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470.2011.11 • KG BL 470.2011.11 KI-generiert

Property Damage Investigation Suspension Upheld Despite Procedural Inappropriateness

Geschäftsnummer 470.2011.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a prosecutor's decision to suspend a property damage investigation due to unknown perpetrators. The court clarified that suspension is only appropriate for temporary procedural obstacles, while definitive inability to meet procedural requirements or lack of sufficient suspicion warrants dismissal. In this case, investigations had not yielded concrete leads, and further inquiries were unlikely to do so. Therefore, the court found the suspension inappropriate and concluded that the case should have been dismissed, but upheld the suspension because dismissal would have been less favorable to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 314 Abs. 5 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 StPO; Property Damage Investigation Suspension Upheld Despite Procedural Inappropriateness: The court clarified that suspension is only appropriate for temporary procedural obstacles, while definitive inability to meet procedural requirements or lack of sufficient suspicion warrants dismissal. In this case, investigations had not yielded concrete leads, and further inquiries were unlikely to do so. Therefore, the court found the suspension inappropriate and concluded that the case should have been dismissed, but upheld the suspension because dismissal would have been less favorable to the complainant.

Schlagwörter

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Verfahrenssistierung Verfahrensüberprüfung weitere Sachverhaltsabklärung Leitverfahren Anwaltsdisziplinarverfahren Zusammentreffen von Einstellungsgründen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as a basis for the correct decision to discontinue proceedings because no suspicion of a crime was substantiated.

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Cited as a basis for the correct decision to discontinue proceedings because the conditions for proceeding could not be definitively met.

Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to explain the possibility of suspending investigations when the perpetrator or their whereabouts are unknown.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish the admissibility of the appeal against actions by the police, public prosecutor, and penal authorities.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as a basis for the possibility of appealing a suspension of proceedings within 10 days.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the legitimacy of the appellant's right to appeal based on a legally protected interest.

Art. 104 Abs. 1 StPO

Cited to define the parties involved in criminal proceedings (accused, private prosecutor, public prosecutor).

Art. 146 Abs. 2 StPO

Cited regarding the possibility for criminal authorities to confront individuals.

Art. 5 StPO

Cited in relation to the principle of expediency and the prohibition of unjustified inaction by investigating authorities.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for charging the appellant with the costs of the proceedings due to their unsuccessful appeal.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2011 (470 11 11)

Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) beziehungsweise wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

Von der Möglichkeit der Sistierung ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal sie leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. Entsprechend ist die Sistierung auch bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden.

Bei der Abgrenzung zwischen Sistierung und Einstellung des Verfahrens ist entscheidend, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die definitive Einstellung gegeben sind. Bejahendenfalls kann die Einstellung vorgenommen werden; ansonsten ist das Verfahren lediglich zu sistieren (E. 2.2).

Strafprozessrecht

Beschwerde gegen Verfahrenssistierung - Anfechtungsobjekt, Beschwerdelegitimation, Sistierungsgründe, Abgrenzung zur Verfahrenseinstellung

Erwägungen

1. Formelles

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der seit 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO, welcher via Verweis in Art. 314 Abs. 5 StPO bei Sistierungen analoge Anwendung findet, sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. (…) Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. (…) Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren als Privatkläger konstituiert hat. Er richtet seine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers sistiert wird. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation des Beschwerdeführers wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt (…).

2. Materielles

2.1 Vorliegend gründet das seitens der Staatsanwaltschaft sistierte Strafverfahren auf einer Anzeige des Beschwerdeführers, wonach eine unbekannte Täterschaft am 24. Juli 2010 ein rohes Ei an dessen Hausfassade geworfen haben soll. Am 5. September 2010 soll zudem der vor der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers parkierte Personenwagen am linken Aussenspiegel mit Körpergewalt beschädigt worden sein. Der Beschwerdeführer vermutete in seinen Aussagen die Täterschaft bei jugendlichen Kollegen des Nachbarjungen und beantragte am 16. November 2010, seine Tochter M.T. sei mit diesem Nachbarjungen sowie dessen Kollegen einzuvernehmen und miteinander zu konfrontieren.

(…)

2.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.

Demgegenüber verfügt die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) beziehungsweise wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d).

Die*Sistierung*ermöglicht, Voruntersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen. Von der Möglichkeit der Sistierung ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal sie leicht mit dem Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. Entsprechend ist die Sistierung auch bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden. Die Gründe für eine Sistierung müssen die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 314 N 1; BSK StPO-Omlin, Art. 314 N 9). Hingegen versteht man unter*Einstellung*im Sinne von Art. 319 ff. StPO die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (Schmid, a.a.O., Art. 319 N 1). Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (im Folgenden: Botschaft) geht es dabei allgemein ausgedrückt um Gründe, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten (BBl 2006 1272 f.). Bei der Abgrenzung zwischen Sistierung und Einstellung des Verfahrens ist somit entscheidend, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die definitive Einstellung gegeben sind. Bejahendenfalls kann die Einstellung vorgenommen werden; ansonsten ist das Verfahren lediglich zu sistieren. Bei der blossen Sistierung kann das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 23; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 174).

2.3 Es ist an dieser Stelle zu prüfen, ob die Täterschaft im vorliegenden Strafverfahren noch eruiert werden könnte und damit das Verfahren wieder an die Hand zu nehmen, zu sistieren oder aber einzustellen ist. Dabei ist vorfrageweise über den seitens des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrag auf Konfrontationseinvernahme zu entscheiden.

Gemäss Art. 146 Abs. 2 StPO können die Strafbehörden Personen einander gegenüberstellen. Laut Botschaft (BBl 2006 1186) ist diese Bestimmung unter anderem Grundlage für Gegenüberstellungen, die das Erkennen oder den Ausschluss gewisser Personen als angebliche Täterschaft zum Ziel haben.

Wie aus den Akten hervorgeht, wurden in der Zeit vom 3. bis 17. Januar 2011 alle Beteiligten als Auskunftspersonen eingehend befragt. Dabei machte M.T. detaillierte Angaben zum Tathergang, musste jedoch eingestehen, keine der weiteren Parteien erkannt und auch nicht gesehen zu haben, wer das Ei an die Hauswand geworfen hat. Der nach Abschluss aller Einvernahmen abgefasste polizeiliche Bericht vom 19. Januar 2011 ist in Bezug auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse deutlich. Demnach "resultieren aus den Befragungen keine klaren Hinweise auf eine Täterschaft. Im Weiteren kommen auch keine neuen Erkenntnisse, welche zur Ermittlung einer Täterschaft führen könnten, zum Vorschein". Diese Tatsachen berücksichtigend sind einerseits von einer Konfrontationseinvernahme, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde, keinerlei neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

Andererseits ist aber auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Staatsanwaltschaft das Vorliegen neuer Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erhofft, ohne weitere Ermittlungen zu führen. Für ein derartiges, dem in Art. 5 StPO ausdrücklich statuierten Beschleunigungsgebot widersprechendes, Untätigsein der untersuchenden Behörde besteht keinerlei Anlass. Im vorliegenden Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft vielmehr zu erwarten, dass sie das Verfahren entweder weiter führt und dabei weitere Beweise erhebt oder aber das Verfahren mangels Erwartens neuer Erkenntnisse definitiv einstellt. In casu erscheint eine Einstellung des Verfahrens als die korrekte Entscheidung, denn es wurde kein Tatverdacht erhärtet, weil die Täterschaft nicht mehr mit zumutbaren Massnahmen eruiert werden kann (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), beziehungsweise die Prozessvoraussetzungen können definitiv nicht erfüllt werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Von einem lediglich vorübergehenden Verfahrenshindernis kann in dieser Konstellation nicht mehr ausgegangen werden. Abgesehen davon erscheint eine Sistierung angesichts des Bagatellcharakters des in Frage stehenden Deliktes (geringfügige Sachbeschädigung) ohnehin als unangemessen (…).

Der Beschwerdeführer rügt daher an sich zu Recht die verfügte Sistierung des Strafverfahrens. Eine Verfahrenseinstellung, wie sie vorliegendenfalls richtigerweise zu erfolgen hätte, läge jedoch weit weniger im Sinne des Beschwerdeführers als die blosse Sistierung. Aus diesen formellen Gründen ist die Beschwerde gleichwohl abzuweisen und die angefochtene Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

3. Kosten

Da der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens, insbesondere mittels Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, nicht durchgedrungen ist, trägt er dem Ausgang des Verfahrens entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Aus den zuvor dargelegten Billigkeitsgründen rechtfertigt sich jedoch in casu eine Ermässigung. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende reduzierte Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf Fr. 500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 150.--, welche ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

Beschluss der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2011 (470 11 11/ILM)

Beschwerde gegen Verfahrenssistierung

Anfechtungsobjekt, Beschwerdelegitimation, Sistierungsgründe, Abgrenzung zur Verfahrenseinstellung SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 Art. 104: Parteien Art. 314: Verfahrenssistierung Art. 319 und 322: Verfahrenseinstellung (Gründe und Rechtsmittel)

Art. 382: Legitimation der übrigen Parteien

Art. 393 ff.: Beschwerde