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530.15.13 • SG BL 530.15.13 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Timeliness of Direct Federal Tax Assessment Objection

Geschäftsnummer 530.15.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The taxpayer appealed a revision decision that dismissed their objection as untimely filed against a 2013 direct federal tax assessment, arguing the initial assessment was not received within the thirty-day deadline to file an objection. The court reasoned that since the tax authority sends assessments by non-registered mail and could not prove the exact date of delivery, the burden of proof for the late delivery lay with the authority, compelling reliance on the taxpayer's assertion that they did not timely receive the notice; furthermore, the authority is generally responsible for the delivery errors of its agents, like the postal service, leading the court to uphold the appeal and remand the case to the tax administration for a substantive review of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 147 Abs. 1 DBG, Art. 140 DBG, Art. 66 al. 1 LTF; Taxpayer Appeal on Timeliness of Direct Federal Tax Assessment Objection: The court reasoned that since the tax authority sends assessments by non-registered mail and could not prove the exact date of delivery, the burden of proof for the late delivery lay with the authority, compelling reliance on the taxpayer's assertion that they did not timely receive the notice; furthermore, the authority is generally responsible for the delivery errors of its agents, like the postal service, leading the court to uphold the appeal and remand the case to the tax administration for a substantive review of the merits.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Veranlagung direkte Steuer Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuerbehörde Begründung in der Sache Steuervorbescheid Direkte Bundesstuer 2013 (Revisions-Entscheid)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 140 DBG

The court cited this article in the reasoning to establish its jurisdiction to hear the case, which is a prerequisite for the final ruling.

Art. 132 Abs. 1 DBG

This article defines the time limit for filing an appeal, which is central to the reasoning that led to the reversal of the tax administration's decision.

Art. 147 Abs. 1 DBG

This article regarding the grounds for revision was discussed extensively by the tax administration as the reason for rejecting the initial request, informing the court's ultimate decision on the merits.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was applied in order 2 regarding the decision on costs (no costs imposed).

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Volltext

Entscheid vom 11. September 2015 (530 15 13)

_____________________________________________________________________

Direkte Bundesstuer 2013 (Revisions-Entscheid)

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter R. Richner, Steuerrichter Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____,

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend Direkte Bundesstuer 2013 (Revisions-Entscheid)

In E r w ä g u n g :

- dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2015 gegen diesen Revisions- Entscheid der Steuerverwaltung vom 8. April 2015 mit dem Begehren, 1. die Aufrechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 18‘000.-- aus der Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer sei zu annullieren, 2. Alles unter Kostenfolge, unter Wahrung von Frist und Form Beschwerde erhoben haben,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. §

129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom

7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fr.

8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung der Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben kann,

- dass nach Lehre und Rechtsprechung die 30-tägige Frist zur Anhebung des Rechtsmittels eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht erstreckbar ist; nach deren Ablauf Klarheit darüber bestehen soll, ob der ergangene Entscheid angefochten oder anerkannt worden ist (vgl.

Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 133 N 18),

- dass die Pflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2015 erst mit Schreiben vom 17. März 2015 Einsprache erhoben haben, was deutlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erfolgt ist und die Veranlagungsverfügung somit bereits rechtskräftig ist,

- dass die Steuerverwaltung die Einsprache der Pflichtigen als Revisionsbegehren entgegen nahm und diese mit Revisions-Entscheid vom 8. April 2015 hauptsächlich mit der Begründung abwies, eine Revision sei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringe, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können; eine fristgerechte Rüge ohne weiteres möglich gewesen wäre,

wobei die Revision verpasste Fristen des Einspracheverfahrens nicht ersetzen könne und solle, womit die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2013 nicht mehr abänderbar sei,

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung ausführte, dass die Beschwerdeführer selbst eingestehen würden, dass die Einsprache leider verspätet sei, wobei ein „echter“ Revisionsgrund gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG nicht vorgebracht werde, weshalb vollumfänglich auf die ausführliche Begründung im Revisionsentscheid vom 8. April 2015 zu verweisen sei,

- dass die Pflichtigen in der Beschwerde wie auch an der heutigen Verhandlung ausführten, die Veranlagungsverfügung sei irrtümlicherweise aufgrund eines Fehlers der Post im Postfach der Ehefrau gelandet, obwohl die korrekte Anschrift auch auf den Namen des Ehemannes gelautet habe; das Postfach nur alle paar Wochen gelehrt werde, weil selten Post darin enthalten sei, wobei er nicht mehr nachvollziehen könne, ab wann der Umschlag im Postfach gelegen habe und er lediglich aufgrund des Datums auf der Veranlagungsverfügung davon ausgehe, dass die Einsprache nicht innerhalb der Einsprachefrist und damit zu spät erfolgt sei,

- dass der Versand von Veranlagungsverfügungen durch die Steuerverwaltung regelmässig mit nicht eingeschriebener Post erfolgt und die Steuerverwaltung in diesem Fall jeweils nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist und im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 122 I 97 vom 15. Mai 1996, E. 3b; BGE C 36/02 vom 15. Oktober 2002, E. 5.1; StGE vom 20. Februar 2009, 510 08 78, E. 3a; vgl.

auch Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, 122 N 20),

- dass die Steuerverwaltung in casu den Nachweis des Zustelldatums der Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer 2013 vom 22. Januar 2015 nicht hat erbringen können und somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,

- dass falls sich überdies eine Behörde für amtliche Verrichtungen wie die Zustellung von Entscheiden einer Hilfsperson - wie hier der Post bedient -, sie sich deren Handlung grundsätzlich anrechnen lassen muss; so wie aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den

Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen, einer Partei durch falsche Angaben oder Handlungen der Hilfsperson, der sich die Behörde bedient, kein Nachteil erwachsen darf, es sei denn, der Fehler sei offenkundig bzw. für die Partei erkennbar (vgl. BGE 1C_85/2010, a.a.O., E. 1.4.3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGE vom 24. Juni 2011, 510 2010 83),

- dass der Beschwerdeführer aufgrund der Adressierung auf der Veranlagungsverfügung nicht davon ausgehen musste, dass diese in das Postfach der Ehefrau zugestellt würde, er aufgrund der Zustellung in das Postfach, nicht rechtzeitig von dieser Kenntnis nehmen und in Folge dessen auch die Einsprache nicht rechtzeitig einreichen konnte,

- dass aufgrund dieser Ausführungen nicht mehr nachvollziehbar ist, wann die Veranlagungsverfügung bei den Pflichtigen eingetroffen ist und damit auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen ist, wonach das Zustelldatum der Veranlagungsverfügung unbekannt ist und demzufolge von der Rechtzeitigkeit der Einsprache auszugehen ist,

- dass die vorliegende Beschwerde aus all diesen Gründen gutzuheissen und der Fall der Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist,

wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Mitteilung an die Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (1)

und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).