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530.2018.29 • SG BL 530.2018.29 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Regarding Zero Assessment Dismissed Due to Lack of Financial Interest

Geschäftsnummer 530.2018.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayer, initially assessed with zero income tax for 2013, sought a revision to be subjected to withholding tax, asserting residence in Great Britain since April 2013 where they spent the majority of their time with their partner and child; the tax administration denied the revision, stating the change of residence could have been claimed during the standard assessment, and the court dismissed the appeal, reasoning that because the initial assessment resulted in a zero tax liability, the appellant lacked a sufficient legal interest in overturning the decision, as even a successful appeal would not result in any financially relevant improvement to their situation.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 DBG, Art. 144 Abs. 4 DBG; Taxpayer's Appeal Regarding Zero Assessment Dismissed Due to Lack of Financial Interest: Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Aufenthaltswechsel hinreichendes Einkommen Rückerstattung der Verrechnungssteuer Finanzverwaltung Direkte Bundessteuer 2013 (Revisionsentscheid)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay court costs.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in the dispositive for refusing to grant the appellant legal costs/indemnity.

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Volltext

Entscheid vom 14. Dezember 2018 (530 18 29)

_____________________________________________________________________

Beschwer

Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter S. Schmid (Ref.),

P. Salathe, J. Felix, M. Angehrn, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A.____, vertreten durch Deloitte AG, Herr P. Businger, Steinengraben 22, 4002 Basel

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2013 (Revisionsentscheid)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung der direkten Bundessteuer 2013 vom 19. März 2015 wurde der Pflichtige zu einer Einkommenssteuer von Fr. 0.-- veranlagt.

B. Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2017 beantragte die Vertreterin, der Steuerpflichtige sei der Quellensteuer zu unterstellen. Zur Begründung führte sie aus, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich seit April 2013 in Grossbritannien, wo er den grössten Teil seiner Arbeitsund Freizeittage bei seiner Partnerin und seinem im Jahr 2012 geborenen Sohn verbracht habe.

Mit Revisionsentscheid vom 18. Mai 2018 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab und führte aus, bei zumutbarer Sorgfalt wäre es möglich gewesen, die behauptete Wohnsitzverlegung im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.

C. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2018 machte die Vertreterin geltend, die Überprüfung des Reisekalenders des Pflichtigen habe erst im Zuge der Mandatierung für die britische Steuererklärung stattgefunden; überdies verfüge der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin über ein gemeinsames Konto.

Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragte die Steuerverwaltung, mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 (VV DBG; SGS 336.21) i.V.m. § 129 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden.

2. Vorab stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1. Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H.).

2.2. Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung

- trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.2, m.w.H.).

2.3. Da nicht erkennbar ist, welches Feststellungsoder andersartige Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Aufhebung der Nullveranlagung haben könnte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 144 Abs. 1 DBG Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf Art. 144 Abs. 4 DBG keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Steuergericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und den Beschwerdeführer (2), die Eidgenössische Steuerverwaltung (1) und die Beschwerdegegnerin (3).