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58.2002 • SG BL 58.2002 KI-generiert

Deductibility of Construction Loan Interest as Capital Costs for Property Gains Tax

Geschäftsnummer 58.2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Construction loan interest on land and buildings can be deducted as acquisition costs for property gains tax if it has not already been deducted for income or earnings tax. The court reasoned that such interest, incurred for a specific construction project and during its duration, constitutes investment costs and therefore capital improvements or acquisition costs. This applies to interest on loans for land acquired for construction, provided these expenses were not already claimed as deductions for income or earnings tax.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baukreditzinsen auf Land und Gebäude können als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden, sofern sie nicht bereits bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer abgezogen wurden.

Schlagwörter

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Besteuerung des Kapitalgewinns Schuldzinsabzug Liegenschaftsunterhaltsabzug Erwerb von Grundeigentum Baukosten Steuerabzug
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 78 Abs. 1 lit. a StG

Cited as the basis for including construction loan interest as capital expenditures that increase the property's value.

§ 78 Abs. 2 StG

Cited as the condition that these interest expenses were not already deducted for income tax.

Art. 12 Abs. 1 StHG

Cited as the federal law governing the taxation of capital gains on real estate, including the definition of taxable gains and asset costs.

Art. 12 Abs. 4 StHG

Cited for the canton's choice of the monistic system for real estate gains tax, meaning gains are exclusively subject to the real estate gains tax.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 30. August 2002 (58/2002)

Baukreditzinsen auf Land und Gebäude können als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden, sofern sie nicht bereits bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer abgezogen wurden.

02-58 Abzug von Baukreditzinsen

Aus den Erwägungen:

2. a) Aufgrund von § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Laut § 75 Abs. 1 StG ist Grundstückgewinn der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt. Als Aufwendungen gelten gemäss § 78 Abs. 1 lit. a StG Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben. Für die Grundstückverkäufe ab dem Jahr 2001 gilt zudem Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Aufgrund der gemäss Art. 12 Abs. 4 StHG durch den basellandschaftlichen Gesetzgeber erfolgten Wahl des sog. monistischen ("Zürcher")Systems, welches keine Unterscheidung zwischen Grundstücken des Privatoder des Geschäftsvermögens macht, werden steuerpflichtige Gewinne, die bei der Handänderungen an Grundstücken anfallen, ausschliesslich mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; demzufolge unterliegen entsprechend von Art. 12 Abs. 1 StHG der Grundstückgewinnsteuer Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.

b) Zu den anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 12 Abs. 1 StHG zählen die Zinsen für Baukredite (Entscheid des Steuergerichts [RKE] vom 16. März 1960 in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.], Bd. II, S. 129 E. 2; Merkblatt Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umweltund Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege, Stand 1.1.1999/ 1.1.2001, Katalog für die Abgrenzung abziehbarer Unterhaltskosten und wertvermehrender Aufwendungen, Ziff. 10.6.2; Kurzmitteilung [KM] Nr. 77 vom 19. März 1982 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft). Diese werden für ein bestimmtes Bauprojekt und für die Dauer der Arbeiten gewährt und sind im Finanzierungsplan für das Werk enthalten. Aufgrund ihres technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bauprojekt stellen Baukreditzinsen deshalb Investitionskosten und damit wertvermehrende Aufwendungen bzw. Anlagekosten dar (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 20. November 1995 in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 65, S. 753 E. 2b). Als solche gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Zinsen auf Darlehen für Bauland, das zur Überbauung erworben wurde (BGE vom 20. November 1995, a.a.O., S. 755 f. E. 4). Vorausgesetzt ist jedoch entsprechend von § 78 Abs. 2 StG, dass diese Zinsaufwendungen bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer nicht bereits als Abzüge berücksichtigt wurden. Den Akten kann im vorliegenden Fall nicht entnommen werden, ob bei den Steuerpflichtigen bereits solche Zinskosten in den jeweiligen Staatssteuerveranlagungen steuerlich berücksichtigt wurden. Deshalb ist festzuhalten, dass die Baukreditzinsen aus der Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung des Kaufes der Grundstücksparzelle Nr. 1 in X bei der Grundstückgewinnssteuer zum Abzug zuzulassen sind, soweit sie bei den Steuerpflichtigen nicht bereits bei der Einkommensresp. Ertragssteuer zum Abzug zugelassen wurden.

Entscheid Nr. 58/2002 vom 30.8.2002