Blood and Urine Samples for Negligent Bodily Harm Investigation Upheld Despite Formal Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the order for blood and urine samples despite a formal deficiency in the initial investigative order. While the prosecutor's order did not specify the purpose of the samples, the court found this omission was cured by the subsequent appeal process where the accused fully presented their arguments. The court reasoned that the accident occurred on a construction site, not a public road, thus the Road Traffic Act did not apply, and the Criminal Procedure Code governed. A sufficient suspicion of negligent bodily harm existed, and the samples were necessary and proportionate to investigate potential impairment, even without explicit suspicion of drug or medication influence, as per the general provisions for physical examinations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 i.V.m; Blood and Urine Samples for Negligent Bodily Harm Investigation Upheld Despite Formal Deficiency: While the prosecutor's order did not specify the purpose of the samples, the court found this omission was cured by the subsequent appeal process where the accused fully presented their arguments. The court reasoned that the accident occurred on a construction site, not a public road, thus the Road Traffic Act did not apply, and the Criminal Procedure Code governed. A sufficient suspicion of negligent bodily harm existed, and the samples were necessary and proportionate to investigate potential impairment, even without explicit suspicion of drug or medication influence, as per the general provisions for physical examinations.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision dictates that parties bear the costs of appeal proceedings according to their degree of success or failure, which was applied in determining the distribution of costs.
This article grants the right to compensation for legal representation in appeal proceedings to the extent that a party is successful, which was applied in awarding a partial compensation to the appellant.
This provision allows for the Cantonal Court to review the appealed order in both legal and factual aspects with full cognition, which was the basis for the court's examination of the case.
This article provides the legal basis for ordering a blood and urine sample as part of a physical examination, which was considered in evaluating the lawfulness of the measure.
This provision sets the requirements for ordering coercive measures, including the existence of sufficient suspicion and proportionality, which were assessed in relation to the blood and urine sample.
These articles require that an investigation order be issued in writing and with justification, a procedural aspect that was considered in the appeal.
These provisions outline the requirements for submitting an appeal, including specifying the points of the decision being contested and the reasons for a different decision, which were assessed for the admissibility of the appeal.
This article grants the right to appeal to any party with a legally protected interest in the annulment or amendment of a decision, and it was used to determine the appellant's standing to appeal.
This provision specifies the timeframe and method for appealing decisions of the public prosecutor's office, which was used to determine the timeliness of the appeal.
This provision, likely a cantonal procedural rule, likely complements Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO regarding the appeal timeframe and was considered in the admissibility assessment.
This article generally states that procedural costs are borne by the federal or cantonal government that conducted the proceedings, which was relevant for the discussion on who bears the costs when the appeal is successful.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2023 (470 23 64) __________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Untersuchungsbefehl
Anforderungen an die Begründung eines Untersuchungsbefehls (E. 2.2 und 2.3).
Die Anordnung einer Blutund Urinprobe zur Abklärung des körperlichen oder geistigen Zustands des Lenkers eines auf einem Baustellengelände geführten Baggers verlangt einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, jedoch keinen Verdacht auf eine betäubungsoder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit. Überdies muss eine solche Anordnung verhältnismässig sein (E. 5).
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anordnung einer Blutund Urinprobe Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, vom 13. März 2023
Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Am 13. März 2023, gegen 15:20 Uhr, kam es auf der Baustelle der C.____bahn der D.____ AG an der E.____strasse, Höhe F.____strasse 1, in G.____ zu einem Arbeitsunfall zum Nachteil von B.____. In diesem Zusammenhang eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (fortan: Staatsanwaltschaft), gleichentags eine Strafuntersuchung gegen A.____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die Staatsanwaltschaft ordnete zudem mit Untersuchungsbefehl vom 13. März 2023 bei A.____ eine Blutund Urinprobe an.
B. Dagegen erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. März 2023 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Untersuchungsbefehl sei aufzuheben, und es sei die Rechtswidrigkeit und Unverwertbarkeit der fraglichen Anordnung (recte wohl: es sei die Rechtswidrigkeit der fraglichen Anordnung und die Unverwertbarkeit der aus der Blutund Urinprobe gewonnenen Erkenntnisse) festzustellen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 31. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
D. Der Beschwerdeführer erstattete am 17. April 2023 eine Replik und die Staatsanwaltschaft antwortete darauf mit Duplik vom 26. April 2023.
E. Mit Verfügung vom 28. April 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2023 unaufgefordert eine Triplik ein.
Erwägungen
1.1 Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beim angefochtenen Untersuchungsbefehl handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 persönlich übergeben, weshalb die Beschwerde mit Poststempel vom 21. März 2023 fristgerecht erfolgt ist.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein. Auf diese
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weise soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74
E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn namentlich sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 144 IV
81 E. 2.3; 140 IV 74 E. 1.3.3). Die angeordnete Blutund Urinprobe wurde am 13. März 2023 durch Dr. med. H.____ von der I.____ AG abgenommen (Protokoll der Blutund Urinentnahme vom 13. März 2023). Die Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden. Insofern wäre ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen. Mit der vorliegenden Beschwerde werden Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Blutund Urinprobe aufgeworfen. Diese können sich jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Ausserdem besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung. Zudem wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich. Aufgrund all dessen rechtfertigt es sich hier, ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen.
1.3 Die Person oder die Behörde, die Beschwerde erhebt, hat aufgrund von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c). Vorliegend enthält die Beschwerde eine ausreichende Begründung.
1.4 Dem Gesagten zufolge sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 21. März 2023 eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, im Untersuchungsbefehl vom
13. März 2023 darzulegen, dass ein hinreichender Verdacht der Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit durch Betäubungsmittelkonsum oder Medikamenteneinnahme bestanden habe.
2.2 Der Untersuchungsbefehl hat, ausser bei Dringlichkeit, in Form der Verfügung, d.h. schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen (vgl. Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 StPO). Dieser Befehl bezeichnet insbesondere die zu durchsuchenden Personen und den
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zweck der Massnahme (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte „fishing expedition“) zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (vgl. GFELLER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 241 N 8 f.; HOHL-CHIRAZI, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 241 N 18; BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat, die summarische Schilderung des vorgeworfenen Sachverhalts und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage umfasst (GFELLER, a.a.O., Art. 241 N 13-27). Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 241 N 4; BGer 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.2; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; KGer BL 470 20 95 vom 4. August 2020 E. 3.2).
2.3 Im angefochtenen Untersuchungsbefehl wird unter dem Randtitel Straftatbestand „fahrlässige Körperverletzung mit schwerer Schädigung“ genannt. Als Kurzbegründung führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, der Beschwerdeführer habe am 13. März 2023, gegen 15:20 Uhr, als Lenker/Maschinist eines Baustellenbaggers an der F.____strasse 1 in G.____ den im Heckbereich seines Lastwagens hantierenden B.____ schwer verletzt. Es müsse mit einer schweren Schädigung des Körpers des Geschädigten gerechnet werden. Aus dieser summarischen Begründung ist ersichtlich, welcher Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wird und der Tatverdacht ist in Anbetracht des Anfangsstadiums des Verfahrens hinreichend geschildert. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es jedoch, in ihrer Begründung den Zweck der angeordneten Blutund Urinprobe anzugeben. Damit hat sie die Begründungspflicht in einem wesentlichen Punkt verletzt.
2.4 Der durch die unterlassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE
142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2).
2.5 Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Untersuchungsbefehl als Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und damit frei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auch hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutund Urinprobe umfassend äussern können. Die Rückweisung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubegründung käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse der am Strafverfahren beteiligten Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden.
3. Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vom 21. März 2023 in materieller Hinsicht zusammengefasst insbesondere vor, die Anordnung einer Blutund Urinprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme setze nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht für eine betäubungsoder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit voraus. Vorliegend könne dem angefochtenen Untersuchungsbefehl nicht der geringste Hinweis auf eine mögliche Fahrunfähigkeit entnommen werden. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Blutund Urinprobe offensichtlich nicht gegeben gewesen, weshalb der angefochtene Befehl rechtswidrig und daher aufzuheben sei.
4. Vorweg ist zu prüfen, ob hier die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes zur Anwendung gelangen.
Der Ort des in Rede stehenden Arbeitsunfalls befindet sich auf der Baustelle der C.____bahn der D.____ AG an der E.____strasse, Höhe F.____strasse 1, in G.____. Der Unfall ereignete sich auf der halbseitig für den Verkehr gesperrten und durch Sicherheits-Leitbaken abgeschirmten Fahrbahn der genannten E.____strasse. Bei dieser Fahrbahnhälfte war der Deckbelag der Strasse entfernt und der Verkehr wurde mittels Lichtsignalregelung einspurig auf der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung H.____ umgeleitet (Entwurf des Unfallrapports vom
29. März 2023). Unter diesen Umständen steht fest, dass sich der Unfallort auf einer Baustelle, die weder auf noch im unmittelbaren Bereich einer Strasse liegt, befindet. Damit gelangt hier das Strassenverkehrsgesetz nicht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 SVG e contrario; W ALDMANN/ KRAEMER, Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 1 N 21). Infolgedessen ist die Zulässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme nachfolgend ausschliesslich nach der Strafprozessordnung zu beurteilen.
5.1.1 Gemäss Art. 251 StPO umfasst die Untersuchung einer Person die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands (Abs. 1). Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (Abs. 2 lit. a) oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungsund hafterstehungsfähig ist (Abs. 2 lit. b). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Abs. 3).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Untersuchung bezweckt alle für die Tataufklärung bedeutsamen Tatsachen zu erheben und zwar unabhängig davon, ob sie belastender und entlastender Natur sind (REUT, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 251 N 4; HAENNI, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 251/252 N 32; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP,
2. Aufl. 2016, Art. 251 N 2 und 9). Zur körperlichen Untersuchung gehören Entnahmen von nicht vom Körper abgetrennten Teilen wie Blut, Urin, Haut, Sperma oder Haare (MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 251 N 4).
5.1.2 Die Entnahme einer Blutund Urinprobe stellt eine Zwangsmassnahme dar, welche nur angeordnet werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO).
5.1.3 Die vorgenannten Vorschriften lassen bei einer beschuldigten Person grundsätzlich alle körperlichen Eingriffe zu, soweit diese verhältnismässig sind (vgl. KRAUSE, in: Löwe/Rosenberg [Hrsg.], Grosskommentar StPO, 27. Aufl. 2018, § 81a N 11). Entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschwerdeführers setzt eine körperliche Untersuchung folglich nicht voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen gegeben ist, sondern sich dieser auch auf eine betäubungsoder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit erstreckt.
5.2 Nachfolgend bleibt zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutund Urinprobe beim Beschwerdeführer gegeben waren.
Ausser Frage steht, dass mit Art. 251 StPO eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Blutund Urinprobe besteht. In Bezug auf den Tatverdacht lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2023, gegen 15:20 Uhr, auf der erwähnten Baustelle mit dem Kurzheckbagger Volvo […] mit dem Kontrollschild 2.____ rückwärtsfuhr und dabei den vor dem Lastwagen Volvo […] mit dem Kontrollschild 3.____ befindenden Lastwagenfahrer B.____ zwischen dem Bagger und dem Lastwagen einklemmte. B.____ erlitt dadurch schwere Verletzungen an beiden Beinen. Im Zeitpunkt des Erlasses des zu beurteilenden Untersuchungsbefehls bestand damit ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. In der Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung oder Tötung ist die Unfallursache die zentrale Fragestellung. Als Unfallursache mit einem Baustellenfahrzeug kommt etwa die Unangebrachtheit eines Manövers, die Fahrunfähigkeit des Fahrzeugführers oder ein Fahrzeugdefekt in Betracht. Es müssen die Beweise für alle möglichen Unfallursachen gesichert werden (vgl. BOLL, Handkommentar SVG, 2022, Art. 55 N 2082). Im Rahmen der Ermittlung des relevanten Sachverhalts war die Staatsanwaltschaft vorliegend gehalten, zu untersuchen, ob die Fahrfähigkeit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund einer Medikamenteneinnahme, beeinträchtigt war und er durch einen Medikamentenkonsum gegen die Arbeitssicherheitsvorschrift von Art.
11 Abs. 3 VUV verstossen hat. Die Blutund Urinprobe war zur Klärung dieser Fragen und damit zur Feststellung des Sachverhalts sowohl geeignet als auch erforderlich. Eine mildere, geeignete Massnahme zur Feststellung einer allfälligen substanzbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Medikamenteneinfluss bestand nicht. Entsprechende Proben sind überdies zeitnah zum Tatgeschehen abzunehmen, um ein verlässliches Resultat zu erhalten. Bei der Blutund Urinprobe handelte es sich überdies um leichte Eingriffe in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers. Das Interesse der Öffentlichkeit an der vollständigen Aufklärung des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung überwiegt sodann offenkundig dasjenige des Beschwerdeführers bezüglich seiner körperlichen Integrität. Unter den dargestellten Umständen erscheint vorliegend die Anordnung der Blutund Urinprobe und deren Auswertung zur Ermittlung der Sachlage ohne Weiteres als verhältnismässig.
5.3 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers in Form einer Blutund Urinprobe rechtmässig angeordnet worden ist. Mithin erweist sich der Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit der fraglichen Anordnung und die Unverwertbarkeit der aus der Blutund Urinprobe gewonnenen Erkenntnisse festzustellen, als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Abschliessend bleibt über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.
6.1 Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenverlegung den Antrag „unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft“ stellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nach Art. 423 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben. Eine spezielle Regelung, um kostenverursachende Angehörige von Strafbehörden persönlich oder einzelne Amtsstellen mit Kosten etc. zu belasten, enthält die StPO nicht (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 417 N 4). Hieraus folgt, dass – soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erfolgreich ist – die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung nicht der Staatsanwaltschaft auferlegt werden können, sondern der Staatskasse zu belasten sind (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3; AppGer BS BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 4).
6.2 Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.− festzulegen (§ 13 Abs. 1 GebT i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind nach § 3 Abs. 6 GebT Auslagen von pauschal Fr. 50.− zu erheben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt im Wesentlichen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er obsiegt insofern, als seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet ist. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, soweit er obsiegt (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen. Hier erscheint es als angezeigt, die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht – ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 1.5 Std. à Fr. 250.−, Auslagen von Fr. 25.− und die Mehrwertsteuer von Fr. 30.80 – auf Fr. 430.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der vorgenannten Höhe aus der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 700.−) auferlegt und zu einem Drittel (Fr. 350.−) auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 430.80 (inkl. Auslagen und MWST)
aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident Gerichtsschreiber
Enrico Rosa Stefan Steinemann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht