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470.14.17 • KG BL 470.14.17 KI-generiert

Appeal Dismissed: Time-Barred Assault Allegation Against Former Officer Lacks Appellant Interest

Geschäftsnummer 470.14.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the prosecutor's decision not to initiate proceedings for an alleged assault by a former municipal police officer dating back to 1995 or 1998 because the appellant failed to demonstrate a genuine interest in criminal prosecution, even explicitly stating the accused was "punished enough," and further, because the alleged offense was clearly time-barred under the applicable, more lenient statute of limitations rules, rendering prosecution impossible regardless of the appellant's lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO; Appeal Dismissed: Time-Barred Assault Allegation Against Former Officer Lacks Appellant Interest: 1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO).

Schlagwörter

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Polizeibeamter Verjährungsfrist Einstellung wegen Körperverletzung Beschwerdelegitimation Strafverfolgung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahme des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

The court decided not to enter upon the appeal because the appellant lacked a legally protected interest in the revocation or amendment of the contested decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the costs of the appeal procedure on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

11. März 2014 (470 14 17) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Hersberger (Ref.), Richter Beat Schmidli; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 16. Januar 2014

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Am 30. November 2013 erstattete A.____ gegen den ehemaligen Gemeindepolizisten in X.____, B.____, wegen eines spätestens im Jahre 1998 stattgefundenen Angriffs eines einer Drittperson gehörenden Hundes eine Strafanzeige. Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem bestimmte sie, dass die Kosten auf die Staatskasse genommen werden (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung legte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein.

C. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 ergänzte A.____ seine Beschwerde vom 19. Januar 2014.

E. B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2014 nicht eindeutig nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung zu beanstanden ist. Zudem scheint er wiederholt zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Begehren miteinander zu kumulieren und zu vermischen. Aus der Beschwerde vom 19. Januar 2014 und der ergänzenden Eingabe vom 14. Februar 2014 ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gar nicht an einer eigentlichen Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten interessiert ist. So hält er etwa fest: „Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Januar 2014 u. 27. Januar 2014 auch bestätigt. Ich finde das gut so. B.____ ist schon genug gestraft“ (Eingabe vom 14. Februar 2014, S. 3). Selbst in der Beschwerde vom 19. Januar 2014 führt er auf S. 2 explizit aus: „Dass B.____ heute dafür nicht bestraft werden kann, das ist auch gut so“. Zudem zeigt der Beschwerdeführer an verschiedensten Stellen auf, dass ihm bewusst ist, dass eine Strafverfolgung aufgrund der Verjährung gar nicht mehr stattfinden kann. Somit muss aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine eigentliche Beschwerde erheben wollte respektive kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung aufweist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2. Selbst wenn indessen auf die Beschwerde einzutreten wäre, muss im vorliegenden Fall den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Weder aus der Strafanzeige vom

30. November 2013, der Beschwerde vom 19. Januar 2014 noch aus der ergänzenden Eingabe vom 14. Februar 2014 ist eine strafrechtlich begründeter Tatverdacht auch nur ansatzweise ersichtlich. Und selbst wenn ein strafrechtlich begründeter Tatverdacht ersichtlich wäre, wäre dieser bereits verjährt. So führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass die angeschuldigte Tat bereits im Jahr 1995 oder spätestens im Jahre 1998 geschehen sei. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB finden die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung auf Taten Anwendung, die vor dem 1. Oktober 2002 verübt wurden, wenn die Regelungen milder sind als das bisherige Recht. Im vorliegenden Fall kann aus den Schilderungen höchstens von einer einfachen Körperverletzung ausgegangen werden. Die bis zum

30. September 2002 geltenden Verjährungsbestimmungen sehen für eine einfache Körperverletzung eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren (Art. 123 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 70 Abs.

3 aStGB) und eine absolute Verjährungsfrist von siebeneinhalb Jahren vor (Art. 123 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 70 Abs. 3 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 aStGB). Gemäss den ab dem 1. Oktober 2002 geltenden Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das neue Recht erweist sich somit als das mildere Recht und ist somit vorliegend anzuwenden. Nach neuem Recht war die behauptete Tat spätestens Anfang des Jahres 2006 absolut verjährt. Aufgrund des Gesagten ist die angezeigte Tat zweifelsohne bereits verjährt und kann entsprechend nicht mehr verfolgt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm demnach den Fall zu Recht nicht anhand.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 550.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 550.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Dieter Eglin Yves Suter

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht