Repeat Tax Filing Offense Penalty Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a doubled fine for failing to file a tax return, deeming it appropriate given the individual's prior offense for the same violation. The appellant argued the fine was unjustified because the 2001 return was filed late and the 2002 assessment was not yet issued. However, the court found the appellant willfully or negligently failed to comply with a directive after being reminded, fulfilling the requirements for a fine under § 154 StG. Considering the previous fine for the 2001 tax period and the appellant's income and profession, the court determined the Fr. 600 fine was a reasonable penalty for a repeat procedural offense.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154 StG, § 155 StG; Repeat Tax Filing Offense Penalty Upheld: The appellant argued the fine was unjustified because the 2001 return was filed late and the 2002 assessment was not yet issued. However, the court found the appellant willfully or negligently failed to comply with a directive after being reminded, fulfilling the requirements for a fine under § 154 StG. Considering the previous fine for the 2001 tax period and the appellant's income and profession, the court determined the Fr. 600 fine was a reasonable penalty for a repeat procedural offense.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to establish the offense of failing to comply with a legal obligation, specifically the non-submission of a tax return.
This provision was applied to determine the appropriate amount of the fine based on the severity of the offense and the defendant's circumstances.
Volltext
Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 2. Juli 2004 (62/2004)
Die Verdoppelung der Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung im Wiederholungsfall erscheint als angemessen.
04-62 Ordnungsbusse: Nichteinreichen der Steuererklärung
Aus den Erwägungen:
2. a) Der Rekurrent brachte vor, er achte die Busse als nicht gerechtfertigt, da er die Steuererklärung 2001 B zwar sehr spät, aber am 24.06.03 abgegeben habe und die amtliche Einschätzung noch nicht verschickt gewesen sei. Die Busse für die Einschätzung 2002 sei demzufolge überhöht, zumal die Selbständigkeit wieder nicht zur Anwendung gekommen sei.
b) Aufgrund von § 154 StG wird mit Busse bis zu Fr. 1'000.--, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10'000.-- bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt. Laut § 155 StG wird die Busse nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen.
Im vorliegenden Fall reichte der Rekurrent trotz Chargé-Mahnung vom 13. Juni 2003 seine Steuererklärung für das Jahr 2002 innert der bis zum 30. Juni 2003 angesetzten Frist nicht ein. Damit erfüllte er den Tatbestand von § 154 StG. In Anbetracht der Tatsache, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten bereits für die Steuerperiode 2001 eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegte, er demnach mit der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst wird; er in der Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 67'286.-- eingeschätzt wurde und er, wie aus seiner Rekurseingabe hervorgeht, in der Finanzplanung und Wirtschaftsberatung tätig ist, erscheint die Höhe von Fr. 600.-- der ihm auferlegen Ordnungsbusse als angemessen (vgl. Kurzmitteilung Nr. 363 vom 22. November 2002 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft).
3. Dem Gesagten zufolge erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. (…)
Entscheid Nr. 62/2004 vom 2.7.2004