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470.2015.209 • KG BL 470.2015.209 KI-generiert

Prosecution's Discontinuation of Assault Investigation Upheld

Geschäftsnummer 470.2015.209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the prosecutor's decision to discontinue an investigation into a potential assault. The prosecutor had initially opened an investigation after the complainant reported falling from a tram and sustaining injuries, suspecting an assault. However, witness accounts indicated the complainant fell without external influence after losing consciousness. The complainant appealed the discontinuation, claiming to have discovered new evidence, but failed to present any specific proof. The court found no evidence of criminal misconduct and agreed with the prosecutor that the elements of assault were not met, thus dismissing the appeal and ordering the complainant to bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 89 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Prosecution's Discontinuation of Assault Investigation Upheld: The prosecutor had initially opened an investigation after the complainant reported falling from a tram and sustaining injuries, suspecting an assault. However, witness accounts indicated the complainant fell without external influence after losing consciousness. The complainant appealed the discontinuation, claiming to have discovered new evidence, but failed to present any specific proof. The court found no evidence of criminal misconduct and agreed with the prosecutor that the elements of assault were not met, thus dismissing the appeal and ordering the complainant to bear the costs.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Strafuntersuchung Einstellung wegen Körperverletzung Belastungszeuge Opportunitätsprinzip sexuelle Nötigung Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO

Used to support the decision of the public prosecutor to discontinue the proceedings because no criminal offense was fulfilled.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to assign the costs of the appeal proceedings to the appellant.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. November 2015 (470 15 209)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin

unbekannte Täterschaft, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. August 2015

A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst ein Strafverfahren wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB gegen eine unbekannte Täterschaft eröffnet hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 31. August 2015 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wieder ein. Mit nämlicher Verfügung wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und es wurde verfügt, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen würden. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2015 erhob A. , vertreten durch Advokat Alexander Tschopp resp. Advokatin Noëmi Marbot, mit Eingabe vom 10. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung. Im Weiteren verlangte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Gleichzeitig legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Frist zur Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eine gesetzliche sei, welche gestützt auf Art. 89 StPO nicht erstreckt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde hingegen ein Replikrecht bezüglich einer allfälligen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gewährt.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

E. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 fest, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer replizierenden Stellungnahme verzichtet habe und schloss den Schriftenwechsel.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 4; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 1). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, kann in der Folge auf diese eingetreten werden.

2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung vom 31. August 2015 auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 8. Juli 2015 vorsorglich Strafantrag gestellt, da er am 11. April 2015 blutüberströmt in X. aus dem Tram gefallen sei und sich dabei eine Fraktur des Jochbeins sowie Schürfungen und Hämatome im Gesicht zugezogen habe. Ausserdem leide er an Gedächtnisverlust. Der Beschwerdeführer vermute, Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden zu sein, zumal er zum Zeitpunkt des Vorfalls bewusstlos gewesen sei und sich auch nicht mehr daran erinnern könne. Abklärungen der Polizei Basel-Landschaft hätten ergeben, dass sich der Vorfall am 11. April 2015 um 6.33 Uhr bei der Tramhaltestelle Y. in X. zugetragen habe. Der Sturz des Beschwerdeführers sei von B. und C. beobachtet worden, welche das Tram ein wenig weiter vorne als der Beschwerdeführer verlassen hätten. Die beiden hätten angegeben, der Beschwerdeführer sei ohne Fremdeinwirkung gestürzt, wobei sein zweiter Schritt nach dem Verlassen des Trams schon darauf hingedeutet habe, dass er das Bewusstsein verlieren werde. Er sei mit der Gesichtsseite direkt auf den Asphalt aufgeschlagen, ohne dabei die Hände gehoben zu haben, um sich vor dem Sturz zu schützen. Nach Alkohol habe der Beschwerdeführer nicht gerochen, aber andere Substanzen dürfte er wohl zu sich genommen haben. Die von C. alarmierte Sanität wie auch die herbeigerufene Polizei hätten den Beschwerdeführer im Weiteren betreut und diesen ins Bruderholz-Spital überführt. Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Fremdeinwirkung das Bewusstsein verloren habe und in der Folge gestürzt sei. Ein Dritt-verschulden bzw. ein strafbares Verhalten sei somit nicht ersichtlich.

2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. September 2015 geltend, er sei entgegen den Darstellungen von B. und C. Opfer eines Gewaltdelikts geworden. Zur Untermauerung seiner Sachverhaltsschilderung habe er nun neue Beweise entdeckt. Die Schilderung des Tatsächlichen in der Einstellungsverfügung sei nicht korrekt erfolgt, da von einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf die Begründung der Einstellungsverfügung vom 31. August 2015. Bevor die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund der Aktenlage eingestellt habe, sei dem Beschwerdeführer mit der Schlussmitteilung Frist bis zum 24. August 2015 gesetzt worden, um allfällige Beweisanträge einzureichen. Innert Frist seien jedoch weder Beweisanträge eingegangen noch habe der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung beantragt. Da dieser es auch in seiner Beschwerde unterlasse, die neuen Beweise zu nennen, könne die Staatsanwaltschaft keine Stellung dazu beziehen.

2.4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Eine Verfahrenseinstellung mangels erfüllten Straftatbestands erfolgt nur dann, wenn ein Element des objektiven oder subjektiven Tatbestands ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Das Strafverfahren wird diesfalls nach durchgeführter Untersuchung ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 319 N 1). Im Zweifel ist die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 20).

2.4.2. Im vorliegenden Fall bezweifelt der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalls vom 11. April 2015, wonach der Beschwerdeführer an der Tramhaltestelle Y. in X. kurz nach dem Verlassen des Trams ohne Fremdeinwirkung gefallen sei und sich in der Folge eine Fraktur des Jochbeins sowie Schürfungen und Hämatome im Gesicht zugezogen habe und zudem an Gedächtnisverlust leide. Die Staatsanwaltschaft stützt sich dabei auf einen Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Stützpunkt Sicherheitspolizei West, vom 30. Juli 2015 (act. 13 ff.) sowie die darin enthaltenen Aussagen von B. und C. , welche einen Wagen weiter als der Beschwerdeführer aus dem Tram gestiegen seien und dessen Sturz beobachteten. Die beiden hätten angegeben, dass keine weiteren Personen das Tram an der besagten Station verlassen hätten und der Beschwerdeführer ohne Dritteinwirkung das Bewusstsein verlor und gestürzt sei.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, entgegen den Angaben von B. und C. Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden zu sein. Zwar gibt er an, neue Beweise entdeckt zu haben, im Weiteren führt er jedoch in keiner Weise aus, um welche Beweise es sich dabei handeln soll. Indem der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel nennt, vermag er somit nicht darzulegen, inwiefern sich die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft als falsch erweist. Ferner bringt der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vor, die nahelegen würden, dass die zugezogenen Verletzungen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Dritteinwirkung entstanden sind. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Gewaltdeliktes geworden ist, zumal auch die Depositionen von B. und C. nachvollziehbar erscheinen und kein Anlass besteht, diese in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist daher kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, mithin der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Einstellungsverfügung vom 31. August 2015 zu Recht erfolgt ist.

2.4.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

2.5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Stephan Gass

Gerichtsschreiberin i.V.

Stéphanie Baumgartner