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490.14.191 • KG BL 490.14.191 KI-generiert

Vehicle Malfunction Claim Dismissed as Abuse of Process

Geschäftsnummer 490.14.191
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought to revise a penalty order for a traffic violation, claiming a vehicle malfunction caused the speeding. The court dismissed the revision because the petitioner knew about the alleged malfunction at the time of the offense and did not raise it during the initial penalty order proceedings. The court found the evidence submitted was not new or relevant, and the petition constituted an abuse of process by attempting to bypass established appeal timelines.

Legislator-Regeste

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Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 411 Abs. 2 Satz, Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 410 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Vehicle Malfunction Claim Dismissed as Abuse of Process: The court dismissed the revision because the petitioner knew about the alleged malfunction at the time of the offense and did not raise it during the initial penalty order proceedings. The court found the evidence submitted was not new or relevant, and the petition constituted an abuse of process by attempting to bypass established appeal timelines.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Verletzung der Verkehrsregeln Revisionsverfahren Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Vertragsverletzungsverfahren Rückzug der Zivilklage Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to impose the costs of the revision proceedings on the applicant.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

28. Oktober 2014 (490 14 191) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Revision

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt, Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch Advokat und Notar, LL.M. Dr. Lienhard Meyer, Elisabethenstrasse 2, Postfach 130, 4010 Basel, Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Postfach, 4132 Muttenz, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision Gesuch vom 29. August 2014

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. Mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 4. Juni 2014 wurde A.____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.‒ verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgelegt. Zusätzlich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 150.‒ auferlegt.

B. Mit Eingabe vom 29. August 2014 stellte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Strafbefehl vom 4. Juni 2014 gegen Herrn A.____ aufzuheben.

2. a) Es sei Herr A.____ vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn oder Autostrasse) freizusprechen.

b) Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Einstellung des Verfahrens zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.“

C. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, das Revisionsgesuch sei unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

1. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) beschwert ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 410 ff. StPO ein Revisionsgesuch beim Berufungsgericht einreichen (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche, in welchen der Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder der neuen Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht wird, sind nicht an eine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. Das Revisionsgesuch vom 29. August 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgte formell ordnungsgemäss und ist nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Der Gesuchsteller stellt sich vorliegend im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von ihm am 5. April 2014 auf der Autobahn begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h sei die Folge einer Fehlfunktion des Gaspedals seines Fahrzeugs gewesen. Noch am Tag der Geschwindigkeitskontrolle habe er dieses zum Garagisten B.____ gebracht, welcher ein Problem mit dem Gaskabel festgestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge den Strafbefehl erlassen, ohne Kenntnis von diesem Defekt am Gaspedal zu haben, weswegen ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliege. Der Gesuchsteller habe die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen lassen und per

1. Juli 2014 die Busse und die Verfahrenskosten bezahlt, da er sich des Zusammenhangs der strafrechtlichen Sanktion und der administrativen Massnahme nicht bewusst gewesen sei.

3. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Gesuchsteller, der bei der Kontrolle durch die Polizei unmittelbar nach der Geschwindigkeitsmessung angehalten worden sei, den Sachverhalt anerkannt und keinerlei technische Probleme erwähnt habe. In casu liege ein Versäumnis vor, bei welchem eine Revision nicht zur Anwendung kommen könne, da der Gesuchsteller die betreffenden Einwände bereits zwingend im Rahmen einer Einsprache hätte geltend machen müssen.

4. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils bzw. Strafbefehls kann nur bei Vorliegen einer der in Art. 410 StPO aufgeführten Revisionsgründe verlangt werden. Für den vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgrund der neuen Tatsachen und der neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wird verlangt, dass die vor dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Tatsachen sowie die neu vorgebrachten Beweismittel der entscheidenden Strafbehörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung überhaupt nicht vorlagen oder trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen wurden, somit also nicht in den Entscheid einflossen (THOMAS FINGERHUTH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 N 58 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 410 N 4 und 9). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Ein Revisionsgesuch (gegen einen Strafbefehl) ist jedoch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72, E. 2; Urteil 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012, E. 2.3).

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5. Vorliegend hat der Gesuchsteller, nachdem ihm seitens der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen, das rechtliche Gehör bezüglich der geplanten Annullierung des Führerausweises auf Probe eröffnet worden war, eine Bestätigung der Fa. C.____ über einen Defekt und die erfolgte Reparatur des Gaspedals bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Aus dem betreffenden undatierten Schreiben kann indessen keinerlei Bezug zur Tatzeit hergestellt werden. Ebenfalls bleibt unklar, an welchem Fahrzeug des Gesuchstellers und wann genau eine Reparatur vorgenommen worden ist. Es wäre zumindest denkbar, dass der Gesuchsteller neben seinem am 5. April 2014 gefahrenen BMW (Typ: D.____) noch andere Fahrzeuge besitzt. Insgesamt erweist sich die betreffende Bestätigung als derart unkonkret, dass sie nicht als neues Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu qualifizieren ist. Die Feststellung des Garagisten, dass es bei einem 28 Jahre alten Fahrzeug durchaus möglich sei, dass das Gaskabel ausfranse und klemmen bleibe, stellt ebenfalls kein Novum dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine notorische Tatsache.

Selbst wenn – entgegen dem soeben Ausgeführten – das Vorliegen eines Novums im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen wäre, würde sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl vom 4. Juni 2014 nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsmissbräuchlich erweisen: Die vom Gesuchsteller geltend gemachten technischen Probleme waren ihm gemäss seinen Angaben bereits unmittelbar nach der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung bekannt. Der Gesuchsteller hätte diese somit im Rahmen einer Einsprache im Strafbefehlsverfahren ohne Weiteres geltend machen können. Es kann und muss auch von einem juristischen Laien erwartet werden, dass dieser ihm bekannte und für die Beurteilung der Sache relevanten Beweismittel einreicht und – falls notwendig – hierfür eine Einsprache gegen den erlassenen Strafbefehl erhebt. Insofern hat der Gesuchsteller die Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und es versäumt, eine ihm längst bekannte Tatsache rechtzeitig den Untersuchungsbehörden mitzuteilen. Revisionsverfahren dienen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72, E. 2.2; 127 I 133, E. 6). Bei dieser Ausganglage ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

6. Aus den genannten Gründen sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Revisionsentscheide (vorliegend handelt es sich um einen abweisenden Entscheid gemäss Art. 413 Abs. 1 StPO) von CHF 1'000.‒ bis CHF 30'000.‒ (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]) erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.‒ als angemessen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.‒ werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Präsident Gerichtsschreiber

Enrico Rosa Marius Vogelsanger

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