Inheritance Tax on Family Foundation upheld, Capital Gains Deduction Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a family foundation, established through a testament, is subject to inheritance tax because it is a legally independent entity and not explicitly tax-exempt. Despite arguments that the foundation served a similar purpose to direct inheritance by supporting descendants, the court upheld the principle of legal form over economic substance in tax matters, refusing to apply a more favorable tax rate based on the distant relationship of potential beneficiaries to the deceased. However, the court did grant a partial reduction in the assessed property value by allowing a deduction for anticipated capital gains and transfer taxes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 52 Abs. 1 ZGB, Art. 335 Abs. 1 ZGB, § 1 Abs. 1 ESchStG, § 1 Abs. 3 ESchStG, § 9 Abs. 1 lit. b ESchStG, § 9 Abs. 1 lit. e ESchStG; Inheritance Tax on Family Foundation upheld, Capital Gains Deduction Granted: Despite arguments that the foundation served a similar purpose to direct inheritance by supporting descendants, the court upheld the principle of legal form over economic substance in tax matters, refusing to apply a more favorable tax rate based on the distant relationship of potential beneficiaries to the deceased. However, the court did grant a partial reduction in the assessed property value by allowing a deduction for anticipated capital gains and transfer taxes.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to grant a deduction for potential capital gains and transfer taxes when valuing real estate.
Defines what is subject to inheritance tax, including bequests to foundations.
Determines that immovable property located in the canton is subject to inheritance tax regardless of where the acquisition occurred.
Cited in the context of tax exemptions for direct descendants, contrasting it with the case of a foundation.
Cited as an exemption for contributions for maintenance and education fulfilling a legal obligation, contrasting it with the foundation's situation.
Specifies the tax rates for inheritance and gift tax based on the recipient's relationship to the deceased.
Volltext
Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft
> Steuergericht
510 11 72 Besteuerung einer Familienstiftung
510 11 72
49 Besteuerung
Interkantonaleeiner Familienstiftung
Doppelbesteuerung
Eine Stiftung ist subjektiv nicht steuerbefreit und unterliegt grundsätzlich der
Eine Stiftung
sichistder
Erbschaftssteuer.
Während subjektiv
Die nicht steuerbefreit
Anerkennung
Kanton und
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der Familienstiftung
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und der zum
damit
kennt der Kanton
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ist demzufolge
verbundenen nicht. Das Verwandtschaftsverhältnis der Destinatäre zum
irrelevant.
eigenständigen Veranlagungsbefugnis.
Erblasser ist demzufolge irrelevant.
Das Stiftungsvermögen
Wird ist vom
eine Einmalzahlung rechtlich verselbständigt
Wegzugskanton und die Erben
vollumfänglich haben
und vomkeine
Zuzugskanton an-
Das Stiftungsvermögen
Verfügungsgewalt
teilsmässig mehr
besteuert, ist rechtlich
über
handelt das verselbständigt
Stiftungsvermögen,
es sich und
um eine aktuelle die Erben
sondern nur haben keine
noch Anspruch
Doppelbesteuerung. auf eng
Verfügungsgewalt mehr über
umschriebene Leistungen das Stiftungsvermögen,
gemäss den Bestimmungensondern nur noch Anspruch auf eng
des ZGB.
umschriebene Leistungen
Die in Art. 4 der gemäss
Verordnung denAnwendung
über die Bestimmungen
des des
StHGZGB.
geltende gesetzliche Regelung
(Wegzugs- resp. Zuzugsbesteuerung) wirft Divergenzen auf, welche das Ziel der Steuerhar-
monisierung verfehlen und sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht
S a c h v e r h lassen.
rechtfertigen alt:
Sachverhalt:
1. Kreisschreiben
Die a) Mit öffentlicher Urkunde über
der Schweizerischen ein Testament entfalten
Steuerkonferenz vom 5. Dezember 2005
zwar keine hielt der
rechtlich bin-
1. dende a) Mitjedoch
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Wirkung, öffentlicher
2005 Urkunde
verstorbene
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seiner Mit den
Nachkommen Stiftungsmitteln
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die nachgewiesenen
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Entscheid Ausbildungsbedürfnisse
vonbeim
wurde Seiten seiner
deren Familien
Kantonsgericht nichtNachkommen in direkter
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angefochten) Linie finanziert
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werden,
Aufnahmesofern
einerdiese von Seiten
beruflichen deren
Tätigkeit Familien nicht
zurückbezahlt aufgebracht
würden. Weiterwerden
sollten könnten, dieder
mit Mitteln nach
Aufnahme einer beruflichen
Stiftung Nachkommen Tätigkeit
finanziell zurückbezahlt
unterstützt werden, würden. Weiter
die in einer sollten mit Mitteln der
existenzbedrohenden
Stiftung Nachkommen
finanziellen finanziell
Lage geraten seien. unterstützt werden, die
Diese Unterstützung in einer
solle existenzbedrohenden
als Finanzierung für einen
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a c h v ewährend seien.Jahres
eines halben Diese Unterstützung solle als Finanzierung
mit Verlängerungsmöglichkeit um einfür einen halbes
weiteres
Neustart während werden.
Jahr ausgerichtet eines halben Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres halbes
Jahr
1. ausgerichtet werden.
Die Pflichtigen zogen per 1. März 2008 vom Kanton Basel-Stadt in den Kanton Basel-
b) MitAm
Landschaft. 26. Juni 2006 wurde die
Veranlagungsverfügung Stiftung
vom "A. & B.
26. August C." gemäss
2010 wurden Testament errichtet.
sie zu einem steuer-
b) Am 26.
baren Einkommen Juni 2006
in Höhe von wurde die Stiftung
Fr. 108'722.-- "A.einem
sowie & B. C." gemäss Testament
satzbestimmenden errichtet.
Einkommen
von Fr. 64'454.-- veranlagt.
2. Mit Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. A 14-66392.1 vom 22. Dezember 2010 erhob die
2. Mit Erbschaftssteuer-Rechnung
Steuerverwaltung Nr. A 14-66392.1
auf das Legat der Pflichtigen vom 22. Dezember
eine Erbschaftssteuer 2010 von
in der Höhe erhob
Fr.die
Steuerverwaltung auf Steuersatz
38'081.--, was einem das Legat der
vonPflichtigen
38.12438 % eine Erbschaftssteuer in der Höhe von Fr.
entspricht.
38'081.--, was einem Steuersatz von 38.12438 % entspricht.
3. Die mit Schreiben des Vertreters der Pflichtigen vom 19. Januar 2011 dagegen
erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 16.
November 2011 ab.
4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhob der Vertreter der Pflichtigen gegen den
Einsprache-Entscheid Rekurs mit den Begehren, 1. Es sei der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung Basellandschaft vom 16. November 2011 aufzuheben und beim Legat an
die "A. & B. C. Stiftung" auf die Erhebung einer Erbschaftssteuer zu verzichten, 2.
Eventualiter sei bei der Berechnung der Erbschaftssteuer auf das Verwandtschaftsverhältnis
des entferntest Berechtigen zum Erblasser abzustellen, 3. Subeventualiter sei beim
Steuerprozentsatz der gleiche Ansatz zu wählen wie beim Legat an nicht verwandte,
natürliche Person (15.07692 % statt 38.12438 %) und bei der Bemessung des
Liegenschaftswertes praxisgemäss der Verkehrswert abzüglich der geschätzten, bei einem
späteren Verkauf anfallenden Grundstückgewinn- bzw. Handänderungssteuern zugrunde zu
legen und 4. Unter o/e-Kostenfolge.
Zur Begründung wurde zusammenfassend geltend gemacht, in casu erfolge mit der
Vermögenswidmung von Todes wegen die Zuwendung an eine Familienstiftung, welche die
Fürsorge und Ausbildung in Not geratener Familienmitglieder in absteigender Linie
sicherstellen und diese unterstützen solle. Dies sei wirtschaftlich gleich zu setzen mit einer
bis zum Ernstfall aufgeschobenen familienrechtlichen Unterstützung, die gemäss Art. 328
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 bereits zu
Lebzeiten des Erblassers als gesetzliche Pflicht bestanden habe. Die freiwillige Fortsetzung
dieser Pflicht als Zuwendung von Todes wegen an eine rechtlich selbständige Stiftung
verfolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht den Zweck, eine nicht verwandte
(juristische) Person zu bedenken, sondern habe einzig und allein den Unterstützungswillen
des Erblassers durchzusetzen und über seinen Tod hinaus sicherzustellen. Ramseier
verlange denn auch, dass in vergleichbaren Fällen auf das Verwandtschaftsverhältnis des
entferntest Berechtigten zum Erblasser abzustellen sei, da dies angesichts der sozialen und
beinahe schon gemeinnützigen Zwecke einer echten Familienstiftung "de lege ferenda" auch
für das basellandschaftliche Erbschaftssteuerrecht zu fordern sei.
Die Vorinstanz mache in ihrer Entscheidbegründung zu Unrecht geltend, die
gesetzlichen Erben (Nachkommen) hätten mit der Zuwendung an eine selbständige Stiftung
keine Verfügungsmacht über die Vermögenswerte, da sie lediglich Begünstigte seien.
Tatsächlich habe der Erblasser im Testament vom 5. Dezember 2005 verfügt, dass seine
vier Nachkommen zusammen mit dem Willensvollstrecker den Stiftungsrat bilden und damit
sehr wohl - im Rahmen seiner testamentarischen Auflagen - über das Vermögen der Stiftung
verfügen könnten. Damit habe der Erblasser in weiser Voraussicht sichergestellt, dass die
über seinen Tod hinaus perpertuierte Familienunterstützung in einer Rechtsform fortlebe,
welche die jederzeitige Verfügbarkeit der ihr gewidmeten Mittel zum Wohle seiner direkten
Nachkommen garantiere. Es käme einer rechtsungleichen Behandlung gleich, wenn diese
indirekte Zuwendung an die Nachkommen gegenüber der direkten Zuwendung besteuert
würde, denn wirtschaftlich gesehen sei dies nichts anderes als eine Zuwendung im Sinne
von § 9 Abs. 1 lit. b und e ESchStG. Der Kanton Solothurn habe dies erkannt und in casu auf
eine Teilbesteuerung verzichtet.
Weiter hielt der Vertreter der Pflichtigen fest, der Erblasser habe die Form der
Stiftung statt dem direkten Erben gewählt, um deren zweckgebundenes Vermögen zum
richtigen Zeitpunkt ausschliesslich dem dannzumal bedürftigen Nachkommen zukommen
lassen zu können. Somit entspreche diese Vererbungsform wirtschaftlich der Weitergabe
des Vermögens innerhalb der Familie, da keine Fremdperson vom Stiftungszweck begünstigt
würde. Da dies gemäss basellandschaftlicher Praxis zu Unrecht nicht als ein steuerbefreiter
Vorgang gemäss § 9 Abs. 1 lit. b ESchStG behandelt werde, solle zumindest die von
Ramseier "de lege ferenda" vorgeschlagene Praxis eingeführt werden.
Die Argumentation der Vorinstanz sei angesichts der Tendenz der Steuerpraxis,
gleichartige Beziehungsverhältnisse auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung gleich
zu behandeln, als zu formalistisch zu werten. Ein Steuer- und Treuhandexperte stelle dies
speziell mit Bezug auf die Handhabung der Steuerbefreiungsgründe im Kanton Basel-
Landschaft fest: "Die Subjektkategorien werden durch die Praxis zunehmend aufgeweicht".
Demnach würden auch "Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, auch
Verwandtenunterstützung ohne gesetzliche Pflicht" in der Regel nicht als Schenkung gelten.
Der Erblasser, dessen Grossvater in den Dreissigerjahren des letzten Jahrhunderts sein
Schulgeld bis zur Matur bezahlt habe, habe es nach dem Krieg geschafft, sich dank dieser
Unterstützung vom gelernten Fotographen zum Hochschulprofessor weiter zu bilden. Sein
Motiv liege demnach auf der Hand: Aus Dankbarkeit gegenüber seinem Grossvater als
ebensolcher einen Teil seines Vermögens dem Fortkommen seiner Familie zu widmen. Dass
er sich dabei der Form einer Stiftung bedient habe, die quasi "zur Familie gehört", sei dem
Bedürfnis entsprungen, die Umsetzung seiner Familienunterstützung abzusichern, und
bestimmt nicht in der Absicht, eine Fremdperson zu begünstigen. Fazit: Die Steuerbehörde
sollte die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht nur steuerbegründend anwenden, sondern
müsste aus Fairnessgründen diese bei gleich gelagerten Durchgriffskonstellationen auch
steuerbefreiend zum Zuge kommen lassen.
Sollte wider Erwarten das Hauptbegehren abgewiesen werden, wäre bei der
Berechnung des Steuerbetrages auf das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest
Berechtigten zum Erblasser abzustellen und der Verkehrswert der Liegenschaft in D. unter
Abzug der geschätzten, zu erwartenden Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu
veranlagen.
Im Übrigen sei es mit dem Rechtsempfinden die Rekurrentin nicht vereinbar, dass
nicht blutsverwandte Legatempfänger zu einem Steuersatz von 15.07692 % besteuert
würden und die Legatarin zu 38.12438 %. Die Legatarin sei durch den testamentarischen
Willen von A. C. entstanden, sei durch die Erben C. gegründet worden, werde durch die
Familienmitglieder der Familie C. geführt und es würden ausschliesslich direkte
Nachkommen von A. und B. C. durch die Stiftung begünstigt. Dass die Legatarin nun
"fremder" als eine nicht blutsverwandte Legatsempfängerin sein solle und somit höher
besteuert werden müsse, sei nur formaljuristisch begründbar und entspreche nicht den
realen wirtschaftlichen und personellen Gegebenheiten.
5. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2012 beantragte die Steuerverwaltung die
Abweisung des Rekurses.
Ergänzend zu den Ausführungen im Einsprache-Entscheid vom 16. November 2011
wurde festgehalten, dass nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der
Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den
Grundzügen im Gesetz selber zu regeln sei. Der Umfang der Steuererhebung müsse
aufgrund eines formellen Gesetzes klar bestimmbar und beschränkt sein. Dementsprechend
dürfe die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung dieser Grundpfeiler einer Steuer
auch nicht an die vollziehende Behörde delegiert werden.
Der vorgebrachte Einwand, dass die Nachkommen zusammen mit dem
Willensvollstrecker den Stiftungsrat bilden würden und damit - im Rahmen der
testamentarischen Auflagen - über das Vermögen der Stiftung verfügen könnten, ändere
nicht an der Tatsache, dass es sich bei der Stiftung um eine selbständige juristische Person
mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB handle. Daraus könne
geschlossen werden, dass nur eine direkte Zuwendung im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. e
ESchStG, d.h. zum Zwecke des Unterhalts und der Ausbildung in Erfüllung einer
gesetzlichen Pflicht von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit gewesen wäre.
6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Aus den Erwägungen:
1. (…)
2. Der Vertreter der Pflichtigen macht geltend, dass es einer rechtsungleichen
Behandlung gleichkäme, wenn im vorliegenden Fall die indirekte Zuwendung an die
Nachkommen anders als eine direkte Zuwendung besteuert würde, denn wirtschaftlich
gesehen sei diese indirekte Zuwendung nichts anderes als eine Zuwendung im Sinne von §
9 Abs. 1 lit. b und e ESchStG.
Vorab unterliegt deshalb der Beurteilung, ob die vom Erblasser zivilrechtlich gewählte
und von den Erben umgesetzte Rechtsform der Stiftung steuerlich Bestand hat oder ob im
Bereich des Erbschaftssteuerrechts grundsätzlich das Prinzip der wirtschaftlichen
Betrachtung gilt.
a) Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute:
Kantonsgericht) hat mit Urteil vom 12. August 1992 im Sinne einer Bestätigung früherer
Entscheide festgehalten, dass das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im
basellandschaftlichen Steuerrecht nur dann Anwendung findet, wenn die vom
Steuerpflichtigen gewählte Rechtsform offensichtlich nicht den wirtschaftlichen
Gegebenheiten entspricht (§ 2 Abs. 2 StG). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so hat die
wirtschaftliche Betrachtungsweise selbstverständlich auch dann Platz zu greifen, wenn sie
sich nicht zugunsten des Fiskus, sondern zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Besteht
hingegen keine offensichtliche Diskrepanz zwischen juristischer Form und wirtschaftlichem
Gehalt, so kann sich der Steuerpflichtige nicht auf diesen Grundsatz berufen und geltend
machen, dass bei einer anderen zivilrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts keine
oder eine andere Steuerpflicht entstanden wäre. Lässt das Privatrecht mehrere Wege zur
Regelung eines bestimmten wirtschaftlichen Verhältnisses zu, so ist der vom
Steuerpflichtigen gewählte Weg für ihn auch im Bereich des Steuerrechts verbindlich. Es ist
dem Steuerpflichtigen durchaus zuzumuten, sich vor der Abwicklung eines zivilrechtlichen
Geschäfts bei der zuständigen Behörde über die steuerrechtlichen Folgen zu erkundigen
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft Nr. 92/66 vom 12. August
1992, E. 4d).
b) Im vorliegenden Fall läuft das Begehren des Vertreters der Pflichtigen darauf
hinaus, dass die Besteuerung nach der steuerlich günstigsten Variante zu erfolgen habe,
was wiederum bedeuten würde, dass die Steuerbehörden unabhängig von der tatsächlich
gewählten Rechtsform des Erblassers nach der für die Steuerpflichtigen günstigsten
Transaktionsvariante suchen und die Besteuerung darauf ausrichten müsste. Im Steuerrecht
gibt es aber kein solches "Günstigkeitsprinzip", vielmehr sind verfassungsmässige
Grundprinzipien zu beachten, wonach der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der
Steuern und deren Bemessung in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln sind. Der
Umfang der Steuerpflicht muss sich aus dem Gesetz selbst ergeben (Grundsatz der
Gesetzmässigkeit). Würde man dem Günstigkeitsprinzip folgen, würde der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit klar verletzt werden. Auch besteht keine offensichtliche Diskrepanz
zwischen juristischer Form und wirtschaftlichem Gehalt, weshalb die vom Erblasser
zivilrechtlich gewählte und von den Erben umgesetzte Rechtsform der Stiftung auch im
Steuerrecht Bestand hat und verbindlich ist.
3. Der Vertreter der Pflichtigen macht als Hauptbegehren geltend, es sei der
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Basellandschaft vom 16. November 2011
aufzuheben und beim Legat an die "A. & B. C. Stiftung" auf die Erhebung einer
Erbschaftssteuer zu verzichten. Eventualiter sei bei der Berechnung der Erbschaftssteuer
auf das Verwandtschaftsverhältnis des entferntest Berechtigen zum Erblasser abzustellen.
a) Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer
(ESchStG) vom 7. Januar 1980, in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2006, unterliegt der
Erbschaftssteuer der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche und
testamentarische Erbfolge, Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis und Schenkung auf den
Todesfall gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB]).
Vermögensanfälle von im Kanton gelegenen Grundstücken unterliegen der Erbschaftssteuer
unabhängig davon, wo der Anfall stattgefunden hat (§ 1 Abs. 3 ESchStG).
Gemäss § 12 Abs. 1 ESchStG beträgt der Steuersatz der Erbschafts- und der
Schenkungssteuer in Prozenten: für Eltern und Stiefkinder [(0,11 x Vermögensanfall in
Franken) + 800 Fr.) : (Vermögensanfall in Franken + 50'000 Fr.)] x 100 (lit. b); für voll- und
halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Stiefgrosskinder das Eineinhalbfache des
Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. c); für Urgrosseltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern und Stiefeltern das Zweifache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit.
d); für Onkel und Tante, Neffe und Nichte das Zweieinhalbfache des Steuersatzes gemäss
Buchstabe b (lit. e); für Grossonkel und Grosstante, Grossneffe und Grossnichte, Vetter und
Base das Dreifache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. f), für alle übrigen Empfänger
das Vierfache des Steuersatzes gemäss Buchstabe b (lit. g).
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäss § 9 ESchStG sind befreit:
(lit. a) die in den §§ 15 und 16 des Steuer- und Finanzgesetzes aufgeführten Personen,
Körperschaft und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;
(lit. b) Ehegatten und direkte Nachkommen des Erblassers oder Schenkers; (lit. c)
Genugtuungsleistungen; (lit. d) Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung; (lit.
e) Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.
b) Unbestritten ist in casu, dass die "A. und B. C. Stiftung" als Familienstiftung im
Sinne von Art. 335 Abs. 1 ZGB rechtsgültig zustande gekommen ist (vgl. Art. 1 der
Stiftungsurkunde), denn nur im Falle der Nichtigkeit der Stiftung müsste das Vermögen
denjenigen Personen zugerechnet werden, an die das Vermögen als Folge der Nichtigkeit
der Stiftung gelangen würde. Die Anerkennung der Familienstiftung als Steuersubjekt hat
somit zur Folge, dass gewidmetes Vermögen und Erträge daraus fortan bei der Stiftung
steuerlich erfasst werden (vgl. Thomas Ramseier, Die basellandschaftliche Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Dissertation 1988, S. 51; Andrea Opel, Steuerliche Behandlung von
Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten - in nationalen und internationalen
Verhältnissen, Dissertation 2009, S. 31 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Stiftung
subjektiv nicht steuerbefreit ist. Die Stiftung unterliegt somit grundsätzlich der
Erbschaftssteuer.
c) Im vorliegenden Fall hat der Erblasser einen Teil seines Nachlasses der
Stiftung vermacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Erblasser, indem er die
Stiftung und nicht die direkten Nachkommen begünstigt hat, gerade nicht einen
vorbehaltlosen Vermögensübergang an die direkten Nachkommen wollte. Dies wird auch
dadurch untermauert, dass die Nachkommen, welche für ihre Ausbildungskosten gemäss
Artikel 2 der Stiftungsurkunde nicht aufkommen können und ein zinsloses Darlehen dafür
erhalten, dieses bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder zurückbezahlen müssen und
bei einer Aufhebung der Stiftung eine Rückgabe des Stiftungsvermögen an die
Rechtsnachfolger ausgeschlossen ist (vgl. Artikel 19 der Stiftungsurkunde). Damit geht das
Argument fehl, dass mit der Gründung der Stiftung dasselbe Ziel erreicht werde, wie mit
einer direkten Erbeneinsetzung.
In den von dem Vertreter der Rekurrentin geltend gemachten Verweis auf die
durch den Willen des Erblassers faktisch über seinen Tod hinaus verlängerte
Unterstützungspflicht, mag man in einer echten Familienstiftung einen sozialen, schon fast
an Gemeinnützigkeit erinnernden Zweck, erblicken, der durchaus eine bevorzugte
steuerliche Behandlung zu rechtfertigen vermag. In diesem Lichte ist auch das Postulat von
Ramseier zu sehen, der explizit - aber eben als Aufforderung "de lege ferenda" - fordert,
dass ein milderer Steuersatz anzuwenden sei, welcher zum Beispiel auf das
Verwandtschaftsverhältnis des entferntesten Berechtigten zum Erblasser abstellen könnte
(vgl. Ramseier, a.a.O., S. 52 f.). Dagegen spricht jedoch das Prinzip der Gesetzmässigkeit
und ohne entsprechende Grundlage würden fundamentale Prinzipien der
Steuerrechtsordnung verletzt. Einzig im Kanton Solothurn - wie dies die Rekurrentin auch
treffend festgestellt hat - findet sich eine solche Sonderregelung, wonach Stiftungen subjektiv
steuerbefreit sind, sofern nur Nachkommen, Adoptivkinder und ihre Nachkommen als
Destinatäre vorgesehen sind (vgl. Opel, a.a.O., S. 101 und S. 108). Ausserdem ist das
Stiftungsvermögen rechtlich verselbständigt und die Erben haben definitionsgemäss keine
Verfügungsgewalt mehr über das Stiftungsvermögen, sondern nur noch Anspruch auf eng
umschriebene Leistungen gemäss den Bestimmungen des ZGB.
Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass weder auf eine
Erhebung der Erbschaftssteuer verzichtet werden noch auf das Verwandtschaftsverhältnis
des entferntest Berechtigen abgestellt werden kann.
Das Haupt- und Eventualbegehren sind demnach abzuweisen.
4. Subeventualiter macht der Vertreter der Pflichtigen geltend, es sei beim
Steuerprozentsatz der gleiche Ansatz zu wählen wie beim Legat an nicht verwandte,
natürliche Person (15.07692 % statt 38.12438 %) und bei der Bemessung des
Liegenschaftswertes praxisgemäss der Verkehrswert abzüglich der geschätzten, bei einem
späteren Verkauf anfallenden Grundstückgewinn- bzw. Handänderungssteuern zugrunde zu
legen.
a) Die unter der Ziffer 3c gemachten Ausführungen gelten sinngemäss für den
geltend gemachten Steuersatz für nicht verwandte, natürliche Personen.
b) Gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und die
Schenkungssteuer (ESchStG VO) vom 16. Juni 1981 beträgt der Abzug für die bei einer
späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und
Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG bei unüberbauten Grundstücken bis 9
% und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5 % der gemäss den §§ 1-12
ermittelten Werte. Bei veräusserten Grundstücken gemäss § 7 Abs. 2 sind die effektiv
geschuldeten Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern abzuziehen (§ 13 Abs. 2
ESchStG VO).
Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung - gemäss den dem
Steuergericht vorliegenden Unterlagen - bei der Berechnung des Inventarwertes der
Liegenschaft in D. (…) von Fr. 1.5 Mio. den Abzug für latente Steuern in Höhe von 5 %
gemäss § 13 Abs. 1 ESchStG VO nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund wird die
Steuerverwaltung angewiesen, diesen Abzug von 5 % zu gewähren und dementsprechend
die Reduktion auch bei der Berechnung des Repartitionswertes im Rahmen der
interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen zu berücksichtigen.
Der Subeventualantrag wird somit teilweise gutgeheissen.
5. a) (…)
b) (…)
Entscheid des Steuergerichts vom 09.03.2012 (510 11 72)