Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
510.2018.47 • SG BL 510.2018.47 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Zero Tax Assessment

Geschäftsnummer 510.2018.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to hear an appeal concerning a tax assessment for 2013. The appellant sought to reclassify their tax status and claimed to have moved abroad in 2013, but the tax authority rejected this request as a revision, stating it should have been raised during the original tax assessment. The court determined that the appellant lacked a justifiable interest in appealing the zero tax assessment, as no practical or legal disadvantage would be averted by overturning it. Therefore, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 130 StG, § 20 Abs. 1 und 3 VPO, § 21 Abs. 3 VPO; Appellant Lacks Standing to Appeal Zero Tax Assessment: The appellant sought to reclassify their tax status and claimed to have moved abroad in 2013, but the tax authority rejected this request as a revision, stating it should have been raised during the original tax assessment. The court determined that the appellant lacked a justifiable interest in appealing the zero tax assessment, as no practical or legal disadvantage would be averted by overturning it. Therefore, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Steuerveranlagungen Zahlungsbefehl Steuerbehörde Rechtsstellung Steuerjustizverfahren Staatssteuer 2013 (Revisionsentscheid)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 130 StG

Applied to determine the payment of court costs by the appellant.

§ 20 Abs. 1 und 3 VPO

Applied in conjunction with § 130 StG to determine the appellant's obligation to pay court costs.

§ 21 Abs. 3 VPO

Applied in conjunction with § 130 StG to deny the appellant's request for party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid vom 14. Dezember 2018 (510 18 47)

Beschwer

Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter S. Schmid (Ref.),

P. Salathe, J. Felix, M. Angehrn, Gerichtsschreiber D. Brügger

Parteien A., vertreten durch Deloitte AG, Patrick Businger, Steinengraben 22, 4002 Basel

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Staatssteuer 2013 (Revisionsentscheid)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung der Staatssteuer 2013 vom 19. März 2015 wurde der Pflichtige zu einer Einkommenssteuer von Fr. 0.-- und einer Vermögenssteuer von Fr. 50.75 veranlagt.

B. Mit Revisionsgesuch vom 29. Dezember 2017 beantragte die Vertreterin, der Steuerpflichtige sei der Quellensteuer zu unterstellen. Zur Begründung führte sie aus, der Wohnsitz des Pflichtigen befinde sich seit April 2013 in Grossbritannien, wo er den grössten Teil seiner Arbeits- und Freizeittage bei seiner Partnerin und seinem im Jahr 2012 geborenen Sohn verbracht habe.

Mit Revisionsentscheid vom 18. Mai 2018 wies die Steuerverwaltung das Gesuch ab und führte aus, bei zumutbarer Sorgfalt wäre es möglich gewesen, die behauptete Wohnsitzverlegung im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens geltend zu machen.

C. Mit Rekurs vom 20. Juni 2018 machte die Vertreterin geltend, die Überprüfung des Reisekalenders des Pflichtigen habe erst im Zuge der Mandatierung für die britische Steuererklärung stattgefunden; überdies verfüge der Steuerpflichtige mit seiner Partnerin über ein gemeinsames Konto.

Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragte die Steuerverwaltung, mangels Beschwer auf den Rekurs nicht einzutreten.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hält die Steuerverwaltung an ihrem Begehren fest.

Erwägungen:

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG; SGS 331) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 3 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt.

2. Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Rekurs einzutreten ist.

2.1. Das Beschwerderecht setzt insbesondere voraus, dass die beschwerdeführende Person sich über ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur ausweisen kann. Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse darf ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 2C_514/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 2.2.2, m.w.H.).

2.2. Ergibt sich eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person regelmässig an einem Feststellungsoder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. BGer 2C_514/2017, a.a.O. E. 2.3.2, m.w.H.).

2.3. Vorliegend betrifft das Revisionsgesuch bzw. der Rekurs die Einkommenssteuer. Da nicht erkennbar ist, welches Feststellungsoder andersartige Rechtsschutzinteresse der Rekurrent an der Aufhebung der Nullveranlagung haben könnte, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss hat der Rekurrent gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO; SGS 271) Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen und es ist ihm gestützt auf § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Steuergericht:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Der Rekurrent hat Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und den Rekurrenten (2), die Gemeinde B. (1) und die Rekursgegnerin (3).