspracheverfahren hat vor allem in jenen Bereichen seine Berechtigung, wo Verfügungen in grösserer Zahl zu treffen sind und deswegen die Gefahr besteht, dass Entscheidrelevantes übersehen wird oder sonstige Fehler passieren (Kieser, a.a.O., S. 518; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht, Basel und Frankfurt am Main 1994, S. 203 Rz. 949).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch im Einspracheverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (BGE 125 V 338 E. 4c und RKUV 1999 Nr. U 328 S. 113; vgl. auch BGE 122 II 286 E. 6a). Im Einspracheentscheid hat somit eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen. Die Begründung darf sich insbesondere nicht in einer wörtlichen Wiederholung des bereits in der Verfügung Gesagten erschöpfen (vgl. BGE 124 V 182 f. E. 2; Kieser, a.a.O., S. 525; ferner Freivogel, a.a.O., S. 108 f.) Das zum Verwaltungsverfahren zählende und Elemente der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweisende Rechtsmittel der Einsprache soll letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (BGE 125 V 191 E. 1c und RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459; Freivogel, a. a.O., S. 108) c)Da die Einhaltung des Einspracheverfahrens zwingender Natur ist, darf auf dessen Durchführung nicht verzichtet werden. Die Ausgleichskasse hat den Weg zu beschreiten, den das Gesetz vorschreibt (BGE 130 V 226 E. 7.2.1). Die Durchführung des Einspracheverfahrens entspricht denn auch einem geordneten Verfahrensablauf und dient der Rechtssicherheit, weshalb es sich vorliegend nicht rechtfertigt, aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten. Da kein Einspracheentscheid vorliegt, kann somit auf die vorliegende Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. Die Angelegenheit ist deshalb von Amtes wegen an die Ausgleichskasse weiterzuleiten, welche die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 21. Juli 2005 als Einsprache entgegenzunehmen und zu behandeln hat. Anschliessend hat sie einen förmlichen Einspracheentscheid zu fällen.

d) An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch die auf der angefochtenen Verfügung enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern. Wegen der zwingenden Natur der Durchführung des Einspracheverfahrens kann eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit entstehen lassen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 82 mit weiteren Hinweisen). Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann mit anderen Worten weder der Instanzenzug verändert noch über das Gesetz hinausgehend eine Rechtsmittelbefugnis begründet werden.

4. (Kosten)

KGE SV 30.12.2005 i.S. G. (710 05 206)

Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.