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470.2012.23 • KG BL 470.2012.23 KI-generiert

Complaint Against Prosecutor's Decision Not to Prosecute Abuse of Office Dismissed for Lack of Legal Interest and Evidence

Geschäftsnummer 470.2012.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept a complaint against the public prosecutor's decision not to initiate proceedings for abuse of office. The court found that the complainant lacked a legally protected interest in challenging the decision because they were not seeking a conviction for abuse of office but rather the cessation of a fine procedure they deemed unfounded. Furthermore, even if the complaint had been accepted, it would have been dismissed because the facts did not indicate any criminal conduct by the police, and there was no evidence of intent required for abuse of office.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Complaint Against Prosecutor's Decision Not to Prosecute Abuse of Office Dismissed for Lack of Legal Interest and Evidence: The court found that the complainant lacked a legally protected interest in challenging the decision because they were not seeking a conviction for abuse of office but rather the cessation of a fine procedure they deemed unfounded. Furthermore, even if the complaint had been accepted, it would have been dismissed because the facts did not indicate any criminal conduct by the police, and there was no evidence of intent required for abuse of office.

Schlagwörter

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Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Prozessleitung Kündigung von Staatspersonal rechtlich geschütztes Interesse Beweislosigkeit Nichtanhandnahme des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the procedural costs are to be borne by the losing party.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom

15. Mai 2012 (470 12 23) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A.___ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Mitarbeitende der Polizei Basel-Landschaft, Polizeihauptposten, Oberwilerstrasse 7, 4102 Binningen, vertreten durch Polizei Basel-Landschaft, Polizeileitung, Rheinstrasse 25, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom

15. Dezember 2011

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom

15. Dezember 2011 wurde das Verfahren gegen Mitarbeitende der Polizei Basel-Landschaft wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht an die Hand genommen mit der Begründung, dass der Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Datum Poststempel: 31. Januar 2012) hat A.___ Einspruch (recte: Beschwerde) gegen diese Verfügung erhoben.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 bis zum 13. Februar 2012 zu erbringen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eintritt.

D. Nach fristgerecht erbrachter Sicherheitsleistung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2012 die Eingabe vom 31. Januar 2012 zur Verbesserung zurückgewiesen. Dabei wurde ihm eine Frist bis zum 5. März 2012 gewährt, um eine den Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechende Beschwerde einzureichen.

E. Am 3. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine überarbeitete Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein. Dabei machte er weitere Ausführungen zum Ereignis, welches den Anlass für die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB bildete. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm um Gerechtigkeit ginge und er sich frage, warum die Polizei einen Strafbefehl "durchdrücken" könne, obwohl eine rechtliche Grundlage für eine Busse fehle.

F. Mit Schreiben vom 13. März 2012 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und bot den beteiligten Behörden an, bei einem Gespräch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

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G. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten an die beschwerdeführende Partei.

H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 22. März 2012 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

I. Trotz geschlossenen Schriftenwechsels nahm der Beschwerdeführer am 25. März 2012 nochmals Stellung zum Fall und versuchte, seine Standpunkte zu verdeutlichen.

Erwägungen

1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich nach Art. 20 Abs. 1 lit. b der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sowie § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Demnach beurteilt die Beschwerdeinstanz unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft. Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO statuiert zudem ausdrücklich eine Anfechtungsmöglichkeit gegenüber Nichtanhandnahmeverfügungen. Damit stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2011 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Vorliegend datiert die Nichtanhandnahmeverfügung vom

15. Dezember 2011 und wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 24. Januar 2012 zugestellt. Mangels eines Zustellungsnachweises ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auf dessen Angaben abzustellen. Gemäss Poststempel wurde die Beschwerde am

31. Januar 2012 der Post aufgegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingereicht wurde.

2.2 Was die Form der Beschwerde betrifft, so bestimmt Art. 385 Abs. 1 StPO, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Die vorliegend eingereichte Beschwerde vom 30. Januar 2012 ist kurz gehalten und beinhaltet hauptsächlich allgemeine Unmutsäusserungen. Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung, ohne jedoch eine konkrete Auseinandersetzung mit derselben erkennen zu lassen. Auch nach Ablauf der gewährten Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung beinhaltet die nachgereichte Eingabe vom 3. März 2012 nichts grundsätzlich Neues, und der Beschwerdeführer bringt mehrheitlich seinen Unmut über die Justiz und die Juristerei zum Ausdruck. Trotzdem ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die Begründung und Auseinandersetzung mit der Verfügung den Anforderungen an eine Laienbeschwerde in knapper Weise genügt und somit kein Formmangel mehr vorliegt.

3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO steht die Legitimation zur Beschwerde ausschliesslich den Parteien, d.h. laut Art. 104 Abs. 1 StPO der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft oder der Staatsanwaltschaft, zu. Des Weiteren ist für die Legitimation ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides notwendig. Dabei muss die betroffene Person beschwert sein (BSK StPO-ZIEGLER, Art. 382 N 1). Aus der Beschwerde vom 30. Januar 2012 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht am Amtsmissbrauch der Polizei festhält, sondern vielmehr auf die Instanz wartet, welche das seiner Ansicht nach "unsinnige" Verfahren betreffend eine lapidare Busse "endlich" stoppt. Dies zeigt auf, dass es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2011 fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen: Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Blick in die Akten lässt nicht in geringster Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizei Basel-Landschaft gegenüber dem Beschwerdeführer

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkennen, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Überdies würde ein vom Beschwerdeführer angezeigter Amtsmissbrauch einen Vorsatz verlangen; ein solcher ist aber weder aus den Akten ersichtlich noch konnte er sonst wie eruiert werden. Daher steht fest, dass die seitens des Beschwerdeführers beanzeigten Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind. Die seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 500.00 festzulegen. Auslagen in der Höhe von CHF 150.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt CHF 650.00 zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 650.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 150.00) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Dieter Eglin Lukas Kummer

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