Taxpayer Wins Capital Gains Deferral on Redeveloped Property
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer sold a property that was previously self-occupied and then acquired a replacement property. The tax authorities denied a capital gains tax deferral, arguing the replacement property was merely land and never self-occupied. The court ruled in favor of the taxpayer, finding that a deferral is permissible even when a property is subdivided, redeveloped, and sold to multiple buyers, provided the original property was entirely used for residential purposes. The court also determined that the three-year period between acquiring the replacement property and selling the original property was reasonable due to the need for construction and project realization.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 StHG, § 73 lit. k StG, § 71 StG; Taxpayer Wins Capital Gains Deferral on Redeveloped Property: The tax authorities denied a capital gains tax deferral, arguing the replacement property was merely land and never self-occupied. The court ruled in favor of the taxpayer, finding that a deferral is permissible even when a property is subdivided, redeveloped, and sold to multiple buyers, provided the original property was entirely used for residential purposes. The court also determined that the three-year period between acquiring the replacement property and selling the original property was reasonable due to the need for construction and project realization.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision to determine if the sale of the property qualified for tax deferral due to replacement acquisition.
The court used this provision as the basis for applying property gains tax to gains from the sale of real estate.
Volltext
Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft
510 12 13
> Steuergericht Grundstückgewinnsteuer: Vorausbeschaffung
510 12 13 Grundstückgewinnsteuer: Vorausbeschaffung
510 12 13 Grundstückgewinnsteuer: Vorausbeschaffung
Grundvoraussetzung
510 12
11 13
49 für einen Doppelbesteuerung
Steueraufschub
Grundstückgewinnsteuer:
Interkantonale ist, dass eine Ersatzbeschaffung stattfindet,
Vorausbeschaffung
Grundvoraussetzung für einen Steueraufschub ist, dass eine Ersatzbeschaffung stattfindet,
dass ein Grundstück veräussert
Grundvoraussetzung und kausal mit ist,
für einen Steueraufschub dieser
dassVeräusserung zusammenhängend
eine Ersatzbeschaffung ein
stattfindet,
dass ein Grundstück veräussert und kausal mit dieser Veräusserung zusammenhängend ein
Ersatzobjekt
Während
dass sichmit
Grundvoraussetzung
derderselben
ein Grundstück Kanton wirtschaftlichen
für einen und kausalFunktion
Steueraufschub
Basel-Landschaft
veräussert fürist,
mit dieser erworben
diedass
Anwendung wird.
VeräusserungdesDamit von einer
eine Ersatzbeschaffung stattfindet,
Kreisschreibens
zusammenhängend Nr.ein
Ersatzobjekt mit derselben wirtschaftlichen Funktion erworben wird. Damit von einer
Ersatzbeschaffung
dass ein Grundstück
der Schweizerischen
Ersatzobjekt gesprochen
veräussert werden
Steuerkonferenz
mit derselben kann,
und kausal mitmuss
dieser
ausspricht,
wirtschaftlichen Funktion zwischen
welches dieden
Veräusserung
erworben beiden Handänderungen
zusammenhängend
Zuständigkeit
wird. Damit vonfür
einer ein
die Veranla-
Ersatzbeschaffung gesprochen werden kann, muss zwischen den beiden Handänderungen
ein
gungadäquater
Ersatzobjekt Kausalzusammenhang
mit
der ganzen
Ersatzbeschaffung derselben
Steuerperiode
gesprochen dembestehen.
wirtschaftlichen
werden Funktion
Zuzugskanton
kann, erworben wird.
zugesteht,
muss zwischen den DamitHandänderungen
wendet
beiden von Kanton
der einer Basel-
ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Ersatzbeschaffung
Stadt
ein dieses nicht
adäquater gesprochen
an und beruft
Kausalzusammenhang werden kann, mussauf
sich bestehen.
stattdessen zwischen den 4beiden
die in Art. Handänderungen
der Verordnung über die
Der
ein Steueraufschub
adäquater
Anwendung wird auch gewährt,
Kausalzusammenhang
des StHG wenn das Ersatzobjekt
bestehen.
festgeschriebene Wegzugs- zum Voraus im und
resp. Zuzugsbesteuerung Hinblick auf
der damit
Der Steueraufschub wird auch gewährt, wenn das Ersatzobjekt zum Voraus im Hinblick auf
die
Der Veräusserung
verbundenen derwird
bisherigen
eigenständigen
Steueraufschub Liegenschaft erworben
auchVeranlagungsbefugnis.
gewährt, wenn das wurde (sog.
Ersatzobjekt Vorausbeschaffung).
zum Voraus im Hinblick auf
die Veräusserung der bisherigen Liegenschaft erworben wurde (sog. Vorausbeschaffung).
Der Steueraufschub
die Veräusserung derwird auch gewährt,
bisherigen wenn das
Liegenschaft Ersatzobjekt
erworben zum Voraus
wurde (sog. im Hinblick auf
Vorausbeschaffung).
Wird eine
eine früher
die Veräusserung selbstbewohnte
der bisherigen
Einmalzahlung Liegenschaft
Liegenschaft nach
vom Wegzugskanton dem wurde
erworben Erwerb(sog.
vollumfänglich einerVorausbeschaffung).
und Ersatzliegenschaft
vom Zuzugskanton an-
Wird eine früher selbstbewohnte Liegenschaft nach dem Erwerb einer Ersatzliegenschaft
parzelliert,
teilsmässig
Wird teilweise neu
besteuert,
eine früher überbaut
handelt
selbstbewohnte und um
an mehrere
es Liegenschaft
sich eine nachErwerber
aktuelle verkauft,
einer besteht
demDoppelbesteuerung.
Erwerb bei der
Ersatzliegenschaft
parzelliert, teilweise neu überbaut und an mehrere Erwerber verkauft, besteht bei der
Grundstückgewinnsteuer
Wird eine früher
parzelliert, teilweise ein Anspruch
selbstbewohnte
neu überbaut aufmehrere
einen
Liegenschaft
und an Steueraufschub,
nach dem Erwerb
Erwerber wenn
einer
verkauft, ursprünglich
bei der die
Ersatzliegenschaft
besteht
Grundstückgewinnsteuer ein Anspruch auf einen Steueraufschub, wenn ursprünglich die
gesamte
Die in Art.Liegenschaft
parzelliert, teilweise
4 dem
neu
der Verordnung
Grundstückgewinnsteuer einWohnzweck
überbaut
über und
die an
Anspruch gedient
einenhat.
mehrere
Anwendung
auf Erwerber
des StHGverkauft,
geltende
Steueraufschub, wennbesteht bei der
gesetzliche
ursprünglichRegelung
die
gesamte Liegenschaft dem Wohnzweck gedient hat.
Grundstückgewinnsteuer
(Wegzugs-
gesamte einWohnzweck
Anspruch wirft
resp. Zuzugsbesteuerung)
Liegenschaft dem auf einen Steueraufschub,
Divergenzen
gedient hat. wenn
auf, welche dasursprünglich die
Ziel der Steuerhar-
gesamte Liegenschaft
monisierung verfehlendem
undWohnzweck
sich unter gedient hat.
dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht
rechtfertigen lassen.
Sachverhalt:
Sachverhalt:
S a cKreisschreiben
Die h v e r h a l t : der Schweizerischen Steuerkonferenz entfalten zwar keine rechtlich bin-
1. S achv
dende Der
e r Rekurrent
h a l tjedoch
Wirkung, : und
ist seine
nicht Ehefrau
von ihnenbewohnten bis Ende
abzuweichen, September
solange sie eine2009 ein
sachgerechte und
1. Der Rekurrent und seine Ehefrau bewohnten bis Ende September 2009 ein
Einfamilienhaus
1. von allen an der
Derbeteiligten
Rekurrent A.-Strasse
und in B. (Parzellen-Nr.
seinebefürwortete
Kantonen Ehefrau bewohnten
und auch X.
bis GB B.).
Ende ImKonkretisierung
April 2008
September
umgesetzte 2009 erwarben
ein und Aus-sie
Einfamilienhaus an der A.-Strasse in B. (Parzellen-Nr. X. GB B.). Im April 2008 erwarben sie
eine
1. Eigentumswohnung
Der
inneRekurrent
Einfamilienhaus
legung haben. an derund am C. in
seine
A.-Strasse D. und(Parzellen-Nr.
Ehefrau
in B. bezogen dieses
bewohnten neue
bisX.Ende
GB Heim
September
B.). per Anfang
Im April Oktobersie
2009 erwarben
2008 ein
eine Eigentumswohnung am C. in D. und bezogen dieses neue Heim per Anfang Oktober
2009. Das Einfamilienhaus
Einfamilienhaus
eine Eigentumswohnung amanC.der
an der A.-Strasse A.-Strasse
in B.
in D. und in B. wurde
(Parzellen-Nr.
bezogen danach
X. GB
dieses abgerissen
B.).Heim
neue Im April und
per 2008 auf der sie
erwarben
Anfang Oktober
2009. Das Einfamilienhaus an der A.-Strasse in B. wurde danach abgerissen und auf der
Parzelle
eine
2009.
(Dieser DasNr.Einfamilienhaus
X. GBwurde
Eigentumswohnung
Entscheid B. entstanden
beim indie
amanC.der D. neuen
A.-Strasse
Kantonsgericht Parzellen
und bezogen unddanach
dieses
inangefochten)
B. wurde Stockwerkeinheiten
neue Heim per Anfang
abgerissen Nr.Oktober
und 1, 2,
auf 3, 4,
der
Parzelle Nr. X. GB B. entstanden die neuen Parzellen und Stockwerkeinheiten Nr. 1, 2, 3, 4,
5, 6, 7,Das
2009.
Parzelle 8,Nr.
9,Einfamilienhaus
10 GB
X. sowie 11, welche
an dermit
B. entstanden öffentlichen
A.-Strasse
die in B.Urkunden
neuen Parzellen wurde über einen
unddanach Kaufvertrag
abgerissen
Stockwerkeinheiten und 1,vom
Nr.auf der
2, 3, 4,
5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie 11, welche mit öffentlichen Urkunden über einen Kaufvertrag vom
13./21./28.
Parzelle 9,Januar
5, 6, 7, 8,Nr. X.
10 GB
sowie2011
11,und 4. Februar
B. entstanden
welche 2011Parzellen
veräussert
die öffentlichen
mit neuen und
Urkunden wurden.
Stockwerkeinheiten Nr. 1,vom
über einen Kaufvertrag 2, 3, 4,
13./21./28. Januar 2011 und 4. Februar 2011 veräussert wurden.
5, 6, 7, 8, 9,Januar
13./21./28. 10 sowie 11,und
2011 welche mit öffentlichen
4. Februar Urkunden
2011 veräussert über einen Kaufvertrag vom
wurden.
13./21./28.
S a c h v e rJanuar
h a l t : 2011 und 4. Februar 2011 veräussert wurden.
2. Mit Veranlagungsverfügung Nr. (…) vom 3. August 2011 wurden dem Pflichtigen
2. Mit Veranlagungsverfügung Nr. (…) vom 3. August 2011 wurden dem Pflichtigen
Grundstückgewinnsteuern
1. 2. Die in per
Pflichtigen zogen Höhe
Mit Veranlagungsverfügung 1. von
März
Nr. Fr.2008
(…) 188'527.--
vomvom auferlegt,
Kanton
3. August wobei
Basel-Stadt
2011 wurdender
in
demVerkehrswert
denPflichtigen vor
Kanton Basel-
Grundstückgewinnsteuern in Höhe von Fr. 188'527.--2
auferlegt, wobei der Verkehrswert vor
2. Jahren
Mit für
Landschaft. W2b-Zone
Mit mit
in Fr.
Veranlagungsverfügung 750.--
Veranlagungsverfügung
Grundstückgewinnsteuern Höhe Nr. pro
von (…)
vom
Fr. mvomfestgelegt
26.3.August
188'527.--Augustwurde.
2011 wobei
2010
auferlegt, wurden
wurden dem
sie
der zuPflichtigen
einem steuer-
Verkehrswert vor
20 Jahren für W2b-Zone mit Fr. 750.-- pro m22 festgelegt wurde.
Grundstückgewinnsteuern
baren
20 Einkommen
Jahren in Höhe
für W2b-Zone invon
mit Höhe
Fr. Fr.von Fr. m
188'527.--
108'722.--
750.-- pro sowie auferlegt,
festgelegteinem wobei der Verkehrswert
satzbestimmenden
wurde. vor
Einkommen
vonJahren für W2b-Zone
Fr. 64'454.-- mit Fr. 750.-- pro m2 festgelegt wurde.
veranlagt.
3. Mit Schreiben vom 1. September 2011 erhob die damalige Vertreterin des Pflichtigen
3. Mit Schreiben vom 1. September 2011 erhob die damalige Vertreterin des Pflichtigen
Einsprache
3. mit dem Begehren,
Mit Schreiben die Verfügung
vom 1. September 2011 sei
erhobaufgrund eines Vertreterin des Pflichtigen
die damalige
Einsprache mit dem Begehren, die Verfügung sei aufgrund eines
Ersatzbeschaffungstatbestandes
3. Mit Schreiben
Einsprache mit dem Begehren, (Realersatz)
vom 1. September
die 2011 zu
Verfügung sei rektifizieren
erhob respektive
die damalige
aufgrund eines zu stornieren.
Vertreterin des Pflichtigen
Ersatzbeschaffungstatbestandes (Realersatz) zu rektifizieren respektive zu stornieren.
Einsprache mit dem Begehren, die
Ersatzbeschaffungstatbestandes Verfügung sei
(Realersatz) aufgrund eines
zu rektifizieren respektive zu stornieren.
Ersatzbeschaffungstatbestandes (Realersatz) zu rektifizieren respektive zu stornieren.
Als Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass sowohl die Liegenschaft
in B. als auch die Liegenschaft in D. ohne Zweifel selbstgenutztes Wohneigentum gemäss §
73 lit. k StG qualifizieren würden. Da der Verkaufspreis für das Gebäude respektive die
Grundstücke in B. mit Fr. 1'500'000.-- unter dem Kaufpreis für das Ersatzobjekt in D. mit Fr.
1'798'000.-- liege, fielen per Definition keine Grundstückgewinnsteuern an. Weiter könne
auch die Tatsache, dass nicht mehr das eigentliche selbstbewohnte Einfamilienhaus,
sondern nur noch die Landparzellen veräussert wurden für die Beurteilung des
Ersatzbeschaffungstatbestandes nicht als schädlich vorgebracht werden. Der Pflichtige und
seine Ehefrau seien vielmehr zum gewählten Vorgehen gezwungen gewesen, um die
Altliegenschaft überhaupt veräussern zu können.
Der Vollständigkeitshalber sei weiter vorzubringen, dass zwar richtigerweise für die
Ermittlung der Gestehungskosten auf den Verkehrswert vor 20 Jahren abgestellt worden sei,
allerdings nur die Grundstücksparzelle (Land) in die Berechnung eingeflossen sei. Das
darauf stehende Haus sei ausser Acht gelassen worden. Die Gestehungskosten müssten mit
Berücksichtigung des Gebäudes auf rund Fr. 1'050'000.-- zu stehen kommen.
4. Mit Einsprache-Entscheid vom 6. Dezember 2011 wies die Steuerverwaltung die
Einsprache ab mit der wesentlichen Begründung, der Einsprecher habe gemäss eigenen
Angaben die ursprüngliche, zwischenzeitlich abgerissene Liegenschaft (ehemalige Parzelle
X. im Grundbuch B.) bis zum 30. September 2009 selber bewohnt. Ab 1. Oktober sei er
jedoch an der neuen Adresse am C. in D. angemeldet und wohnhaft. Somit sei erstellt, dass
die neuen Parzellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 sowie 11 im Grundbuch B. nie vom
Einsprecher selbstbewohnt gewesen seien. Dies hätten sie schon deshalb nicht sein können,
weil es sich auch noch im Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden Entscheids um
Landparzellen handle. Ein bewohnbarer Neubau müsse noch erstellt werden. Wie bereits
gesagt, sei ein wesentliches Tatbestandselement die Selbstbewohnung. Dem Wort- und
Sinngehalt des Gesetzes nach werde auf der zu veräusserten Liegenschaft ein Gebäude für
Wohnzwecke vorausgesetzt. Somit sei die Befreiung gemäss § 73 lit. k StG für eine reine
Landveräusserung, wie sie hier vorliege, nicht möglich.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts vor 20 Jahren gehe es darum, den
Verkehrswert des jetzt veräusserten Grundstücks zum damaligen Zeitpunkt zu eruieren.
Hierbei müsse auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf den veräusserten
Landparzellen kein Gebäude mehr vorhanden sei. Somit wäre es nicht korrekt, bei der
Veräusserung von reinen Landparzellen den Verkehrswert vor 20 Jahren mit einzubeziehen.
Sowohl das veräusserte Grundstück wie auch das Grundstück beim Verkehrswert 20 Jahren
sollten den Gegebenheiten nach gleich beschaffen sein. Es gehe nicht an, ein Gebäude
beim Verkehrswert vor 20 Jahren zu berücksichtigen, wenn in Tat und Wahrheit nur
Landparzellen veräussert würden. Es gelte hier Gleiches mit Gleichem in Verhältnis zu
setzen. Deshalb könne der Verkehrswert vor 20 Jahren des Gebäudes vorliegend nicht
berücksichtigt werden.
5. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 erhob der heutige Vertreter des Pflichtigen Rekurs
mit den Begehren, 1. Der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 6. Dezember
2011 sei aufzuheben, 2. Die Grundstückgewinnsteuer-Verfügung Nr. (…) vom 3. August
2011 sei aufzuheben und es sei im vorliegenden Fall von einer steuerfreien Veräusserung
gemäss § 73 lit. k StG mit Aufschub der Steuererhebung auszugehen. Entsprechend sei die
Grundstückgewinnsteuer beim Rekurrenten jetzt nicht zu erheben, 3. Eventuell, für den Fall
der Abweisung des Rekurses, sei die Angelegenheit an die Steuerverwaltung
zurückzuweisen zwecks richtiger Ermittlung des steuerbaren Grundstückgewinns unter
Mitberücksichtigung des Verkehrswerts des Hauses des Rekurrenten vor 20 Jahren und
Erlass einer entsprechend rektifizierten neuen Steuerverfügung und 4. Unter o/e Kostenfolge
zulasten des Staates.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Wortlaut wie die ratio legis
von § 73 lit. k StG sei klar. Sinn und Zweck der Bestimmung sei "die Förderung der
Schaffung und der Erhaltung selbstgenutzten Wohneigentums". Die Argumentation der
Steuerverwaltung widerspreche der ratio legis der zitierten Gesetzesbestimmung, welche die
Schaffung und die Erhaltung selbstgenutztem Wohneigentums möglichst weitgehend
verwirklichen wolle. Die vom Rekurrenten und seiner Ehefrau dauernd und ausschliesslich
selbstbewohnte Liegenschaft sei ja nicht plötzlich für Wohnzwecke weggefallen, sondern sei
nach dem Auszug des Rekurrenten und seiner Ehefrau abgerissen worden, aber nur, um
nahtlos durch vier neue Wohneinheiten ersetzt zu werden, welche sogar mehr Wohnraum
schafften als vorher. Dass dies in zwei Schritten erfolgt sei (Mutation der bisherigen Parzelle
in vier Stockwerkeigentumseinheiten und Verkauf dieser Wohneinheiten an vier Käufer),
könne nicht das entscheidende Kriterium sein. Entscheidend sei, dass die bisher vom
Rekurrenten und seiner Ehefrau bewohnte Liegenschaft - wenn auch in geänderter Form -
weiterhin und sogar in erhöhtem Masse als bisher für Wohnzwecke erhalten bleibe.
Es sei nach der ratio legis der hier anwendbaren Gesetzesbestimmung nicht
einzusehen, warum im vorliegenden Fall der privilegierte Steuersatz nicht zur Anwendung
gelangen sollte, liege doch im Ergebnis eine überbaute Parzelle vor, die selber bewohnt
werde. Im vorliegenden Fall bestehe auf der Veräusserungsseite der praktisch analoge
Sachverhalt. Anstelle der veräusserten Wohnliegenschaft liege im Ergebnis ebenfalls eine
überbaute Parzelle vor, die bewohnt werde. Der Rekurrent habe im Übrigen nicht bloss
"Landparzellen" verkauft. Er habe Stockwerkeigentumseinheiten mit den entsprechenden
Sonderrechten an den jeweiligen Wohnungen veräussert. Dies ergebe sich aus der
jeweiligen Ziffer 2.1 bei den vier Kaufverträgen eindeutig. Hätte der Rekurrent bloss
Landparzellen verkauft, wäre das Vertragsobjekt in den Kaufverträgen anders bezeichnet
worden.
Zu beachten sei ferner, dass gemäss § 72 Abs. 2 lit. a StG Rechtsgeschäfte der
Veräusserung, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen werde, gleichgestellt
seien, wenn sie "hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung
wirken". Diese Bestimmung dürfe nicht nur von der Steuerverwaltung für sich in Anspruch
genommen werden; auch der Steuerpflichtige könne sich auf sie berufen. Das
Rechtsgeschäft, mit welchem der Rekurrent seine Liegenschaft verkauft habe, komme
wirtschaftlich einer Veräusserung gleich. Die Verfügungsgewalt über seine bisherige Parzelle
samt Wohnhaus sei von ihm direkt auf die vier Käufer der Stockwerkeigentumswohnungen
übergegangen. Dass er mit diesem (zweistufigen) Rechtsgeschäft den Verkauf seiner
Liegenschaft rascher realisieren konnte, sei dabei nicht entscheidend. Was den vom
Rekurrenten durch den Verkauf der vier Wohneinheiten erzielten Veräusserungspreis
anbelange, so habe dieser genau Fr. 1'500'000.-- betragen. Das ergebe beim Umfang der
Landparzelle von 919 m2 einen Preis von Fr. 1'632.-- pro m2. Dieser Preis liege im
Durchschnittsbereich dessen, was an dieser Lage in B. für Bauland bezahlt werde. Es zeige,
dass es dem Rekurrenten nicht darum gegangen sei, einen möglichst hohen Verkaufspreis
zu erzielen, sondern vielmehr darum, die bisherige Liegenschaft innert vernünftiger Frist
verkaufen zu können. Die Zeit habe gedrängt, sei der Rekurrent doch darauf angewiesen
gewesen, den Verkaufserlös möglichst rasch beim Kaufpreis für die neue
Eigentumswohnung reinvestieren zu können.
Eventualiter hielt der Vertreter des Pflichtigen fest, dass der Rekurrent in Tat und
Wahrheit nicht bloss Landparzellen veräussert habe, sondern Stockwerkeigentumseinheiten
mit jeweiligen Sonderrechten an Wohnungen. Aus diesem Grunde sei bei der Ermittlung des
Verkehrswertes vor 20 Jahren zu berücksichtigen
6. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2012 beantragte die Steuerverwaltung die
Abweisung des Rekurses, wobei sie grundsätzlich auf den Einsprache-Entscheid vom 6.
Dezember 2011 verwiesen. Ergänzend hielt sie fest, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts Bauland kein selbstbewohntes Wohneigentum darstelle, für das eine
steueraufschiebende Ersatzbeschaffung möglich wäre. Zwar hätten die auf der ehemaligen
Parzelle Nr. X. errichteten Stockwerkeigentumseinheiten mitsamt den dazugehörigen
Landparzellen dem Rekurrenten gehört. Im Gegensatz zur vorgebrachten Meinung hätten
diese jedoch nie der Selbstbewohnung gedient. Dies schon deshalb nicht, weil die
verkauften Stockwerkeigentumseinheiten zum Veräusserungszeitpunkt lediglich im
Grundbuch existiert hätten. Folglich fehle es vorliegend an der Grundvoraussetzung der
Realersatzbeschaffung, gemäss welcher ein Steueraufschub aufgrund von Realersatz
grundsätzlich nur dann möglich sei, sofern der Erlös aus der Veräusserung der dauernd und
ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft zum Erwerb einer gleichgenutzten
Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet werde. Auch könne der Rekurrent aus der
Selbstnutzung der bereits abgerissenen, ursprünglichen Liegenschaft nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Massgebend sei vorliegend einzig die Veräusserung von bereits
begründetem, jedoch noch nicht errichtetem Stockwerkseigentum (mitsamt den
dazugehörigen Landparzellen), welches begriffsnotwendig gar nie eine ausschliesslich
selbstbewohnt Liegenschaft darstellen konnte.
Bezüglich der zweijährigen Frist hielt die Steuerverwaltung weiter fest, dass zwar der
Steueraufschub auch gewährt werde, wenn das Ersatzobjekt zum Voraus im Hinblick auf die
Veräusserung der bisherigen Liegenschaft erworben worden sei (Vorausbeschaffung). Dies
setze jedoch einen engen Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen (Erwerb bzw.
Bau und Kauf) voraus. Ausserdem bleibe anzumerken, dass die Vorausbeschaffung gemäss
Bundesgericht ein Ausnahmefall darstelle. Wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, sei die
neue Eigentumswohnung am C. in D. am 21. April 2008 erworben worden. Der Verkauf der
letzten Stockwerkeigentumseinheit sei hingegen erst am 4. Februar 2011 erfolgt respektive
fast drei Jahre nach der vorgenommenen Vorausbeschaffung. Folglich sei die vom Gesetz
vorgesehene Regelfrist von zwei Jahren deutlich überschritten.
7. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine
Grundstückgewinnsteuer erhoben hat.
3. Gemäss § 71 StG unterliegen der Grundstückgewinnsteuer die Gewinne aus
Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen. Die Grundstückgewinnsteuer
wird nach § 73 lit. k StG bei Veräusserungen einer dauernd und ausschliesslich
selbstbewohnten Liegenschaft, sofern der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb
einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird, nicht erhoben.
a) Grundvoraussetzung für einen Steueraufschub ist, dass eine
Ersatzbeschaffung stattfindet, dass also ein Grundstück veräussert und kausal mit dieser
Veräusserung zusammenhängend ein Ersatzobjekt mit derselben wirtschaftlichen Funktion
erworben wird. Es kann also nur ein überbautes Grundstück verkauft und ein überbautes
oder zu überbauendes Grundstück gekauft werden. Der Verkauf eines unüberbauten
Grundstücks berechtigt nicht zur Ersatzbeschaffung.
Damit von einer Ersatzbeschaffung gesprochen werden kann, muss zwischen
den beiden Handänderungen ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der zeitlichen
Abfolge der Handänderung kommt dabei eine gewichtige Bedeutung zu. Eine adäquate
Kausalität ist regelmässig desto eher anzunehmen, je näher die beiden Handänderungen
zeitlich aufeinander folgen. Zu berücksichtigen sind jedoch darüber hinaus sämtliche
Umstände des Einzelfalls sowie die konkreten Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die zu
einer Durchbrechung oder umgekehrt zu einer Verstärkung des adäquaten
Kausalzusammenhangs beitragen können.
Der Steueraufschub wird auch gewährt, wenn das Ersatzobjekt zum Voraus
im Hinblick auf die Veräusserung der bisherigen Liegenschaft erworben wurde (sog.
Vorausbeschaffung). Der enge Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen (Erwerb
bzw. Bau und Verkauf) wird dabei allerdings vorausgesetzt. Der Erlös kann für den Erwerb
oder die Verbesserung eines gleichartigen Ersatzobjektes eingesetzt werden (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.
Auflage Zürich 2006, § 216 N 264 ff.; Richner in: Schweizerische Zeitschrift für
Beurkundungs- und Grundbuchrecht, 85. Jahrgang, S. 80 f.).
b) Das Gesetz verlangt, dass eine selbstbewohnte Liegenschaft veräussert
worden sein muss. Dabei ist ein eigenes tatsächliches Bewohnen erforderlich. Es muss aber
nicht nur ein Selbstbewohnen vorliegen. Dieses muss darüber hinaus auch noch
ausschliesslich sein. Das heisst, zum einen darf die Wohnliegenschaft keinem anderen
Zweck als dem Wohnen dienen und zum anderen muss der Veräusserer die ganze
Wohnliegenschaft auch ausschliesslich selbstbewohnt haben. Die Verletzung des Kriteriums
der Ausschliesslichkeit führt nicht dazu, dass der Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung
vollständig verweigert würde. Vielmehr wird derjenige Anteil des Gewinns, der auf den
ausschliesslich selbstbewohnten Anteil am Grundstück entfällt, in die Ersatzbeschaffung
einbezogen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 324).
Das veräusserte Grundstück muss aber nicht nur ausschliesslich
selbstbewohnt gewesen sein. Die Selbstnutzung muss zudem auch dauernd gewesen sein.
Grundsätzlich muss das Eigenheim im Zeitpunkt der Handänderung bzw. im Zeitpunkt in
dem der Entschluss zur Ersatzbeschaffung gefasst wird, selbstbewohnt sein. Für das
dauernde Selbstbewohnen genügt es, dass der Steuerpflichtige sein ausschliesslich
selbstbewohntes Eigenheim in der Zeit vor der Handänderung ohne erhebliche
Unterbrechung bewohnte, mithin am fraglichen Ort seinen zivil- bzw. steuerrechtlichen
Wohnsitz gehabt hat. Damit das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt ist, muss sich der
Wohnsitz am Schluss der Besitzesdauer im veräusserten Grundstück befunden haben. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass er das veräusserte Grundstück während der ganzen
Besitzesdauer ununterbrochen ausschliesslich selbstbewohnte. Dabei rechtfertigt es sich,
den Begriff "dauernd" weit auszulegen und ihn allenfalls selbst bei längeren Unterbrüchen
der Selbstnutzung als erfüllt anzusehen. Beim betreffenden Grundstück darf es sich aber
nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 326 ff). Unter Dauerhaftigkeit ist
gemäss Praxis im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich mindestens ein Jahr zu verstehen,
wobei die Zeit über alle möglichen Ersatzbeschaffungen hinweg zusammengezählt wird
(Wenk, a.a.O., 73 N 48, vgl. auch Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, Art. 12 StHG N 75; Richner, a.a.O., S. 83).
Mit einer Ersatzbeschaffung ist zwangsläufig immer ein Wohnsitzwechsel
verbunden, wobei in der Regel der (neue) Wohnsitz im Ersatzobjekt den (alten) Wohnsitz im
veräusserten Grundstück folgt. Hiervon kann es im Einzelfall Abweichungen geben. So
können die beiden Wohnsitze durch einen Drittwohnsitz kurz unterbrochen werden, wenn
nämlich der Steuerpflichtige sein Eigenheim veräussert, ohne das Ersatzobjekt schon
erworben zu haben bzw. dieses zwar schon im Eigentum des Steuerpflichtigen steht, infolge
Bau oder Umbau aber noch nicht bezogen werden kann. Ein Steueraufschub wegen
Ersatzbeschaffung eines Eigenheims kann nicht verwehrt werden, wenn die Zeitspanne
zwischen Aufgabe der Selbstnutzung und Handänderung im Verhältnis zur gesamten
Besitzesdauer und für sich genommen massvoll oder - sofern darüber hinausgehende -
durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Entscheidend ist letztlich, dass die Frist zwischen
den Selbstnutzungen angemessen ist.
Ein Steueraufschub kann nur gewährt werden, wenn sowohl das veräusserte
als auch das als Ersatz erworbene oder gebaute Grundstück dauernd und ausschliesslich
vom Steuerpflichtigen selbstbewohnt wird. Wie das veräusserte Grundstück muss auch das
Ersatzgrundstück dieselben Voraussetzungen erfüllen (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 216 N 332 f.; Richner, a.a.O., S. 82).
Eine steuerprivilegierte Ersatzbeschaffung liegt nur vor, wenn der
steuerpflichtige Veräusserer mindestens teilweise mit dem Erwerber des Ersatzgrundstücks
identisch ist. Der Anwendung von § 73 lit. k StG steht somit nicht entgegen, wenn der
Steuerpflichtige Alleineigentümer und somit allein Veräusserer war, das Ersatzobjekt jedoch
von ihm und seinem Ehegatten je zur hälftigem Miteigentum erworben worden ist, sofern der
Kaufpreis für das funktionell gleichartige Ersatzobjekt nicht aus anderen Mitteln als aus dem
Erlös des veräusserten Eigenheims aufgebracht wurde. War der steuerpflichtige Ehegatte
dagegen Alleineigentümer des veräusserten Grundstücks und der andere Ehegatte alleiniger
Erwerber des Ersatzobjektes, liegt keine Ersatzbeschaffung vor (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 336; Zwahlen, a.a.O. Art. 12 StHG N 75;
Richner, a.a.O., S. 80).
Bei der Prüfung der "angemessenen Frist" ist zu beachten, dass nicht bloss
die Frist zwischen den beiden Handänderungen massgebend ist. Vielmehr ist auch die
gleiche Nutzung der Ersatzliegenschaft innert angemessener Frist seit Aufgabe der
betreffenden Nutzung der veräusserten Liegenschaft aufzunehmen (vgl.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 216 N 342; Richner, a.a.O., S. 81).
c) Ziel des Gesetzgebers beim Steueraufschub war, respektive ist, die
Förderung bzw. die Erhaltung von selbstgenutztem Wohneigentum. Mit § 73 lit. k StG sollte
somit die Schaffung von neuem Wohneigentum unterstützt und der Verkauf der alten und der
Kauf einer neuen selbstbewohnten Liegenschaft ohne finanzielle Verluste ermöglicht
werden. Gedacht wurde dabei insbesondere an Personen, die ihr Wohneigentum aufgrund
eines berufsbedingten Wohnortwechsels veräussern und andernorts wieder neu erwerben
müssen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 73/2002 vom 13.
September 2002, E. 6 und 7, www.bl.ch/steuergericht; Wenk, a.a.O., 73 N 46). Ebenfalls
unter dem Aspekt der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum fällt die Förderung von
verdichteter Bauweise. Die Förderung von verdichteter Bauweise wurde unter anderem
bereits mit dem Postulat 85/51 vom 11. März 1985 vorgebracht und ist im kantonalen
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 in § 15 verankert. Zurzeit ist auf
Bundesebene die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur", die sogenannte
Landschaftsinitiative, vom 14. August 2008 hängig. Ebenso ist eine Teilrevision des
Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010 diesbezüglich im Gange (vgl. Rudolf
Kappeler, Welche Regelungen braucht es zur Förderung der verdichteten Bauweise?,
publiziert in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 2012, S. 457 ff.).
4. Vorliegend erwarben der Pflichtige und seine Ehefrau mit öffentlicher Urkunde über
einen Kaufvertrag vom 21. April 2008 eine Eigentumswohnung am C. in D., welche sie per 1.
Oktober 2009 bezogen. Bis zum Einzug in die neue Eigentumswohnung in D. bewohnten der
Pflichtige und seine Ehefrau die Liegenschaft an der A.-Strasse in B. unbestrittenermassen
ausschliesslich und dauernd. Der Übergang vom alten Wohnsitz zum neuen Wohnsitz
geschah somit nahtlos. Bei einer Vorausbeschaffung, wie dies in casu der Fall war, kann die
alte Liegenschaft logischerweise nur bis zum Auszug und nicht bis zum Verkauf derselben
selbst und ausschliesslich vom Pflichtigen und dessen Ehefrau bewohnt werden. Für die
Beurteilung der Frage, ob der Pflichtige und seine Ehefrau die streitbetroffene Liegenschaft
ausschliesslich und dauernd selbstbewohnt haben, ist somit die Zeitspanne vor dem Bezug
der neuen Liegenschaft in D. massgebend und nicht der Zeitpunkt des Verkaufes der alten
Liegenschaft in B.. Das Argument der Steuerverwaltung, die auf dem alten Grundstück in B.
neu entstandenen Parzellen seien vom Pflichtigen nie selbst bewohnt gewesen, kann
deshalb nicht gehört werden. Auch handelt es sich - entgegen der Meinung der
Steuerverwaltung - im vorliegenden Fall nicht um reine Landparzellen, welche verkauft
wurden, sondern gemäss öffentlichen Urkunden über einen Kaufvertrag vom 13./21./28.
Januar 2011 und 4. Februar 2011 Ziffer 2.1 um Land mit noch zu begründeten
Stockwerkeinheiten. Auch wurde der gesamte Erlös aus der alten Liegenschaft in B. (Fr.
1'500'000.--) in die neue Liegenschaft in D. (Fr. 1'798'000.--) reinvestiert.
Das Gesetz sieht eine Frist von "in der Regel" zwei Jahren vor. Wie der Begriff "in der
Regel" bereits impliziert, sind Ausnahmen von diesen zwei Jahren möglich, dass heisst, die
2-jährige Frist gilt nicht absolut. Das Steuergericht erachtet deshalb die zwischen dem
Erwerb der Ersatzliegenschaft in D. und der Veräusserung der alten Liegenschaft in B.
verstrichene Frist von rund drei Jahren als angemessen, weil die Ersatzliegenschaft in casu
gemäss Kaufvertrag zuerst erstellt werden musste und auch die Realisierung eines
Projektes, wie hier der Verkauf der neuen Parzellen, eine gewisse Zeit benötigte, somit die
Verzögerung auf sachliche Gründe zurückzuführen sind.
Das Steuergericht gelangt deshalb zum Schluss, dass wenn der Pflichtige eine früher
selbstbewohnte Liegenschaft nach dem Erwerb einer Ersatzliegenschaft parzelliert, teilweise
neu überbaut und an mehrere Erwerber verkauft, bei der Grundstückgewinnsteuer einen
Anspruch auf den Steueraufschub hat, wenn ursprünglich die gesamte Liegenschaft, das
heisst die ursprüngliche Parzelle-Nr. X. GB B. dem Wohnzweck gedient hat. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Steueraufschub sind demzufolge erfüllt und die
Steuerverwaltung hat deshalb zu Unrecht beim Pflichtigen Grundstückgewinnsteuern
erhoben. Da der Pflichtige mit dem Hauptbegehren durchgedrungen ist, erübrigt sich die
Beurteilung des Eventualbegehrens.
Der Rekurs erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.
5. a) (…)
b) (…)
Entscheid des Steuergerichts vom 11.05.2012 (510 12 13)