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52.2004 • SG BL 52.2004 KI-generiert

Taxpayer Cannot Deduct Self-Imposed Sales Commission or Unsubstantiated Expenses

Geschäftsnummer 52.2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an individual cannot deduct a two percent commission for their own efforts in selling a property, as a broker must be a third party and their commission is for proving or mediating a transaction. The court also disallowed deductions for other purported selling expenses due to a lack of proof, emphasizing that any incurred third-party costs must be substantiated by the taxpayer.

Legislator-Regeste

Amtlich
Da niemand sich selbst einen Auftrag erteilen und für seine Person Mäkler sein kann, kann Mäkler nur ein Dritter sein. Im Weiteren bedarf es zur Anerkennung des Abzugs einer Mäklerprovision eine in Ausführung des Mäklervertrages zum Liegenschaftenkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohnes, beschränkt auf den üblichen Umfang.

Schlagwörter

KI-generiert
nicht zugelassene Abzüge Verweigerung des Steuerabzugs steuerliche Abzüge Steuerabzug steuerlicher Abzug Vermittlungsprovision Art. 412 OR § 78 Abs. 1 lit. c StG Art. 413 OR

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 78 Abs. 1 lit. c StG

Cited as the basis for deducting costs associated with the acquisition and sale of property, including usual broker's fees.

Art. 413 OR

Used to define broker's fees in the context of property transactions.

Art. 412 OR

Cited as a prerequisite for the deductibility of broker's fees, requiring a broker contract.

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Volltext

Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 28. Mai 2004 (52/2004)

Da niemand sich selbst einen Auftrag erteilen und für seine Person Mäkler sein kann, kann Mäkler nur ein Dritter sein. Im Weiteren bedarf es zur Anerkennung des Abzugs einer Mäklerprovision eine in Ausführung des Mäklervertrages zum Liegenschaftenkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohnes, beschränkt auf den üblichen Umfang. Demzufolge ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Pauschalabzug von zwei Prozent der Verkaufssumme für seine eigenen Verkaufsbemühungen vornehmen kann (Erw. 2b).

04-052 Kein Pauschalabzug für eigene Verkaufsbemühungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, er habe zum Verkauf der Liegenschaft (…) in A. einen Aufwand geleistet zum Erstellen von Prospekten, Plänen, Photos, Internet-Text, Inserate und mehrfache Besichtigung des Kaufobjektes. Diese Arbeiten habe er selbst ausgeführt. Über sein Geschäft seien keine Aufwendungen gelaufen. Alle diese Arbeiten möchte er einerseits als Pauschalabzug als Verkaufsaufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug bringen und andererseits zu seinem Einkommen dazurechnen.

b) Als Aufwendungen gelten gemäss § 78 Abs. 1 StG Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben (lit. a); Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke (lit. b); Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Mäklerprovision (lit. c). Im Weiteren wird in Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung festgehalten, dass Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, nicht mehr geltend gemacht werden können.

Unter Mäklerprovision ist der Mäklerlohn im Sinne von Art. 413 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) zu verstehen. Die Anrechenbarkeit einer Mäklerprovision setzt den Abschluss eines Mäklervertrags im Sinne von Art. 412 OR voraus. Durch einen solchen Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Da niemand sich selbst einen Auftrag erteilen und für seine Person Mäkler sein kann, kann Mäkler nur ein Dritter sein. Im Weiteren bedarf es zur Anerkennung des Abzugs einer Mäklerprovision eine in Ausführung des Mäklervertrages zum Liegenschaftenkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohnes, beschränkt auf den üblichen Umfang. Demzufolge ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Pauschalabzug von zwei Prozent der Verkaufssumme für seine eigenen Verkaufsbemühungen vornehmen kann (vgl. Rechenschaftsbericht der Oberrekurskommission des Kantons Zürich 1958; Nr. 98; Ermo Zimmermann, Die basellandschaftliche Grundstückgewinnsteuer in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.], Band IV, S. 274).

c) Der Steuerpflichtige erwähnt im Rekurs weiter Aufwendungen, die an Dritte zu bezahlende Kosten beinhalten könnten, z.B. Inserate. Bei der Frage, ob solche Aufwendungen entstanden sind, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die nach der allgemeinen Regel vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 121 II 257 E. 4c/aa S. 266). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechender Nachweis, weshalb solche Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.

(…)

Entscheid Nr. 52/2004 vom 28.5.2004